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Autor Thema: Rechtsstreit Spreegas  (Gelesen 8379 mal)

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Offline Steven

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Rechtsstreit Spreegas
« am: 12. Januar 2009, 21:08:31 »
@all,

weiß jemand etwas genaues vom Rechtsstreit gegen Spreegas bezüglich der Einstufung der Lieferverträge zum Sonderpreis als Sonderverträge????

Danke
Steven

Offline RR-E-ft

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #1 am: 12. Januar 2009, 21:13:48 »
In einem vor dem Landgericht Cottbus anhängigen Verfahren hat Spreegas eingeräumt, dass die zu Sonderpreisen belieferten Haushalts-  Kunden Sondervertragskunden sind.

Offline Steven

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #2 am: 12. Januar 2009, 21:47:43 »
Danke,

wir sprachen ja heut schon darüber, allein die Tatsache der Einräumung dieses Vertragsverhältnisses läßt ja Hoffnung aufkommen.

Danke für die Info.

In meinem Antwortschreiben auf die Forderung zum Begleichen der rückständigen Beträge werde ich mich darauf berufen.
Wo kann man zeitnah mehr über den Fortgang des Rechtsstreits erfahren?

Offline Steven

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2009, 22:15:09 »
Heute nun kam vom Versorger die Nachricht über das Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens betreffs der seit 2005 von mir einbehaltenen Teilbeträge.
Ein Abwarten auf den Ausgang der vor dem Landgericht Cottbus anhängigen Sammelklage hält der Versorger für nicht zumutbar.
Na denn mal los.
In meinem Sondervertrag gibt es nicht einmal eine Preisanpassungsklausel.
Bin dann mal gespannt.

Steven

Offline RR-E-ft

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #4 am: 28. Oktober 2009, 22:35:35 »
Belieferung zum Sonderpreis ist nicht Grundversorgung.

In manchen schriftlichen Sonderverträgen der Spreegas bzw. deren Vorgänger findet sich unter den Unterschriften der Vertragsschließenden ein post scriptum \"P.S: Die Belieferung richtet sich nach den Bedingungen der AVBGasV in der jeweiligen Fassung\".

Ob ein solches Postscriptum unter den Vertragsunterschriften geeignet sein kann, einen Vertragsinhalt zu begründen, erscheint zweifelhaft. Die Unterschriften schließen den Vertrg regelmäßig ab und decken nur die Erklärungen in der Vertragsurkunde ab, die sich über den Unterschriften der Vertragspartner befinden. Die Unterschrift ist eben eine Unterschrift und keine Überschrift für nachfolgenden Text.

Zudem ist es notwendig, dass der Kunde den Wortlaut Allgemeiner Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte.

Das Angebot, den Text auf Verlangen zu übersenden, genügt hierfür regelmäßig nicht (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].

Nicht ausreichend erscheint auch die Angabe einer Fundstelle für Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Sondervertrages.

Bereits eine dynamische Verweisung auf eine jeweils gültige Fassung dürfte die wirksame Einbeziehung hindern, da nur solche AGB einbezogen werden können, die der Kunde vor Vertragsabschluss kannte. Eine zükünftig jeweilige Fassung kann er jedoch vor Vertragsabschluss denknotwendig noch gar nicht kennen. Darauf wies Herr Prof. Graf v. Westphalen in einem Referat innerhalb einer BGW- Kongress- Veranstaltung am 07.09.06 in Frankfurt/M. ausdrücklich besonders hin, an welcher auch juristische Mitarbeiter der Spreegas teilnahmen.

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der AVBGasV oder eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einem einseitigen Preisbestimmungsrecht führen, sind im Falle nicht einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2009, VIII ZR 320/07].

Offline Steven

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #5 am: 29. Oktober 2009, 11:28:19 »
Das Post scriptum mit dem Verweis auf die AVBGasV steht auch in meinem Vertrag nebst dem Angebot, mir diese nebst ergänzende Bestimmungen bei Bedarf zuzusenden.

In der Begründung des Anspruchs auf Nachzahlung der gekürzten Beträge wird auf das   Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2009 hingewiesen, wonach ein für Tarifkunden geltendes  Preisanpassungsrecht auch für Sonderkundenverträge gilt, Zitat: eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende Preisänderungsrecht nach §4 Abs.1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von §307 Abs.1 oder 2 BGB darstellt.
Damit sind also die vorgenommenen Preisanpassungen nach wirksamer Rechtsgrundlage erfolgt, zumal im o.g. Urteil festgestellt wird, das auf §4 AVBGasV gestützte Preisanpassungen der Billigkeitskontrolle unterliegen.  Dazu hat eine vom Versorger beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt, daß von 2004 bis 2007 die Gasabgabepreise geringer gestiegen sind als die Gasbezugskosten. Schlußfolgerung Versorger: Billigkeit gegeben.
 
Also über die Wertigkeit von Gutachten, die von Versorgern beauftragt und damit auch finanziert werden kann man sicher geteilter Meinung sein.  Aber wenn ein Versorger mit, eine Preisanpassung rechtfertigenden,  Preisanpassungsklauseln, die dem Kunden bei Vertragsabschluß noch nicht einmal vorlagen, argumentiert, so ist das  schon recht zweifelhaft.     Da ich fest von meinem Recht auf Kürzung des Bezugsentgelts überzeugt bin  werde ich den Mahnbescheid abwarten,und mit einem Rechtsanwalt versuchen dieses Recht durchzusetzen.    Im Nachhinein ärgert mich nur, das Entgelt auf den Bezugspreis von 2004 eingefroren zu haben und nicht auf den vom Vertragsbeginn 1999.     Steven[/I].

Offline bolli

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #6 am: 29. Oktober 2009, 12:58:41 »
@Steven
Nur nicht bange machen lassen. Auch wenn die Spreegas es gerne so hätte, ist es noch lange nicht so, dass, selbst wenn man das P.S. in den Vertrag einbeziehen würde, dieser dann den Anforderungen des BGH-Urteils vom 15.07.09 in Bezug auf die Preisänderungsklausel genügen würde. Der allgemeine Hinweis auf Einbeziehung reicht da mit Sicherheit nicht.

Im konkreten Fall hätte die Spreegas in ihrer Preisanpassungsklausel mindestens den konkreten Verweis auf §4 Abs. 1 und 2 AVBGas (Altvertrag) oder § 5 Abs. 2 GVVGas (Neuvertrag ab 2005) stehen haben müssen. Manche sagen sogar, dass dort sogar der entsprechende Wortlaut auftauchen muss.

In keinem Fall reicht also eine allgemeine Einbeziehung einfach mal so.

Zitat
Original von Steven
Im Nachhinein ärgert mich nur, das Entgelt auf den Bezugspreis von 2004 eingefroren zu haben und nicht auf den vom Vertragsbeginn 1999. Steven
Na ja, hinterher ist man oft schlauer und zu Beginn der Aktionen war ja von unwirksamen Preisanpassungsklauseln auch garnicht die Rede, weshalb eine Kürzung auf den Vertragsanfangspreis schon sehr unverfroren gewesen wäre. Aber letztlich sind die dicken Preisanpassungen, die ggf. auch nicht mehr der Billigkeit entsprechen, eh erst ab 2004 erfolgt. Alles davor war da im Vergleich eher \"Peanuts\", um mal die Sprache eines Bankmanagers zu gebrauchen. Hier würde man sicher auch Probleme mit dem Billigkeitseinwand bekommen.

Offline reblaus

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Rechtsstreit Spreegas
« Antwort #7 am: 29. Oktober 2009, 13:34:11 »
Zitat
Original von Bolli Im konkreten Fall hätte die Spreegas in ihrer Preisanpassungsklausel mindestens den konkreten Verweis auf §4 Abs. 1 und 2 AVBGas (Altvertrag) oder § 5 Abs. 2 GVVGas (Neuvertrag ab 2005) stehen haben müssen. Manche sagen sogar, dass dort sogar der entsprechende Wortlaut auftauchen muss.

Wenn es in der unterschriebenen Vertragsurkunde keine Preisanpassungsklausel gibt, und in den Vertrag eindeutig die AVBGasV als Bestandteil aufgenommen wurde, diese dem Vertragsangebot beigelegen haben, so ist dies für die Vereinbarung eines wirksamen einseitigen Preisanpassungsrechts ausreichend.

Nicht ausreichend ist, wenn in der unterschriebenen Vertragsurkunde darauf verwiesen wird, dass die AVBGasV Vertragsbestandteil sind, und man diese an einer bestimmten Stelle anfordern oder einsehen könne. Dann ist die AVBGasV eben nicht Vertragsbestandteil geworden.

An welcher Stelle ein Vertrag unterschrieben wird, ist völlig irrelevant. Soweit sich aus der Unterzeichnung eindeutig ergibt, dass auch die unter der Unterschrift stehenden Klauseln nicht nachträglich eingefügt wurden (z. B. bei der Verwendung von Formularen) kann auch aus einer \"Über\"schrift geschlossen werden, dass der \"Über\"zeichnende mit den in dem Formular niedergelegten Vereinbarungen einverstanden ist. Soweit der Gesetzgeber Formfreiheit gestattet hat, nützt es generell nichts, wenn solche Formvorschriften erfunden werden, um unliebsamen Vereinbarungen keine Beachtung schenken zu müssen.

Für die Zahlungen die von 1999 bis 2004 zu überhöhten Konditionen geleistet wurden, bestehen nach meiner Ansicht gute Aussichten, diese im Wege eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Allerdings sind Ansprüche aus Abrechnungen die vor Mitte Oktober 1999 zugesendet wurden, zwischenzeitlich verjährt. Um die stetige, Verjährung weiterer Altansprüche zu verhindern müssten die laufenden Zahlungen unter die tatsächliche Forderung des Versorgers gekürzt und mit den Altansprüchen aufgerechnet werden.

 

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