Energiepreis-Protest > Spreegas
Rechtsstreit Spreegas
Steven:
@all,
weiß jemand etwas genaues vom Rechtsstreit gegen Spreegas bezüglich der Einstufung der Lieferverträge zum Sonderpreis als Sonderverträge????
Danke
Steven
RR-E-ft:
In einem vor dem Landgericht Cottbus anhängigen Verfahren hat Spreegas eingeräumt, dass die zu Sonderpreisen belieferten Haushalts- Kunden Sondervertragskunden sind.
Steven:
Danke,
wir sprachen ja heut schon darüber, allein die Tatsache der Einräumung dieses Vertragsverhältnisses läßt ja Hoffnung aufkommen.
Danke für die Info.
In meinem Antwortschreiben auf die Forderung zum Begleichen der rückständigen Beträge werde ich mich darauf berufen.
Wo kann man zeitnah mehr über den Fortgang des Rechtsstreits erfahren?
Steven:
Heute nun kam vom Versorger die Nachricht über das Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens betreffs der seit 2005 von mir einbehaltenen Teilbeträge.
Ein Abwarten auf den Ausgang der vor dem Landgericht Cottbus anhängigen Sammelklage hält der Versorger für nicht zumutbar.
Na denn mal los.
In meinem Sondervertrag gibt es nicht einmal eine Preisanpassungsklausel.
Bin dann mal gespannt.
Steven
RR-E-ft:
Belieferung zum Sonderpreis ist nicht Grundversorgung.
In manchen schriftlichen Sonderverträgen der Spreegas bzw. deren Vorgänger findet sich unter den Unterschriften der Vertragsschließenden ein post scriptum \"P.S: Die Belieferung richtet sich nach den Bedingungen der AVBGasV in der jeweiligen Fassung\".
Ob ein solches Postscriptum unter den Vertragsunterschriften geeignet sein kann, einen Vertragsinhalt zu begründen, erscheint zweifelhaft. Die Unterschriften schließen den Vertrg regelmäßig ab und decken nur die Erklärungen in der Vertragsurkunde ab, die sich über den Unterschriften der Vertragspartner befinden. Die Unterschrift ist eben eine Unterschrift und keine Überschrift für nachfolgenden Text.
Zudem ist es notwendig, dass der Kunde den Wortlaut Allgemeiner Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte.
Das Angebot, den Text auf Verlangen zu übersenden, genügt hierfür regelmäßig nicht (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].
Nicht ausreichend erscheint auch die Angabe einer Fundstelle für Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Sondervertrages.
Bereits eine dynamische Verweisung auf eine jeweils gültige Fassung dürfte die wirksame Einbeziehung hindern, da nur solche AGB einbezogen werden können, die der Kunde vor Vertragsabschluss kannte. Eine zükünftig jeweilige Fassung kann er jedoch vor Vertragsabschluss denknotwendig noch gar nicht kennen. Darauf wies Herr Prof. Graf v. Westphalen in einem Referat innerhalb einer BGW- Kongress- Veranstaltung am 07.09.06 in Frankfurt/M. ausdrücklich besonders hin, an welcher auch juristische Mitarbeiter der Spreegas teilnahmen.
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der AVBGasV oder eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einem einseitigen Preisbestimmungsrecht führen, sind im Falle nicht einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2009, VIII ZR 320/07].
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