Belieferung zum Sonderpreis ist nicht Grundversorgung.In manchen schriftlichen Sonderverträgen der Spreegas bzw. deren Vorgänger findet sich unter den Unterschriften der Vertragsschließenden ein
post scriptum \"P.S: Die Belieferung richtet sich nach den Bedingungen der AVBGasV in der jeweiligen Fassung\".
Ob ein solches Postscriptum unter den Vertragsunterschriften geeignet sein kann, einen Vertragsinhalt zu begründen, erscheint zweifelhaft. Die Unterschriften schließen den Vertrg regelmäßig ab und decken nur die Erklärungen in der Vertragsurkunde ab, die sich über den Unterschriften der Vertragspartner befinden. Die Unterschrift ist eben eine Unterschrift und keine Überschrift für nachfolgenden Text.
Zudem ist es notwendig, dass der Kunde den Wortlaut Allgemeiner Geschäftsbedingungen
vor Vertragsabschluss kannte und sich
bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte.
Das Angebot, den Text auf Verlangen zu übersenden, genügt hierfür regelmäßig nicht (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].
Nicht ausreichend erscheint auch die
Angabe einer Fundstelle für Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Sondervertrages.
Bereits eine dynamische Verweisung auf eine
jeweils gültige Fassung dürfte die wirksame Einbeziehung hindern, da nur solche AGB einbezogen werden können, die der Kunde vor Vertragsabschluss kannte. Eine zükünftig jeweilige Fassung kann er jedoch vor Vertragsabschluss denknotwendig noch gar nicht kennen. Darauf wies Herr Prof. Graf v. Westphalen in einem Referat innerhalb einer BGW- Kongress- Veranstaltung am 07.09.06 in Frankfurt/M. ausdrücklich besonders hin, an welcher auch juristische Mitarbeiter der Spreegas teilnahmen.
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der AVBGasV oder eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einem einseitigen Preisbestimmungsrecht führen, sind im Falle nicht einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2009, VIII ZR 320/07].