@Joe_D
Aus dem Artikel habe ich herausgelesen, dass es
kein Urteil gab, sondern die Parteien einen
Vergleich abgeschlossen haben, wonach der Kunde 4.000 € nachzahlt.
Auf diesen Vergleich haben sich die beiden Kontrahenten vor Gericht geeinigt.
Bei einem Vergleich gewinnt niemand, sondern man einigt sich unter gegenseitigem Nachgeben.
Haben die Parteien aber einen solchen gerichtlichen Vergleich geschlossen, blieb für das Gericht nichts mehr zu entscheiden. Nachdem es aufgrund eines Vergleiches kein Urteil gibt, ist nicht ersichtlich, wie man ein solches in einer Urteilssammlung aufnehmen sollte/ könnte.
Was dem Streit überhaupt zu Grunde lag, ist auch nicht ersichtlich, insbesondere nicht, ob es sich um einen Tarifkunden oder einen Sondervertragskunden handelte, ob dieser nur die Erhöhungsbeträge gekürzt hatte oder aber als Sondervertragskunde eindeutig unzulässig auf \"Null\" gekürzt hatte, ohne die vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen.
Bei Sondervertragskunden findet § 315 BGB regelmäßig keine Anwendung, wie man hier zuhauf lesen kann.