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Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht

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egn:
Hier ein Beispiel aus Bayern.

rhab:
Zwischenzeitlich habe ich mit Datum vom 06.03.2009 eine Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein erhalten, die ich an dieser Stelle (bis auf Weiteres unkommentiert) der Vollständigkeit halber und als Zwischenstand wiedergebe:

\"(...)

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.02.2009 an Herrn Minister Dr. Marnette. Er hat mir die Beantwortung aufgetragen.

Zunächst muss ich einräumen, dass ich Ihren Unmut über die verspätete Beantwortung Ihres Schreibens verstehen kann und bitte dafür um Verständnis. Kartellrechtliche Prüfungen bedürfen eines hohen Abstimmungsbedarfs. Denn in jedem Fall nimmt sich die Landeskartellbehörde für Energie entgegen Ihres dadurch gewonnenen Eindrucks im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch jeden Einzelfalls an. Dies ist auch in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Fall.

Bereits unter dem 07.11.2006 hat die Landeskartellbehörde für Energie die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Energieversorgungsunternehmen über einen im Oktober 2006 gefassten Beschluss der Kartellbehörden von Bund und Ländern in Kenntnis gesetzt. Die hierzu erfolgte Pressemitteilung lege ich bei.

Ihre Eingabe habe ich nochmals zum Anlass genommen, die SWN an diese kartellrechtliche Auffassung ausdrücklich zu erinnern.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass eine grundsätzliche kartellrechtliche Einschätzung bestimmter Sachverhalte auch immer einer Überprüfung - zumal im jeweiligen Einzelfall - unterliegt.

Rechtliche Einschätzungen, wie sie im o. g. Beschluss getroffen wurden, müssen auch vom Grundsatz her unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Wettbewerbs fortlaufend neu bewertet werden.

Bezogen auf die Stromversorgung muss eine kartellrechtliche Bewertung sich also auch daran messen lassen, dass jeder Stromkunde heute grundsätzlich die Möglichkeit hat, Preise zu vergleichen und seinen Stromlieferanten frei zu wählen.

Vorliegend darf ich aber darauf hinweisen, dass Sie das Schreiben der SWN vom 16.10.2008 in Ihrer Folgewirkung mir gegenüber unzutreffend auslegen. Denn es handelt sich bei Sondervertragsverhältnissen in der Tat um eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Sie sich auch durch Unterschrift gebunden haben dürften. Erst Ihre Weigerung, die Erhöhung von 21,56 € zu begleichen, hat zur Drohung der SWN geführt, den Sondervertrag zu kündigen.

Im Übrigen sind auch Sie keineswegs an die Stadtwerke Neumünster GmbH als Stromversorger gebunden. Eine Vielzahl von Versorgungsunternehmen bietet ihre Produkte bundesweit oder regional an. Zu Ihrer Information habe ich Ihnen hierzu das Informationsblatt \"Wechsel des Strom- und Gaslieferanten\" der Bundesnetzagentur beigefügt.

(...)

Ich komme auf den Vorgang Ende März 2009 unaufgefordert zurück.

(...)\"

Soweit also zunächst einmal dieses Schreiben. Zu gegebener Zeit werde ich die interessierten Forumsbesucher über den neusten Stand - auch über meine Antwort - informieren. Über Meinungen u. Ä. der Leser hier würde ich mich übrigens freuen.

egn:
Ich glaube das führt alles zu nichts.

Bei einem Sondervertrag haben die Vertragspartner immer die Möglichkeit zu kündigen wenn eine wirksame Kündigungsklausel vorhanden ist. Man kann bei wirksamer Kündigungsklausel nicht gegen eine Kündigung damit argumentieren dass man dann ja in die noch teuere Grundversorgung fällt. Wenn die Kündigungsklausel unwirksam ist dann hast Du nur die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen.

Wenn Du wirklich günstiger wegkommen willst dann bleibt Dir wohl nichts anders übrig als das zu tun was das Kartellamt vorschlägt: Einen anderen Anbieter zu wählen.

rhab:

--- Zitat ---Original von egn
Ich glaube das führt alles zu nichts.

(...)

Man kann (...) nicht gegen eine Kündigung damit argumentieren dass man dann ja in die noch teuere Grundversorgung fällt.

(...)

Wenn Du wirklich günstiger wegkommen willst dann bleibt Dir wohl nichts anders übrig als das zu tun was das Kartellamt vorschlägt: Einen anderen Anbieter zu wählen.
--- Ende Zitat ---


Das sehe ich (zumindest derzeit noch) ein wenig anders.

Ich denke, man kann gegen eine solche Kündigung damit argumentieren, dass die Berufung auf § 315 BGB es den Verbrauchern gerade ermöglichen soll, sich die Angemessenheit der ihnen auferlegten Energiepreise bzw. Energiepreiserhöhungen darlegen zu lassen. Durch Sperrandrohungen oder auch Änderungskündigungen als Reaktion auf einen entsprechenden Preiswiderspruch eines Kunden verstößt ein Energieversorger m. E. gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und damit wohl auch in der Regel gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.

Müßte man davon ausgehen, Sondervertragskunden seien verpflichtet, die (unter Umständen) bisher schon überhöhten Preise von Erhöhung zu Erhöhung immer weiter zu bezahlen, ohne sich rechtlich zur Wehr setzen zu können, wäre also die gerichtliche Kontrolle einer einseitigen Preisfestsetzung des Versorgers nach Vertragsabschluss quasi generell verweigert, so wäre doch die Konsequenz in diesem Bereich eine \"Außerkraftsetzung des Rechtsstaats\". Zumindest bislang mag ich noch nicht an eine solche Konstellation glauben.

Auch ein Anbieterwechsel kommt derzeit nicht für mich in Betracht, um meine derzeitige Rechtsposition nicht aufzugeben und mich auf die Gesetzeslage berufen zu können, die das Versorgungsunternehmen in die Pflicht nimmt, die Angemessenheit der Preisfestsetzung darzulegen. Bei einem Anbieterwechsel würde ich die neuen Preise mit dem neuen Vertrag akzeptieren. Nicht gerade reizvoll, wie ich (bisher) finde.

Ich werde über den Fortgang weiter berichten....

eislud:
@rhab
Ich bin auch der Meinung, daß der Versorger den Sondervertrag kündigen kann, sofern eine wirksame Kündigungsklausel vereinbart ist.

Deine Argumentation mit Berufung auf den § 315 geht hier ins Leere.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet § 315 keine Anwendung im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses. Das gilt auch im Hinblick auf die Daseinsvorsorge zumindest dann, wenn der Versorger keine Monopolstellung hat. Eine Monopolstellung hat der Versorger im Strombereich wohl nicht mehr.

Wenn also eine Kündigung erfolgt, solltest Du Dich mit dem Gedanken vertraut machen, daß Du Dich anschließend in der teureren Grundversorgung befindest.

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