Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
erdgas südsachsen erhöht schon wieder die Preise
Cremer:
hallo fsgj6
erneut gemäß Musterbrief Wiederspruch einlegen und schreiben, dass die Abschläge gekürzt werden. Erst dann kürzen !!
Abbuchung zurücknehmen und per Dauerauftrag überweisen.
Schreiben, dass die beiden bereits abgebuchten zu hohen Abschläge mit der nächsten Zahlung verrechnet werden.
jbxc:
Hallo zusammen,
am 30.06. von 17:00 - 18:00 Uhr findet eine Infoveranstaltung der Verbraucherzentrale Sachsen in Chemnitz statt (im Vortragsraum des Beratungszentrums Chemnitz Zschopauer Strasse 107) .Dort wird über die lage auf dem Gasmarkt berichtet und diskutiert welche Möglichkeiten die Verbraucher haben sich gegen die Preiserhöhung zu wehren. Ich bin auf alle Fälle dabei.
http://www.vzs.de/UNIQ111977366129521/link196182A.html
Gruß jbxc
Zasche:
Ich habe am 24. Nov 2004 mit Musterbrief des Forums Energienetz
Widerspruch eingelegt, die Einzugsgenehmigung widerrufen,die Rechnung
bis auf eine Erhöhung von 2% gekürzt.Das angesetzte Gespräch wurde
wegen der Überprüfung durch Kartellbehörde im beidseitigem Einver-
nehmen bis zum Prüfungsbescheid ausgesetzt.D.h. seit Nov.2004
bezahle ich ohne Probleme die gekürzte Rechnung.Die Prüfung durch die
Kartellbehörde gegen zwei nicht genannte marktbeherrschend Unter-
nehmen läuft noch - ich vermute auch gegen Erdgas Südsachsen.
Nun bin ich mir nicht ganz sicher ,wie ich weiter verfahre.Widerspruch
einlegen ,ja,aber wieder mit einer angemessenen Preiserhöhung oder
generell ablehnen?
Hat ein Teilnehmer einen Vorschlag oder schon Erfahrung?
mfg Zasche
jbxc:
hallo alle im Forum,
wenn ich gegen die Preiserhöhung widerspreche, soll ich dem Versorger die Einzugsermächtigung entziehen und selbst überweisen oder die Einzugsermächtigung bestehen lassen und auffordern nur die alten Abschlagsbeträge einzubeziehen ?
In dem Musterschreiben heist es \"Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen ...\". Auf den Internetseiten von energienetz.de habe ich jedoch gelesen, man soll die EZV entziehen. Was ist der richtige Weg. bzw. Was ist wenn der Versorger dann trotzdem die neuen höhern Abschläge abbucht.
mfg jbxc
Graf Koks:
@jbxc:
Es kommt nicht entscheidend auf die Einzugsermächtigung an, sondern dass Sie eine eindeutige Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB abgeben, damit Ihr Versorger nicht (huppsala) die auf den Erhöhungsbetrag entfallenden Beträge einzieht und Sie auf eine Rückforderung verweist.
Haben Sie die Tilgungsbestimmung abgegeben, ist sie verbindlich und sie können konsequent auf der Linie bleiben, dass nach dem \"alten\" Preis keine Zahlungsrückstände vorliegen und damit insgesamt kein Zahlungsverzug. Handelt der Versorger der Bestimmung zuwider, so entziehen Sie die Einzugsermächtigung und richten Sie einen Dauerauftrag ein. Der Korrektheit wegen muss angemerkt werden, dass irrtümliche Einziehungen oder Nichtbeachtung von Beschränkungen nicht unbedingt Absicht sein müssen; die EVU\'s sind mit den massenhaften Protesten evtl. überfordert.
Ich halte eine gesunde Vorsicht bei Einziehungsermächtigungen für durchaus richtig.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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