Das Urteil besagt nichts anderes, als dass ein Strompreis, wenn er bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, keiner Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegt. Einer Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung kann er nur dann unterliegen, wenn der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unter den Angeboten mehrerer Lieferanten frei wählen konnte.
In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen gem. § 10 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG mit § 4 AVBV bzw. § 5 GVV ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen der Versorger berechtigt ist, die Preise nachträglich billigem Ermessen entsprechend abzuändern. Der Kunde, der einer solchen Preiserhöhung widerspricht, kann eine gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).
Bei einem Sondervertrag - Belieferung zu anderen vereinbarten Preisen als den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Tarifen - besteht ein einseitiges Preisänderungsrecht nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde und als Allgemeine Geschäftsbedingung gemessen an § 307 BGB nicht unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2007 - VIII ZR 274/06).
Das gilt für leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas gleichermaßen.