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Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
Isa:
Zur Situation:
Infolge Wärmedämmung und geändertem Heizverhalten hatten wir mit einer erheblichen Rückzahlung gerechnet (ca. 400 €). Dieser Betrag wurde jedoch zu 25% durch Preissteigerung über die wir erst in der Jahresabrechnung informiert wurden reduziert.
Preisentwicklung:
Verbrauchspreis: Grundpreis:
ab 01.06.04 0,03420 €/kWh ab 01.06.04 212,16 €/Jahr
ab 01.10.04 0,03542 €/kWh ab 01.07.04 218,04 €/Jahr
ab 01.01.05 0,03872 €/kWh ab 01.04.05 219,84 €/Jahr
ab 01.04.05 0,04120 €/kWh
Die Preissteigerungen hat das Unternehmen uns zu diesen Terminen nicht mitgeteilt.
Der Verbrauch für die Zeiträume wurde anhand des Jahresverbrauches hochgerechnet ( Stichtagsablesungen jeweils im Mai 2004 und Mai 2005).
1. Muß das Unternehmen Preissteigerungen uns ankündigen oder zumindest zum Termin mitteilen? Nur dann haben wir die Möglichkeit, termingerecht zu reagieren und können Rückforderungen vermeiden.
2. Ist eine Hochrechnung des Verbrauches bei Preissteigerungen zulässig und wie real ist sie?
3. Aufgrund eines geringeren Verbrauches hätten an uns - mit Zubilligung von 2 % Preissteigerung -107,- € mehr zurückgezahlt werden müssen.
Kann man diese Summe mit künftigen Abschlägen verrechnen, da eine rechtzeitige Information nicht erfolgte?
4. Wie können wir bei dieser Abrechnungsmethode künftig eine Überzahlung vermeiden, wenn wir weiter den Gasverbrauch senken und vom Unternehmen rückwirkend die Preissteigerung bei der JVA gleich verrechnet bekommen? Dann behält das Unternehmen jedesmal mehr ein, als ihm tatsächlich zusteht und spekuliert auf unseren Aufwand für den Rückforderungsprozess.
Wer hat Erfahrungen oder besser konkrete Informationen?
Beste Grüße an alle Mitstreiter
RR-E-ft:
@Isa
Warum holen Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von sechs Wochen über die Bank zurück, wenden nachträglich Unbilligkeit ein und zahlen den zutreffenden Betrag?
Nehmen Sie den Musterbrief unter www.vzth.de
Lesen Sie die anderen Beiträge im Forum und \"Fragen und Antworten\" auf der Seite.
Speziell wegen OHRA Hörselgas sollten Sie sich auch an die VZ Thüringen wenden. Ansprechpartner dort sind Frau Siefke und Herr Reichertz.
Zwischen der VZ und dem Unternehmen gab es Gespräche.
Dabei ging es insbesondere um entsprechende Vertragsklauseln.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Isa:
Danke für die schnelle Antwort!
Die letzte Abschlagszahlung erfolgte am 03.05.05. Die Abrechnung kam 4-5 Wochen später. Wir wollten unser Geld, aber auch keine Fehler machen. Als \"Laie\" zu vorsichtig. Die 6 Wochen sind um.
Mit der VZTH haben wir gleich gesprochen, aber einen anderen Ansprechpartner gehabt (in Eisenach ist auch wegen Urlaub zu). Wir erhielten \"nur\" den Hinweis auf die Musterbriefe. Wir haben den MB mit der 2% - Klausel in Erwägung gezogen. Die Einzugsermächtigung haben wir bereits geändert, müssen sie aber aufgrund der Aussagen im Forum betreffs Rückforderung nun wohl noch mal ändern.
Danke auch für den Hinweis auf die Ansprechpartner und die laufenden Gespräche. Wir werden noch mal mit der VZTh Kontakt aufnehmen.
Für neue Informationen sind wir jederzeit dankbar und werden unsere schnellstens mitteilen.
Beste Grüße an alle Helfer und Interessierte
RR-E-ft:
@Isa
VZTH hat den Versorger darauf hingewiesen, dass die Klausel unzulässig ist und hatte deshalb eine Abmahnung in Aussicht gestellt.
Der Versorger zeigte sich reumütig und will an einer neuen Klausel arbeiten.
Bis dahin herrscht Burgfrieden.
Ich glaube nicht, dass der Versorger diesen Frieden aufkündigen will, indem er Verbrauchern zusetzt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
Hallo Isa,
Hallo Herr Fricke,
Zu 3)
ich würde da eiskalt beim nächsten fälligen Abschlag die Differenz von 107 € verrechnen, natürlich nicht ohne vorher mit angemessenem zeitlichen Vorlauf per Einschreiben auf die \"Preisanpassung\" hinzuweisen.
Zu4)
Mitteilen, dass der Verbrauch weiter gesenkt wird und somit die fälligen Abschläge neu berechnen, das Ganze per Schreiben an den Versorger mitteilen, dass ab dem soundsovielten die Abschläge nochmals auf den Betrag xy gesenkt werden.
Die Versorger meinen immer, dass nur Sie berechtigt sind, die Abschläge festzusetzen, stimmt nicht, steht nicht in der AVBGas
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