Seit November 2007 führe ich mit meinem (auch für die lokale Grundversorgung) zuständigen Energieversorgungsunternehmen, der SWN - Stadtwerke Neumünster GmbH, eine ziemlich unerfreuliche Auseinandersetzung, weil ich seinerzeit gegen eine Strompreiserhöhung den Einwand der Unbilligkeit erhoben hatte. Genauere Details dieser Auseinandersetzung erspare ich mir an dieser Stelle, da ich mich hier bei meiner Schilderung im Wesentlichen auf die Landeskartellbehörde für Energie beschränken möchte.
Angesichts meiner Erfahrungen mit dieser Behörde, an die ich mich, wie nachfolgend geschildert, wiederholt Hilfe suchend gewandt habe, da (wie ich hier feststellen konnte) andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern durchaus recht entschlossen zur Seite stehen, halte ich Folgendes für berichtenswert:
Im Oktober 2008 drohte mir die SWN - Stadtwerke Neumünster GmbH damit, mich m. E. rechtswidrig durch die Kündigung des bestehenden Sondervertrages in die für mich (natürlich noch ungünstigere) Grundversorgung fallen zu lassen. Daher wandte ich mich mit folgendem Schreiben an die Landeskartellbehörde für Energie:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit diesem Schreiben an Sie in der Hoffnung, dass es gelingt, ein m. E. beabsichtigtes missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung durch das Energieversorgungsunternehmen SWN Stadtwerke Neumünster GmbH abzuwenden und mich als Verbraucher und Kunden vor einem derartigen Missbrauch zu schützen.
Mit dem in Kopie beigefügten Schreiben (...) droht das Energieversorgungsunternehmen damit, mich durch die Kündigung eines bestehenden Sondervertrags in die für mich ungünstigere Grundversorgung fallen zu lassen. Hintergrund dieser Androhung ist mein (...) erhobener Einwand der Unbilligkeit des Strompreises, der zuletzt (...) zum 1. Januar 2008 im verbrauchsabhängigen Anteil um rd. 12% erhöht wurde. Ich hatte das Versorgungsunternehmen seinerzeit (...) gebeten, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Darlegung der Kalkulationsgrundlage und eine adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nachzuweisen. Dieser Bitte ist man bislang nicht nachgekommen, vielmehr hat man meine Schreiben in dieser Angelegenheit 10 Monate lang ignoriert und unbeantwortet gelassen.
Erstmals mit Schreiben vom 19. September d. J. wurde seitens der Stadtwerke Neumünster auf meine Schreiben (...) und auf die Tatsache, dass ich lediglich den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Preis bezahlte (und auch weiterhin bezahle) reagiert. Es wurde und wird dort die Auffassung vertreten, ich könne mich nicht auf die Regelungen des § 315 BGB berufen, da diese lediglich den Schutz gegen den Missbrauch einer einseitigen Gestaltungsmacht bezweckt und diese einseitige Gestaltungsmacht – insbesondere angesichts der Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln – nicht vorliege. Zudem wurde als Schikane das Lastschriftverfahren durch den Energieversorger beendet.
Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass ich den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB zulässig erheben durfte und zulässig erhoben habe. Ferner bin ich der Meinung, dass sich die Stadtwerke Neumünster GmbH diesem Einwand nicht dadurch entziehen kann, dass dieses Energieversorgungsunternehmen das betroffene Vertragsverhältnis kündigt und mich in die ungünstigere Grundversorgung fallen lässt. Vor dieser beabsichtigten und explizit in Aussicht gestellten Vorgehensweise ersuche ich um kartellaufsichtlichen Schutz.
In einem im Internet veröffentlichten und mir vorliegenden Schreiben (...) hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde hierzu ausgeführt: „Einem Versorgungsunternehmen steht prinzipiell im Rahmen eines Versorgungsvertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mit der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen neu angesetzten Tarife für den Kunden nicht fällig werden und der Kunde bei Nichtleistung nicht in Verzug gerät (…). Kunden können sich auch gegenüber dem in einem neuen Vertrag festgelegten Preis auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen. Das Energieversorgungsunternehmen kann zudem den Kunden nicht in eine für ihn ungünstige Grundversorgung fallen lassen, wenn dieser nicht bereit ist den neuen Preis zu akzeptieren.“ Eine Kopie des Schreibens füge ich bei. Nach meinen Informationen entspricht diese Einschätzung auch der ständigen Rechtsprechung.
Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn es Ihnen als Landeskartellbehörde für Energie im Land Schleswig-Holstein möglich wäre, dementsprechend auf das Energieversorgungsunternehmen SWN Stadtwerke Neumünster GmbH einzuwirken und damit einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu vermeiden. (...)\"
Da dieses Schreiben über zwei Wochen völlig unbeantwortet blieb, habe ich per E-Mail am 12. November 2008 nachgefragt, ob mein Schreiben bei der Landeskartellbehörde überhaupt eingegangen ist und erhielt die Antwort:
\"(...) Ihr Schreiben ist bei mir am 29. Oktober eingegangen und befindet sich in der Bearbeitung. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. (...)\"
Obgleich diese Antwort für mich recht unbefriedigend war, entschloss ich mich, weiter abzuwarten, was denn von Seiten der Landeskartellbehörde noch kommt. Ich hatte also \"noch etwas Geduld\" - mir blieb ja auch kaum etwas anderes übrig. Ärgerlich genug, wie ich dachte...
Ende November 2008 erhielt ich wegen eines angeblichen und nicht fälligen Fehlbetrages in Höhe von rund EUR 30,-- eine Sperrandrohung meines Stromversorgers, über die ich selbstverständlich auch die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein informierte in der Hoffnung, diese würde mir gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen Beistand leisten. Zueltzt mit E-Mail vom 1. Dezember 2008 wandte ich mich daher nochmals an diese Behörde:
\"(...) zwischenzeitlich droht mir die Stadtwerke Neumünster GmbH in \"Wildwest-Manier\" mit einer kurzfristigen Versorgungssperre(...). Eine Ablichtung des entsprechenden Schreibens der Stadtwerke Neumünster GmbH sowie eine Ausfertigung meines Antwortschreibens habe ich Ihnen mit gesonderter Post (...) zugeleitet. Da die Angelegenheit durch diese Eskalation erheblich an Dringlichkeit gewinnt, bitte ich um eine Mitteilung, wie der Bearbeitungsstand bei Ihnen fortgeschritten ist und insbesondere, ob ich als Verbraucher und Kunde dieses Energieversorgungsunternehmens mit einer - wie auch immer gearteten - Unterstützung durch die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein gegenüber der Stadtwerke Neumünster GmbH rechnen darf. (...)\"
Abgesehen von einer schlichten automatischen Lesebestätigung kann ich bislang keine Reaktion der Landeskartellbehörde verzeichnen. Nichts, gar nichts!
Angesichts der vielfältigen Beispiele, wie andere Kartellbehörden den Bürgerinnen und Bürgern angemessen Hilfe und Unterstützung zukommen lassen (Beispiele finden sich hier auf diesen Seiten genug), habe ich mir über die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein meine ganz eigene Meinung gebildet. Natürlich ganz persönlich und subjektiv. Da ich eher geneigt bin, weitere juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden (gegen die Versorgungssperre konnte inzwischen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden) werde ich allerdings diese Meinung hier und öffentlich besser nicht wiedergeben...