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Verfahren ans Amtsgericht Auerbach abgegeben

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Schwalmtaler:
Ich bin kein Anwalt, daher kann ich Ihnen nur mitteilen wie ich persönlich die Beiträge hier im Forum verstanden bzw. interpretiert habe.

Mir erschließt sich zwar nicht, warum nur ein Kläger einen Verweisungsantrag stellen können sollte, aber schließlich habe ich dieses Fachgebiet nicht studiert.

Rechtssicherheit gibt es nur vom Anwalt. Sollte der aber mal eine falsche Beratung tätigen, kann er in Regress genommen werden.

Ihr Anwalt sollte auf jeden Fall die Nichtzuständigkeit rügen!

Vielleicht äußern sich ja mal die Anwälte Graf Koks, Black oder Herr Fricke zu der allgemeinen Frage, ob auch ein Beklagter einen Verweisungsantrag stellen kann?!

eislud:
Es kann nur das verhandelt werden, was der Kläger in seiner Klage auch beantragt hat. Wird also vom Kläger für den Fall der Nichtzuständigkeit keine Verweisung beantragt, kann das Gericht auch keine Verweisung durchführen. Das Gericht wird dann wohl auf seine Nichtzuständigkeit hinweisen müssen. Wenn daraufhin kein Verweisungsantrag der Kläger folgt, was denkbar unwahrscheinlich ist, wird das Gericht die Klage wohl nicht zulassen können. Die Kosten wären dann wohl vom Kläger zu tragen.

Als Beklagter kann man nur die Nichtzuständigkeit rügen.

Nur meine Meinung.

Gruss eislud

RR-E-ft:
Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts für eine Zahlungsklage des Versorgers kann sich nur daraus ergeben, dass der Beklagte geltend macht, das der Streit auch über Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz im Sinne von § 102 EnWG geht.

Das Amtsgericht ist also nicht per se unzuständig, sondern die Unzuständigkeit kann sich aus dem Vortrag des Beklagten ergeben. Dieser muss die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts ausdrücklich rügen.

Ob dann - wenn das Amtsgericht diese Rechtsauffassung teilt- eine Verweisung an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht- Kammer für Handelssachen - oder eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit erfolgt, hängt davon ab, ob der Kläger - nach gerichtlichem Hinweis -  einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt.

Schwalmtaler:
Kann es denn passieren, das trotz Unzuständigkeitsrüge des Beklagten das Amtsgericht die Sache selbst verhandeln will?

Black:
Derzeit scheint niemand gerichtlich Lust zu haben diese Klageverfahren anzunehmen.

Wir die Sache zuerst bei Amtsgerichten anhängig gemacht, wird gerne unter Berufung auf § 102 EnWG an das Landgericht verschoben. Landet die Sache aber zuerst beim Landgericht wird § 102 EnWG nicht als zuständigkeitsbegründend angesehen. Jeder Richter versucht auf diesem Weg seinen Schreibtisch freizukriegen.

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