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Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht

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Schwerin:
Hallo,

die Kündigung ansich ist, wenn der Vertrag es hergibt, möglich. Hier sollte man jedoch darauf achten, dass das EVU alle dann aber gleichartigen Sonderverträge kündigt und nicht nur die der \"Rebellen\". Sollte das jedoch der Fall sein, könnte das EVU schnell in Erklärungsnöte kommen...

eislud:
@Schwerin

--- Zitat ---Hier sollte man jedoch darauf achten, dass das EVU alle dann aber gleichartigen Sonderverträge kündigt und nicht nur die der \"Rebellen\".
--- Ende Zitat ---
Warum sollte ein Versorger dazu gezwungen sein?

Wir reden hier doch von Verträgen, die niemand, weder der Versorger noch der Kunde, abschließen muß. Es ist für die Vertragspartner alles freiwillig. Es geht hier auch nicht um eine Monopolstellung des Versorgers. Der Kunde kann einfach einen Vertrag mit einem anderen Versorger abschließen, oder er geht in die Grundversorgung.

Wenn ich in einer Kneipe rumblöke, ob ich recht habe oder nicht, steht es doch dem Besitzer der Kneipe frei, mich vor die Tür zu setzen. Es steht auch dem Bäcker frei, mir Brötchen zu verkaufen oder es abzulehnen, wenn ihm meine Nase nicht paßt. So kann mir auch eine Bank das Girokonto kündigen, ohne daß sie dann allen anderen Kunden auch die Girokonten kündigen muß. Auch eine Telefongesellschaft kann sich einfach so von einem Kunden trennen. In all diesen Fällen muß meines Erachtens noch nicht einmal eine Begründung für die Kündigung angegeben werden. Es ist einfach die freie Entscheidung des Unternehmers.

Schwerin:
Guten Morgen eislud,

sicher haben Sie recht mit Ihren Einwänden, nur hinkt der Vergleich mit der Kneipe oder mit dem Bäcker. Hier können Sie mit dem Wirt dealen und Sie kriegen Ihr Bier oder auch nicht. Unabhängig davon, kann man sich den Besuch in der Eckkneipe in der heutigen Zeit gar nicht mehr leisten, da soviel für Strom und Gas draufgeht.......

Im Fall der Gas- und Stromrebellen wurde schon mehrmals eindeutig festgestellt, dass diese \"Sonderbehandlung\" von Strom- und/oder Gasrebellen gegen Kartellrecht verstößt.

Zitat:
\"Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. \'Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sondervetrgäge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teuren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\', so Kartellamtspräsident Böge.\"

Sicher hat auch das EVU u.U. das Recht, einzelne Verträge zu kündigen, aber warum dann ausgerechnet die der \"Rebellen\"....?

Grüße aus SN von SN

rhab:
„Moin“ Schwerin,

ich freue mich, dass Sie sich an dem Austausch hier beteiligen und bin für jede Information dankbar.

Angesichts Ihrer Ausführungen zu Bäckern und Wirten kam mir noch der Gedanke, dass es zum einen erheblich mehr Bäcker und Kneipenwirte gibt als E.ON und RWE und zum zweiten, dass sich nicht alle Bäcker auf einen Brötchen-Preis von EUR 5,00 bis EUR 5,10 und die Wirte nicht auf einen 0,3 l-Pils-Preis von EUR 10,00 bis EUR 10,15 in entsprechenden Absprachen geeinigt haben, wenn ich nicht irre.  :D

Inhaltlich halte ich die von Ihnen hier zitierte und dargelegte Position des Bundeskartellamtes für voll und ganz gerechtfertigt. Nur ob diese Sichtweise bei den Kartellbehörden des Bundes und der Länder insgesamt und bei der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein speziell noch Bestand hat, erscheint mir angesichts der Textpassage in dem (insoweit wohl auch widersprüchlichen) Schreiben vom 06.03.2009

“(…) Vorliegend darf ich aber darauf hinweisen, dass Sie das Schreiben der SWN vom 16.10.2008 in Ihrer Folgewirkung mir gegenüber unzutreffend auslegen. Denn es handelt sich bei Sondervertragsverhältnissen in der Tat um eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Sie sich auch durch Unterschrift gebunden haben dürften. Erst Ihre Weigerung, die Erhöhung von 21,56 € zu begleichen, hat zur Drohung der SWN geführt, den Sondervertrag zu kündigen. (…)“

inzwischen recht zweifelhaft. Auch das werde ich selbstverständlich in meiner Antwort an die Landeskartellbehörde hinterfragen und – wie bereits angekündigt – über den Fortgang weiter berichten.

eislud:
Die Aussage des Bundeskartellamtes ist schon etwas in die Tage gekommen. Zum damaligen Zeitpunkt schwebte meines Wissens noch im Raum, daß § 315 auch für Sondervertragskunden angewendet werden könnte. So meines Wissens ja auch die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung, daß im Falle einer Monopolstellung zumindest im Bereich der Daseinsvorsorge eine Anwendung des § 315 gegeben ist.
   
Das ist aber aus heutiger Sicht im Bereich Stromversorgung nicht mehr zutreffend, weil es schon an der Monopolstellung mangelt. Eine Anwendung des § 315 auf Sonderverträge in der Stromversorgung wird also regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

Eine Preisabspache bei den Stromversorgern würde meines Erachtens an der Anwendbarkeit des § 315 auch nichts ändern. Hier käme dann Kartellrecht ins Spiel. Warum dann deshalb der Versorger nicht die Möglichkeit haben sollte einen Sondervertrag zu kündigen, erschließt sich mir aber nicht.
Soll der Versorger dann bis ans Lebensende des Vertragspartners, gegebenenfalls sogar noch länger bis zum Ableben des Ehepartners des Vertragspartners und gegebenenfalls noch länger bis zum Ableben eines neuen Ehepartners des Ehepartners des Vertragspartners ... , an den Vertrag gebunden sein?


--- Zitat ---Original von Schwerin
Sicher hat auch das EVU u.U. das Recht, einzelne Verträge zu kündigen, aber warum dann ausgerechnet die der \"Rebellen\"....?
--- Ende Zitat ---
Nicht die der Rebellen, sondern zuerst mal den eines bestimmten Rebellen.

Es ist einfach die freie Entscheidung des Unternehmers, mit wem er Geschäfte machen möchte und mit wem nicht. Es handelt sich hier nicht um eine Verpflichtung des Stromversorgers Haushaltkunden mit Strom zu versorgen. Eine Verpflichtung besteht lediglich im Rahmen der Grundversorgung, somit auch für den aus einem Sondervertrag herausfallenden Kunden, aber nicht für einen Kunden in einem Sondervertrag.

Versuchen kann mans ja aber trotzdem.
Ist ja auch nur meine Meinung.

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