Energiepreis-Protest > Spreegas

Mahnung rückständiger Beträge

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bjo:
Mahnung von Spreegas?
oder
vom Amtsgereicht in Auftrag von Spreegas?

Wenn´s nur Spreegas ignorieren, Faken sammlen und Anwahlt suchen wenn nicht bereits geschehen!

userD0010:
Steven:
hab ich mir auch so gedacht, ich vermute, dass nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist die Kündigung des Sonderpreises erfolgt. Dann bin ich Kunde in der Grundversorgung und habe das Problem mit der Billigkeitskontrolle.

Welche Kündigung welchen Sonderpreises ?
Haben Sie Konditionen, die als Sonderpreis/Sonderangebot anzusehen sind und weit (sonder..) unter dem eigentlich üblichen Preis liegen?

Wenn Sie einen Vertrag mit Ihrem EVU haben, kann doch wohl eine Kündigung nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen, es sei denn, Sie haben fällige Rückstände nicht beglichen. Wohlgemerkt,   f ä l l i g e  !
Ansonsten haben Sie die Möglichkeit, dieser einseitigen Kündigung fristgerecht zu widersprechen.

Steven:
@h.terbek

Bei Abschluß des Vertrages (Kundenwechsel) wurde der Preis als \"Heizgas-Sonderpreis\" ausgezeichnet und betrug 4,55 Pfg netto.
Alternativ wurden als Kleinverbrauch Grundpreis  bis zu einem Verbrauch von 2541 kWh 9,45 Pfg und bis zu einem Verbrauch von 12 000 kWh 5,20 Pfg angegeben.
Bei ca 45 000 kWh Jahresverbrauch ist das schon ein erheblicher Unterschied, besonders wenn man den jetzt geforderten Betrag von 5,81 ct/kWh als Vergleichsbezug nimmt.
Betreffs der Feststellung Sondervertrag oder Grundversorgung meine ich aus der Bezeichnung \"Heizgassonderpreis \" auf einen Sondervertrag schließen zu können.

Steven:
Zu meiner Schande muß ich gestehen, dass ich wieder erst einmal nach dem Erhalt des Mahnschreibens munter geworden bin.
Bisher wurde nach jeder der 3 letzten Jahresabrechnungen ein Wiederspruch nebst eigener Abrechnung an den Versorger geschickt. Aus Unwissenheit wurde mittels Musterschreiben zuerst nur die Billigkeit nach §315 BGB angezweifelt, welche ja als Sondervertragskunde nicht greift, und dann in den nächsten Wiedersprüchen der Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung wiedersprochen.
Daraufhin verwies der Versorger nach jedem meiner Wiedersprüche auf §4 Abs.2 der AVBGasV, bestand auf dem von Ihm einseitig festgelegten Preis, behielt sich rechtliche Schritte vor und still ruhte der See.

Jetzt nun die Mahnung, die wie schon von marten und h.terbek geschrieben, ein Fall für die Ablage ist.
Der Zahlungstermin wird verstreichen und mit Spannung harre ich der Dinge die da kommen.
Kommt die nächste Jahresabrechnung geht der Tanz von vorn los.

userD0010:
Steven:

1. \"Heizgas-Sonderpreis\"
Der Hinweis auf einen solchen SONDERPREIS gilt nicht unbedingt als Beweis dafür, dass man einen Sondervertrag abgeschlossen hat !

2. Nur wo Sondervertrag draufsteht, ist auch Sondervertrag drin.

Der Verweis des Versorgers auf § 4 Abs. 2 AVBGasV ist m. E. nur der Versuch, mit Nennung von Paragrafen, in neuerlichen Fällen auch mit Hinweisen auf angebliches Urteil des BGH, zu verunsichern und dadurch Druck auf die Zahlungsbereitschaft des Verbrauchers auszuüben.

Ich würde auch weiterhin nur meinen Einwand gegen die Billigkeit der Preisveränderungen erklären und den entsprechenden Nachweis durch Offenlegung von nachvollziehbaren Daten und Zahlen einfordern.

Allerdings bitte nicht vergessen, dem Versorger entsprechende Abschlagzahlungen auf der Basis des letztakzeptieren Preises und darauf basierend des neuesten Jahresverbrauches in monatlichen oder zweimonatlichen Beträgen zu überweisen.

Ansonsten die evtl. üblichen Mahnungen oder sonstigen außergerichtlichen oder außeranwaltlichen Briefchen  dem Ordner zuführen und nur zur Kenntnis nehmen.

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