Original von ben100
Zumindest würde ich mich bei solchen Sachen nicht auf laienhafte Äußerungen verlassen, sondern mich fachmännisch ...
...Der eine weiß ein wenig mehr der andere halt weniger.
...Ich mache es nur noch über einen Anwalt (bzw. Anwältin)
In Deinem Fall würde ich das auch für die bestmögliche Alternative halten.
Aus beiden Gründen also eine sinnvolle Aussage.
@lex
(nebenbei zur Form: mit Absätzen wäre der Text etwas einfacher zu lesen gewesen.)
Es ist eine Vertragsbestätigung, die sehrwahrscheinlich
an die \"autom. im günstigen Tarif\" Umstellung anknüpft.
Das vermute ich auch.
Dann wäre die Vorgehensweise allerdings vielleicht eine taktische Strategieänderung der NGW, die sich bis dato nicht die Mühe machte, auf Widersprüche anders als mit den stereotypen Textbausteinen zu antworten bzw. alle Schreiben mit Hinweisen und Argumenten auf Sonderverträge standhaft
ignorierte.
Mir ist ebenfalls bekannt, dass die NGW einem Kunden mit Sondervertrag auf eine lapidare Änderung der Rechnungsanschrift ein nettes Begrüssungsschreiben verbunden mit dem Dank für die \"konkludente Gasentnahme\" zukommen liess.
Auch ein schöner Versuch einen Sondervertragskunden in einen Tarifkunden zu verwandeln.
(Bei mir persönlich haben sie in der Zwischenzeit mehrfach Umgruppierungen versucht. Und zwar mit verschiedenen Methoden!
Vom SV zum TK, und auch wieder zurück zum SV.
)
Daher würde ich, aus Erfahrung, ähnliches jetzt bei Dir vermuten.
Dafür und dementsprechend also für einen der so genannten Normsonderverträge spricht ebenfalls die Formulierung aus Deiner ersten Vertragsbestätigung:
Neben den Bedingungen aus diesem Vertrag
gelten die \'Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB)\' , die wir Ihnen auf Wunsch gerne zu senden, sowie das jeweils gültige Preisblatt. ...\"Also doch ein Hinweis
Liegt Dir vielleicht ein Blatt mit dem Titel \"Sonderbedingungen\" vor?
In denen wiederum finden sich nämlich die Preisänderungsklauseln!
Der alte Tarif \"Erdgas Maxi\" sowie die Neuen ab \"Best\" sind offensichtlich Sondertarife, für die Sonderbedingungen gelten. Und damit auch die (unwirksamen) Preisänderungsklauseln.
Um ganz sicher zu gehen, lass alle Unterlagen von einem versierten RA prüfen.
In dieser grundlegenden Hinsicht würde ich ben 100 also ausnahmsweise einmal zustimmen.
Original von lex
+ Zu meiner Überraschung hat NGW auf meinen letzten Widerspruch zum \"autom.
im günstigen Tarif\" zum Jahresende reagiert und neue Rechnungen (Midi) für
diesen Zeitraum erstellt. Ferner lag eine neue Vertragsbestätigung bei, mit dem
Satz: \"... Gasliefervertrag zwischen ... und NGW ... im Rahmen der
Grundversorgung ...\" wobei der Vertragsbeginn im Zeitraum Mai 2007 liegt, aber
meine ursprüngliche Vertragsbestätigung Ende 2003 erfolgte. In der ursprünglichen
Vertragsbestätigung heisst es: \"... Neben den Bedingungen aus diesem Vertrag
gelten die \'Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB)\' , die wir Ihnen auf Wunsch
gerne zu senden, sowie das jeweils gültige Preisblatt. ...\"
Die Vertragsbestätigung beinhaltet die technischen und formalen Daten inkl. Tarif.
Die Formulierung ... Neben den Bedingungen aus diesem Vertrag ... lässt mich
annehmen, das die Vertragbestätigung = Teil des Vertrages ist ?!
Kein Hinweis auf Sonder-, oder Vertragskunde.