Energiepreis-Protest > ohra energie
Jahresabrechnung/Rückforderung OHRA Hörselgas - Westthüringe
RR-E-ft:
@Cremer
Das mögen Sie für sich so machen, auf eigene Gefahr.
Das kann aber nicht empfohlen werden.
§ 31 AVBV sieht ein Aufrechnungsverbot vor.
Es kann also nicht aufgrechnet werden.
Insoweit gibt es auch keine \"Verrechnung\".
Das sind alles ganz feine Unterschiede, die Sie nicht kennen können.
Bitte geben Sie keine solchen Empfehlungen ab.
@Isa
Berechnen Sie nach Zugrundelegung des nunmehrigen Verbrauches und des alten Preises ggf. zzgl. zwei Prozent den Rechnungsbetrag, der sich ergeben wird, und ziehen Sie von diesem die bereits geleisteten Abschläge ab.
Dann wissen Sie, wieviel auf die zukünftige Rechnung noch zu leisten sein wird.
Jetzt müssen Sie wissen, wie viele Abschläge noch zu leisten sind.
Vetrteilen Sie den noch zu bezahlenden Betrag gleichmäßig auf die noch zu zahlenden Abschläge und die zu erwartende Jahresrechnung und überweisen Sie die sich noch ergebenden Abschläge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen.
Teilen Sie Ihre Berechnungen und Ihre Vorgehensweise dem Versorger zuvor schriftlich mit - Zugangsnachweis nicht vergessen.
Das ist keine Form der Aufrechnung, sondern eine Kürzung, mit der Sie Ihre berechtigten Interessen wahren, dass es zu keinen Überzahlungen kommen kann, die Sie hinterher zurückerstreiten müssten.
Versuchen Sie sich insoweit mit Ihrem Versorger zu einigen.
An einer Konfrontation wird man dort nicht interessiert sein. Ihren berechtigten Belangen muss Rechnung getragen werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
hallo Herr Fricke,
wenn man eine relativ \"zahme\" Stadtwerke hat, geht das natürlich.
8)
Unsere SW ist jedenfalls bisher nicht weiter gegen die Widersprüchler vorgegangen. Der Geschäftsführer hatte ja seinerzeit beim SWR3-Fernsehbeitrag im Februar gesagt, dass er keine Versorgungssperre durchsetzt.
Deshalb ist dies auch nur als ein möglicher Vorschlag und direkter Weg zu sehen. der andere Weg wäre ja: Neuer Jahresbetrag errechnen, bisherige Abschläge abziehen, verbleibenden Betrag durch restmonate dividieren, um die neuen Abschläge festzulegen. Dann hätte man das Gleiche erreicht.
RR-E-ft:
@Cremer
Ihre Stadtwerke halten sich lediglich an die Rechtslage. Aus dieser ergibt sich, dass Sperrungen unzulässig sind, wie Gerichte immer wieder bestätigen.
Unternehmen, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, sind wohl hierzu auch besonders verpflichtet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln