Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht  (Gelesen 42452 mal)

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Offline rhab

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Seit November 2007 führe ich mit meinem (auch für die lokale Grundversorgung) zuständigen Energieversorgungsunternehmen, der SWN - Stadtwerke Neumünster GmbH, eine ziemlich unerfreuliche Auseinandersetzung, weil ich seinerzeit gegen eine Strompreiserhöhung den Einwand der Unbilligkeit erhoben hatte. Genauere Details dieser Auseinandersetzung erspare ich mir an dieser Stelle, da ich mich hier bei meiner Schilderung im Wesentlichen auf die Landeskartellbehörde für Energie beschränken möchte.

Angesichts meiner Erfahrungen mit dieser Behörde, an die ich mich, wie nachfolgend geschildert, wiederholt Hilfe suchend gewandt habe, da (wie ich hier feststellen konnte) andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern durchaus recht entschlossen zur Seite stehen, halte ich Folgendes für berichtenswert:

Im Oktober 2008 drohte mir die SWN - Stadtwerke Neumünster GmbH damit, mich m. E. rechtswidrig durch die Kündigung des bestehenden Sondervertrages in die für mich (natürlich noch ungünstigere) Grundversorgung fallen zu lassen. Daher wandte ich mich mit folgendem Schreiben an die Landeskartellbehörde für Energie:

\"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit diesem Schreiben an Sie in der Hoffnung, dass es gelingt, ein m. E. beabsichtigtes missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung durch das Energieversorgungsunternehmen SWN Stadtwerke Neumünster GmbH abzuwenden und mich als Verbraucher und Kunden vor einem derartigen Missbrauch zu schützen.

Mit dem in Kopie beigefügten Schreiben (...) droht das Energieversorgungsunternehmen damit, mich durch die Kündigung eines bestehenden Sondervertrags in die für mich ungünstigere Grundversorgung fallen zu lassen. Hintergrund dieser Androhung ist mein (...) erhobener Einwand der Unbilligkeit des Strompreises, der zuletzt (...) zum 1. Januar 2008 im verbrauchsabhängigen Anteil um rd. 12% erhöht wurde. Ich hatte das Versorgungsunternehmen seinerzeit (...) gebeten, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Darlegung der Kalkulationsgrundlage und eine adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nachzuweisen. Dieser Bitte ist man bislang nicht nachgekommen, vielmehr hat man meine Schreiben in dieser Angelegenheit 10 Monate lang ignoriert und unbeantwortet gelassen.

Erstmals mit Schreiben vom 19. September d. J. wurde seitens der Stadtwerke Neumünster auf meine Schreiben (...) und auf die Tatsache, dass ich lediglich den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Preis bezahlte (und auch weiterhin bezahle) reagiert. Es wurde und wird dort die Auffassung vertreten, ich könne mich nicht auf die Regelungen des § 315 BGB berufen, da diese lediglich den Schutz gegen den Missbrauch einer einseitigen Gestaltungsmacht bezweckt und diese einseitige Gestaltungsmacht – insbesondere angesichts der Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln – nicht vorliege. Zudem wurde als Schikane das Lastschriftverfahren durch den Energieversorger beendet.

Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass ich den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB zulässig erheben durfte und zulässig erhoben habe. Ferner bin ich der Meinung, dass sich die Stadtwerke Neumünster GmbH diesem Einwand nicht dadurch entziehen kann, dass dieses Energieversorgungsunternehmen das betroffene Vertragsverhältnis kündigt und mich in die ungünstigere Grundversorgung fallen lässt. Vor dieser beabsichtigten und explizit in Aussicht gestellten Vorgehensweise ersuche ich um kartellaufsichtlichen Schutz.

In einem im Internet veröffentlichten und mir vorliegenden Schreiben (...) hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde hierzu ausgeführt: „Einem Versorgungsunternehmen steht prinzipiell im Rahmen eines Versorgungsvertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mit der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen neu angesetzten Tarife für den Kunden nicht fällig werden und der Kunde bei Nichtleistung nicht in Verzug gerät (…). Kunden können sich auch gegenüber dem in einem neuen Vertrag festgelegten Preis auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen. Das Energieversorgungsunternehmen kann zudem den Kunden nicht in eine für ihn ungünstige Grundversorgung fallen lassen, wenn dieser nicht bereit ist den neuen Preis zu akzeptieren.“ Eine Kopie des Schreibens füge ich bei. Nach meinen Informationen entspricht diese Einschätzung auch der ständigen Rechtsprechung.

Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn es Ihnen als Landeskartellbehörde für Energie im Land Schleswig-Holstein möglich wäre, dementsprechend auf das Energieversorgungsunternehmen SWN Stadtwerke Neumünster GmbH einzuwirken und damit einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu vermeiden. (...)\"

Da dieses Schreiben über zwei Wochen völlig unbeantwortet blieb, habe ich per E-Mail am 12. November 2008 nachgefragt, ob mein Schreiben bei der Landeskartellbehörde überhaupt eingegangen ist und erhielt die Antwort:

\"(...) Ihr Schreiben ist bei mir am 29. Oktober eingegangen und befindet sich in der Bearbeitung. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. (...)\"

Obgleich diese Antwort für mich recht unbefriedigend war, entschloss ich mich, weiter abzuwarten, was denn von Seiten der Landeskartellbehörde noch kommt. Ich hatte also \"noch etwas Geduld\" - mir blieb ja auch kaum etwas anderes übrig. Ärgerlich genug, wie ich dachte...

Ende November 2008 erhielt ich wegen eines angeblichen und nicht fälligen Fehlbetrages in Höhe von rund EUR 30,-- eine Sperrandrohung meines Stromversorgers, über die ich selbstverständlich auch die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein informierte in der Hoffnung, diese würde mir gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen Beistand leisten. Zueltzt mit E-Mail vom 1. Dezember 2008 wandte ich mich daher nochmals an diese Behörde:

\"(...) zwischenzeitlich droht mir die Stadtwerke Neumünster GmbH in \"Wildwest-Manier\" mit einer kurzfristigen Versorgungssperre(...). Eine Ablichtung des entsprechenden Schreibens der Stadtwerke Neumünster GmbH sowie eine Ausfertigung meines Antwortschreibens habe ich Ihnen mit gesonderter Post (...) zugeleitet. Da die Angelegenheit durch diese Eskalation erheblich an Dringlichkeit gewinnt, bitte ich um eine Mitteilung, wie der Bearbeitungsstand bei Ihnen fortgeschritten ist und insbesondere, ob ich als Verbraucher und Kunde dieses Energieversorgungsunternehmens mit einer - wie auch immer gearteten - Unterstützung durch die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein gegenüber der Stadtwerke Neumünster GmbH rechnen darf. (...)\"

Abgesehen von einer schlichten automatischen Lesebestätigung kann ich bislang keine Reaktion der Landeskartellbehörde verzeichnen. Nichts, gar nichts!

Angesichts der vielfältigen Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern angemessen Hilfe und Unterstützung zukommen lassen (Beispiele finden sich hier auf diesen Seiten genug), habe ich mir über die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein meine ganz eigene Meinung gebildet. Natürlich ganz persönlich und subjektiv. Da ich eher geneigt bin, weitere juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden (gegen die Versorgungssperre konnte inzwischen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden) werde ich allerdings diese Meinung hier und öffentlich besser nicht wiedergeben...

Offline u.h.

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Zitat
Original von rhab
Angesichts der vielfältigen Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern angemessen Hilfe und Unterstützung zukommen lassen (Beispiele finden sich hier auf diesen Seiten genug ...
Also ich kann keine Beispiele mit KONKRETER Hilfe und Unterstützung finden...
(Vielleicht könnten Sie mal diesbezügliche Links posten?!)
Eher das Gegenteil ist der Fall: siehe/suche Landeskartellamt Sachsen ...

Offline rhab

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Beispiel 1:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als Landeskartellbehörde zur Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Gasversorgung:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=613&file=dl_mg_1141577979.jpg http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=614&file=dl_mg_1141578029.jpg http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=615&file=dl_mg_1141578074.jpg


Beispiel 2:
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde zur Frage der Kündigung eines Sondervertragsverhältnisses bei Einwand der Unbilligkeit:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1006&file=dl_mg_1210688478.pdf

Beispiel 3:
Bericht zum Verfahren des Bundeskartellamts gegen Gasversorger wegen überhöhter Gaspreise:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=311&st_id=311&content_news_detail=7518&back_cont_id=311


Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, finden sich auf den Seiten hier tatsächlich. Evtl. muss man allerdings ein wenig danach suchen.

Offline DieAdmin

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Zu dem Thema kann ich was positives beitragen, was das Abwenden der Sperrung angeht:

Dank des Einsatzes der Landeskartellbehörde in Thüringen hatte mein Grundversorger von der Sperrung Abstand genommen:

Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung

Offline rhab

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Da sich der eine oder andere Forumsbesucher für das Thema interessieren könnte, werde ich den Sachstand hier mal kurz aktualisieren:

Mir liegt noch immer kein Antwortschreiben der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein vor. Daher habe ich mich Mitte dieses Monats (also Februar 2009) mit einem Schreiben an Herrn Dr. Werner Marnette, Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, gewandt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Marnette,
sehr geehrte Damen und Herren,

(…)

das Vorgehen, wohl zutreffender: das Aussitzen Ihrer Behörde bei hilfesuchenden Bürgeranfragen bzw. Bürgerersuchen ist m. E. schlicht ein Skandal. Während die Kartellbehörden des Bundes und anderer Länder zumindest im Rahmen ihrer (vielleicht eingeschränkten) Möglichkeiten versuchen, den Bürgerinnen und Bürgern ein wenig Hilfe und Schutz gegen das übermächtige Energieversorgungsoligopol in unserem Staat zu bieten, lassen sich Ihrer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nicht einmal dazu herab, ein Antwortschreiben zu verfassen. (…) Ein schlichtes Antwortschreiben, das auf meine Besorgnisse und mein Hilfeersuchen eingeht, wäre das Mindeste gewesen, was ich von einer obersten Landesbehörde – der obersten Landesbehörde, die Ihrer ministeriellen Leitung untersteht – erwartet hätte.

Obgleich ich angesichts dieser Erfahrungen mittlerweile eher geneigt bin, von Ihrem Hause gar nichts mehr zu erwarten, so wäre ich doch für eine eingehende und fundierte Stellungnahme Ihrerseits ausgesprochen dankbar. (…)“

Ich bin jetzt ausgesprochen gespannt, ob ich diesmal eine Antwort erhalte.

Offline egn

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Hier ein Beispiel aus Bayern.

Offline rhab

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Zwischenzeitlich habe ich mit Datum vom 06.03.2009 eine Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein erhalten, die ich an dieser Stelle (bis auf Weiteres unkommentiert) der Vollständigkeit halber und als Zwischenstand wiedergebe:

\"(...)

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.02.2009 an Herrn Minister Dr. Marnette. Er hat mir die Beantwortung aufgetragen.

Zunächst muss ich einräumen, dass ich Ihren Unmut über die verspätete Beantwortung Ihres Schreibens verstehen kann und bitte dafür um Verständnis. Kartellrechtliche Prüfungen bedürfen eines hohen Abstimmungsbedarfs. Denn in jedem Fall nimmt sich die Landeskartellbehörde für Energie entgegen Ihres dadurch gewonnenen Eindrucks im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch jeden Einzelfalls an. Dies ist auch in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Fall.

Bereits unter dem 07.11.2006 hat die Landeskartellbehörde für Energie die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Energieversorgungsunternehmen über einen im Oktober 2006 gefassten Beschluss der Kartellbehörden von Bund und Ländern in Kenntnis gesetzt. Die hierzu erfolgte Pressemitteilung lege ich bei.

Ihre Eingabe habe ich nochmals zum Anlass genommen, die SWN an diese kartellrechtliche Auffassung ausdrücklich zu erinnern.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass eine grundsätzliche kartellrechtliche Einschätzung bestimmter Sachverhalte auch immer einer Überprüfung - zumal im jeweiligen Einzelfall - unterliegt.

Rechtliche Einschätzungen, wie sie im o. g. Beschluss getroffen wurden, müssen auch vom Grundsatz her unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Wettbewerbs fortlaufend neu bewertet werden.

Bezogen auf die Stromversorgung muss eine kartellrechtliche Bewertung sich also auch daran messen lassen, dass jeder Stromkunde heute grundsätzlich die Möglichkeit hat, Preise zu vergleichen und seinen Stromlieferanten frei zu wählen.

Vorliegend darf ich aber darauf hinweisen, dass Sie das Schreiben der SWN vom 16.10.2008 in Ihrer Folgewirkung mir gegenüber unzutreffend auslegen. Denn es handelt sich bei Sondervertragsverhältnissen in der Tat um eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Sie sich auch durch Unterschrift gebunden haben dürften. Erst Ihre Weigerung, die Erhöhung von 21,56 € zu begleichen, hat zur Drohung der SWN geführt, den Sondervertrag zu kündigen.

Im Übrigen sind auch Sie keineswegs an die Stadtwerke Neumünster GmbH als Stromversorger gebunden. Eine Vielzahl von Versorgungsunternehmen bietet ihre Produkte bundesweit oder regional an. Zu Ihrer Information habe ich Ihnen hierzu das Informationsblatt \"Wechsel des Strom- und Gaslieferanten\" der Bundesnetzagentur beigefügt.

(...)

Ich komme auf den Vorgang Ende März 2009 unaufgefordert zurück.

(...)\"

Soweit also zunächst einmal dieses Schreiben. Zu gegebener Zeit werde ich die interessierten Forumsbesucher über den neusten Stand - auch über meine Antwort - informieren. Über Meinungen u. Ä. der Leser hier würde ich mich übrigens freuen.

Offline egn

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Ich glaube das führt alles zu nichts.

Bei einem Sondervertrag haben die Vertragspartner immer die Möglichkeit zu kündigen wenn eine wirksame Kündigungsklausel vorhanden ist. Man kann bei wirksamer Kündigungsklausel nicht gegen eine Kündigung damit argumentieren dass man dann ja in die noch teuere Grundversorgung fällt. Wenn die Kündigungsklausel unwirksam ist dann hast Du nur die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen.

Wenn Du wirklich günstiger wegkommen willst dann bleibt Dir wohl nichts anders übrig als das zu tun was das Kartellamt vorschlägt: Einen anderen Anbieter zu wählen.

Offline rhab

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Zitat
Original von egn
Ich glaube das führt alles zu nichts.

(...)

Man kann (...) nicht gegen eine Kündigung damit argumentieren dass man dann ja in die noch teuere Grundversorgung fällt.

(...)

Wenn Du wirklich günstiger wegkommen willst dann bleibt Dir wohl nichts anders übrig als das zu tun was das Kartellamt vorschlägt: Einen anderen Anbieter zu wählen.


Das sehe ich (zumindest derzeit noch) ein wenig anders.

Ich denke, man kann gegen eine solche Kündigung damit argumentieren, dass die Berufung auf § 315 BGB es den Verbrauchern gerade ermöglichen soll, sich die Angemessenheit der ihnen auferlegten Energiepreise bzw. Energiepreiserhöhungen darlegen zu lassen. Durch Sperrandrohungen oder auch Änderungskündigungen als Reaktion auf einen entsprechenden Preiswiderspruch eines Kunden verstößt ein Energieversorger m. E. gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und damit wohl auch in der Regel gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.

Müßte man davon ausgehen, Sondervertragskunden seien verpflichtet, die (unter Umständen) bisher schon überhöhten Preise von Erhöhung zu Erhöhung immer weiter zu bezahlen, ohne sich rechtlich zur Wehr setzen zu können, wäre also die gerichtliche Kontrolle einer einseitigen Preisfestsetzung des Versorgers nach Vertragsabschluss quasi generell verweigert, so wäre doch die Konsequenz in diesem Bereich eine \"Außerkraftsetzung des Rechtsstaats\". Zumindest bislang mag ich noch nicht an eine solche Konstellation glauben.

Auch ein Anbieterwechsel kommt derzeit nicht für mich in Betracht, um meine derzeitige Rechtsposition nicht aufzugeben und mich auf die Gesetzeslage berufen zu können, die das Versorgungsunternehmen in die Pflicht nimmt, die Angemessenheit der Preisfestsetzung darzulegen. Bei einem Anbieterwechsel würde ich die neuen Preise mit dem neuen Vertrag akzeptieren. Nicht gerade reizvoll, wie ich (bisher) finde.

Ich werde über den Fortgang weiter berichten....

Offline eislud

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@rhab
Ich bin auch der Meinung, daß der Versorger den Sondervertrag kündigen kann, sofern eine wirksame Kündigungsklausel vereinbart ist.

Deine Argumentation mit Berufung auf den § 315 geht hier ins Leere.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet § 315 keine Anwendung im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses. Das gilt auch im Hinblick auf die Daseinsvorsorge zumindest dann, wenn der Versorger keine Monopolstellung hat. Eine Monopolstellung hat der Versorger im Strombereich wohl nicht mehr.

Wenn also eine Kündigung erfolgt, solltest Du Dich mit dem Gedanken vertraut machen, daß Du Dich anschließend in der teureren Grundversorgung befindest.

Offline Schwerin

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Hallo,

die Kündigung ansich ist, wenn der Vertrag es hergibt, möglich. Hier sollte man jedoch darauf achten, dass das EVU alle dann aber gleichartigen Sonderverträge kündigt und nicht nur die der \"Rebellen\". Sollte das jedoch der Fall sein, könnte das EVU schnell in Erklärungsnöte kommen...

Offline eislud

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@Schwerin
Zitat
Hier sollte man jedoch darauf achten, dass das EVU alle dann aber gleichartigen Sonderverträge kündigt und nicht nur die der \"Rebellen\".
Warum sollte ein Versorger dazu gezwungen sein?

Wir reden hier doch von Verträgen, die niemand, weder der Versorger noch der Kunde, abschließen muß. Es ist für die Vertragspartner alles freiwillig. Es geht hier auch nicht um eine Monopolstellung des Versorgers. Der Kunde kann einfach einen Vertrag mit einem anderen Versorger abschließen, oder er geht in die Grundversorgung.

Wenn ich in einer Kneipe rumblöke, ob ich recht habe oder nicht, steht es doch dem Besitzer der Kneipe frei, mich vor die Tür zu setzen. Es steht auch dem Bäcker frei, mir Brötchen zu verkaufen oder es abzulehnen, wenn ihm meine Nase nicht paßt. So kann mir auch eine Bank das Girokonto kündigen, ohne daß sie dann allen anderen Kunden auch die Girokonten kündigen muß. Auch eine Telefongesellschaft kann sich einfach so von einem Kunden trennen. In all diesen Fällen muß meines Erachtens noch nicht einmal eine Begründung für die Kündigung angegeben werden. Es ist einfach die freie Entscheidung des Unternehmers.

Offline Schwerin

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Guten Morgen eislud,

sicher haben Sie recht mit Ihren Einwänden, nur hinkt der Vergleich mit der Kneipe oder mit dem Bäcker. Hier können Sie mit dem Wirt dealen und Sie kriegen Ihr Bier oder auch nicht. Unabhängig davon, kann man sich den Besuch in der Eckkneipe in der heutigen Zeit gar nicht mehr leisten, da soviel für Strom und Gas draufgeht.......

Im Fall der Gas- und Stromrebellen wurde schon mehrmals eindeutig festgestellt, dass diese \"Sonderbehandlung\" von Strom- und/oder Gasrebellen gegen Kartellrecht verstößt.

Zitat:
\"Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. \'Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sondervetrgäge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teuren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\', so Kartellamtspräsident Böge.\"

Sicher hat auch das EVU u.U. das Recht, einzelne Verträge zu kündigen, aber warum dann ausgerechnet die der \"Rebellen\"....?

Grüße aus SN von SN

Offline rhab

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„Moin“ Schwerin,

ich freue mich, dass Sie sich an dem Austausch hier beteiligen und bin für jede Information dankbar.

Angesichts Ihrer Ausführungen zu Bäckern und Wirten kam mir noch der Gedanke, dass es zum einen erheblich mehr Bäcker und Kneipenwirte gibt als E.ON und RWE und zum zweiten, dass sich nicht alle Bäcker auf einen Brötchen-Preis von EUR 5,00 bis EUR 5,10 und die Wirte nicht auf einen 0,3 l-Pils-Preis von EUR 10,00 bis EUR 10,15 in entsprechenden Absprachen geeinigt haben, wenn ich nicht irre.  :D

Inhaltlich halte ich die von Ihnen hier zitierte und dargelegte Position des Bundeskartellamtes für voll und ganz gerechtfertigt. Nur ob diese Sichtweise bei den Kartellbehörden des Bundes und der Länder insgesamt und bei der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein speziell noch Bestand hat, erscheint mir angesichts der Textpassage in dem (insoweit wohl auch widersprüchlichen) Schreiben vom 06.03.2009

“(…) Vorliegend darf ich aber darauf hinweisen, dass Sie das Schreiben der SWN vom 16.10.2008 in Ihrer Folgewirkung mir gegenüber unzutreffend auslegen. Denn es handelt sich bei Sondervertragsverhältnissen in der Tat um eine zweiseitige Vereinbarung, mit der Sie sich auch durch Unterschrift gebunden haben dürften. Erst Ihre Weigerung, die Erhöhung von 21,56 € zu begleichen, hat zur Drohung der SWN geführt, den Sondervertrag zu kündigen. (…)“

inzwischen recht zweifelhaft. Auch das werde ich selbstverständlich in meiner Antwort an die Landeskartellbehörde hinterfragen und – wie bereits angekündigt – über den Fortgang weiter berichten.

Offline eislud

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Die Aussage des Bundeskartellamtes ist schon etwas in die Tage gekommen. Zum damaligen Zeitpunkt schwebte meines Wissens noch im Raum, daß § 315 auch für Sondervertragskunden angewendet werden könnte. So meines Wissens ja auch die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung, daß im Falle einer Monopolstellung zumindest im Bereich der Daseinsvorsorge eine Anwendung des § 315 gegeben ist.
   
Das ist aber aus heutiger Sicht im Bereich Stromversorgung nicht mehr zutreffend, weil es schon an der Monopolstellung mangelt. Eine Anwendung des § 315 auf Sonderverträge in der Stromversorgung wird also regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

Eine Preisabspache bei den Stromversorgern würde meines Erachtens an der Anwendbarkeit des § 315 auch nichts ändern. Hier käme dann Kartellrecht ins Spiel. Warum dann deshalb der Versorger nicht die Möglichkeit haben sollte einen Sondervertrag zu kündigen, erschließt sich mir aber nicht.
Soll der Versorger dann bis ans Lebensende des Vertragspartners, gegebenenfalls sogar noch länger bis zum Ableben des Ehepartners des Vertragspartners und gegebenenfalls noch länger bis zum Ableben eines neuen Ehepartners des Ehepartners des Vertragspartners ... , an den Vertrag gebunden sein?

Zitat
Original von Schwerin
Sicher hat auch das EVU u.U. das Recht, einzelne Verträge zu kündigen, aber warum dann ausgerechnet die der \"Rebellen\"....?
Nicht die der Rebellen, sondern zuerst mal den eines bestimmten Rebellen.

Es ist einfach die freie Entscheidung des Unternehmers, mit wem er Geschäfte machen möchte und mit wem nicht. Es handelt sich hier nicht um eine Verpflichtung des Stromversorgers Haushaltkunden mit Strom zu versorgen. Eine Verpflichtung besteht lediglich im Rahmen der Grundversorgung, somit auch für den aus einem Sondervertrag herausfallenden Kunden, aber nicht für einen Kunden in einem Sondervertrag.

Versuchen kann mans ja aber trotzdem.
Ist ja auch nur meine Meinung.

 

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