Energiepreis-Protest > Spreegas
Rechtsstreit Spreegas
Steven:
Das Post scriptum mit dem Verweis auf die AVBGasV steht auch in meinem Vertrag nebst dem Angebot, mir diese nebst ergänzende Bestimmungen bei Bedarf zuzusenden.
In der Begründung des Anspruchs auf Nachzahlung der gekürzten Beträge wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2009 hingewiesen, wonach ein für Tarifkunden geltendes Preisanpassungsrecht auch für Sonderkundenverträge gilt, Zitat: eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende Preisänderungsrecht nach §4 Abs.1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von §307 Abs.1 oder 2 BGB darstellt.
Damit sind also die vorgenommenen Preisanpassungen nach wirksamer Rechtsgrundlage erfolgt, zumal im o.g. Urteil festgestellt wird, das auf §4 AVBGasV gestützte Preisanpassungen der Billigkeitskontrolle unterliegen. Dazu hat eine vom Versorger beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt, daß von 2004 bis 2007 die Gasabgabepreise geringer gestiegen sind als die Gasbezugskosten. Schlußfolgerung Versorger: Billigkeit gegeben.
Also über die Wertigkeit von Gutachten, die von Versorgern beauftragt und damit auch finanziert werden kann man sicher geteilter Meinung sein. Aber wenn ein Versorger mit, eine Preisanpassung rechtfertigenden, Preisanpassungsklauseln, die dem Kunden bei Vertragsabschluß noch nicht einmal vorlagen, argumentiert, so ist das schon recht zweifelhaft. Da ich fest von meinem Recht auf Kürzung des Bezugsentgelts überzeugt bin werde ich den Mahnbescheid abwarten,und mit einem Rechtsanwalt versuchen dieses Recht durchzusetzen. Im Nachhinein ärgert mich nur, das Entgelt auf den Bezugspreis von 2004 eingefroren zu haben und nicht auf den vom Vertragsbeginn 1999. Steven[/I].
bolli:
@Steven
Nur nicht bange machen lassen. Auch wenn die Spreegas es gerne so hätte, ist es noch lange nicht so, dass, selbst wenn man das P.S. in den Vertrag einbeziehen würde, dieser dann den Anforderungen des BGH-Urteils vom 15.07.09 in Bezug auf die Preisänderungsklausel genügen würde. Der allgemeine Hinweis auf Einbeziehung reicht da mit Sicherheit nicht.
Im konkreten Fall hätte die Spreegas in ihrer Preisanpassungsklausel mindestens den konkreten Verweis auf §4 Abs. 1 und 2 AVBGas (Altvertrag) oder § 5 Abs. 2 GVVGas (Neuvertrag ab 2005) stehen haben müssen. Manche sagen sogar, dass dort sogar der entsprechende Wortlaut auftauchen muss.
In keinem Fall reicht also eine allgemeine Einbeziehung einfach mal so.
--- Zitat --- Original von Steven
Im Nachhinein ärgert mich nur, das Entgelt auf den Bezugspreis von 2004 eingefroren zu haben und nicht auf den vom Vertragsbeginn 1999. Steven
--- Ende Zitat ---
Na ja, hinterher ist man oft schlauer und zu Beginn der Aktionen war ja von unwirksamen Preisanpassungsklauseln auch garnicht die Rede, weshalb eine Kürzung auf den Vertragsanfangspreis schon sehr unverfroren gewesen wäre. Aber letztlich sind die dicken Preisanpassungen, die ggf. auch nicht mehr der Billigkeit entsprechen, eh erst ab 2004 erfolgt. Alles davor war da im Vergleich eher \"Peanuts\", um mal die Sprache eines Bankmanagers zu gebrauchen. Hier würde man sicher auch Probleme mit dem Billigkeitseinwand bekommen.
reblaus:
--- Zitat ---Original von Bolli Im konkreten Fall hätte die Spreegas in ihrer Preisanpassungsklausel mindestens den konkreten Verweis auf §4 Abs. 1 und 2 AVBGas (Altvertrag) oder § 5 Abs. 2 GVVGas (Neuvertrag ab 2005) stehen haben müssen. Manche sagen sogar, dass dort sogar der entsprechende Wortlaut auftauchen muss.
--- Ende Zitat ---
Wenn es in der unterschriebenen Vertragsurkunde keine Preisanpassungsklausel gibt, und in den Vertrag eindeutig die AVBGasV als Bestandteil aufgenommen wurde, diese dem Vertragsangebot beigelegen haben, so ist dies für die Vereinbarung eines wirksamen einseitigen Preisanpassungsrechts ausreichend.
Nicht ausreichend ist, wenn in der unterschriebenen Vertragsurkunde darauf verwiesen wird, dass die AVBGasV Vertragsbestandteil sind, und man diese an einer bestimmten Stelle anfordern oder einsehen könne. Dann ist die AVBGasV eben nicht Vertragsbestandteil geworden.
An welcher Stelle ein Vertrag unterschrieben wird, ist völlig irrelevant. Soweit sich aus der Unterzeichnung eindeutig ergibt, dass auch die unter der Unterschrift stehenden Klauseln nicht nachträglich eingefügt wurden (z. B. bei der Verwendung von Formularen) kann auch aus einer \"Über\"schrift geschlossen werden, dass der \"Über\"zeichnende mit den in dem Formular niedergelegten Vereinbarungen einverstanden ist. Soweit der Gesetzgeber Formfreiheit gestattet hat, nützt es generell nichts, wenn solche Formvorschriften erfunden werden, um unliebsamen Vereinbarungen keine Beachtung schenken zu müssen.
Für die Zahlungen die von 1999 bis 2004 zu überhöhten Konditionen geleistet wurden, bestehen nach meiner Ansicht gute Aussichten, diese im Wege eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Allerdings sind Ansprüche aus Abrechnungen die vor Mitte Oktober 1999 zugesendet wurden, zwischenzeitlich verjährt. Um die stetige, Verjährung weiterer Altansprüche zu verhindern müssten die laufenden Zahlungen unter die tatsächliche Forderung des Versorgers gekürzt und mit den Altansprüchen aufgerechnet werden.
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