@Rebell
Man sollte der JVA schriftlich widersprechen und eine Korrektur gem. § 21 AVBV verlangen unter Hinweis darauf, dass nach dem Unbilligkeitseinwand nur die alten Preise ggf. zzgl. zugebilligtem Sicherheitsaufschlag verbindlich sind, vgl. BGH Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und 279/02.
Im Übrigen so verfahren.
Der Versorger könnte den vermeintlich offenen Forderungen auch sofort einklagen. Das ist jedoch unwahrscheinlich. Er wird erst versuchen, mit einem gerichtlichen Mahnbescheid einzuschüchtern, so wie die Anbieter vieler unseriöser 0190- Telefonmehrwertdienste auch....
Dagegen einfach Widerspruch einlegen.
Der Versorger kann dann entscheiden, ob er weitermacht oder es läßt.
Nun gibt es ja auch schon Gerichtsentscheidungen, wonach die Kalkulation offen gelegt werden muss.
Bei erstmaliger Offenlegung der Kalkulation im Prozess, was bisher niemand erwartet (vgl. Statement des Branchenverbandes BGW in der Sendung \"Das Gas-Kartell\") muss man nach Klagezustellung/ Anspruchsbegründung innerhalb der Zweiwochenfrist für die Verteidigungsanzeige schnell die Verbraucherverbände kontaktieren, um diese zu prüfen und wenn diese sich als korrekt erweiset ggf. die Forderung noch \"sofort\" anerkennen im Sinne von § 93 ZPO, so dass der Versorger die Prozesskosten zu tragen hat.
Die Versorger wissen um diese Möglichkeit des verklagten Verbrauchers und tun sich allein deshalb mit einer Klage schwer.
Um es dem Versorger nochmals zu verdeutlichen, kann man diesem auch nochmals mitteilen, dass man sich wie aufgezeigt im Falle einer Klage ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vorbehält.
Nichts ist in dieser Situation für die Versorger wohl ärgerlicher, als selbstbewußte Verbraucher, die um ihre eigenen Rechte wissen.
Preiserhöhungen werden nur noch dann akzeptiert, wenn sie umfassend, nachvollziehbar begründet werden und entsprechende Nachweise erbracht werden.
Dann frustrieren Preiserhöhungen auch die Versorger und diese müssen selbst überlegen, wie solche abgewendet werden können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt