Die Errichtung mehrerer Anlagen auf ein und demselben Grundstück innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (6 Monate) wurde auch schon früher bei der Einspeisevergütung wie eine einzige Anlage behandelt.
Leider nicht auf einem Grunstück, sondern auf einem DACH. Schwachsinn hoch 10. 6 Anlagen auf 6 Gartengewächshäusern à 30 kW = 6 mal die hohe Vergütung. Netzausbaukosten ab 30 kW mussten getragen werden, ok, aber das war der einzige Nachteil. Erst jetzt wurde die Regelung durch 12 Monate und Grundstück statt Dach geändert. Und den Nachteil, den ein Biogasanlagenbetreiber nun hat, dass die Grundvergütung für Altanlagen auf 11,67 ct/kWh ERHÖHT wurde, der Nawaro Bonus auf 7 ct/kWH erhöht wurde, der Gülle Bonus von 4 ct/kWh eingeführt wurde und auch noch der KWK Bonus von 2 auf 3 ct/kWh erhöht wurde, wohlgemerkt, auch für Altanlagen, zeigt, abgesehen von den neu eingeführten Schwachsinnsboni, die ich hier weiter gar nicht ausführen mag, dass es die geringe Möglichkeit in Zukunft geben kann, dass die Förderungen auch für Altanlagen gesenkt werden können, sofern Politiker einer künftigen Regierung nicht nur Stückwerk beschliessen, sondern mal vernünftig Politik machen wollen.
Jeder, der sich auf der HP seines Netzbetreibers den EEG Bogen ansieht wird schnell merken, dass die PV Förderung in keinem Augenblick zu irgendetwas nutzt, abgesehen als verkapptes Konjunkturprogramm für marode Handwerksbetriebe, die sich damit aus der Krise subvenzionieren lassen, und um unseren Landwirten die Möglichkeit zu geben, auf Kosten der Stromkunden sich ebenfalls zu sanieren. Kosten und Nutzen stehen in keinem Verhältnis.
Im Übrigen wurde der Gesetzgeber vom BDEW auf die Problematik des § 19 hingewiesen, mit der Empfehlung, Altanlagen in die Übergangsbestimmung mit aufzunehmen, aber Tanzbärchen Knut, Siegmar, sah keinen Handlungsbedarf, er meinte, sein Gesetz sei eindeutig. Daher die Verassungsklage. Die ist ja üblich bei eideutigen Gesetzen.
Gruß
NN