@Wulfus
Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche.
Unter Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Ein Zahlungsanspruch ist so ein Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt.
Eine einzelne Gaspreiserhöhung ist hingegen kein Anspruch im vorgenannten Sinne.
§ 27 Abs. 1 AVBV bestimmte für Tarifkunden, dass Rechnungen und Abschläge (vielmehr die mit diesen verbundenen bzw. darin verkörperten Zahlungsansprüche) zu dem vom Energieversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Siehe auch §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/ GasGVV für grundversorgte Kunden, die entsprechendes regeln.
Daraus wird klar, wann die entsprechenden Zahlungsansprüche fällig wurden. Im Übrigen ist ein Zahlungsanspruch, wenn keine anderweitige gesetzliche Regelung/ vertraglicher Abrede besteht, sofort zur Zahlung fällig.
Alle berechtigten Zahlungsansprüche des Versorgers unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Gegen Zahlungsansprüche des Versorgers, die vor dem 31.12.2005 entstanden und fällig waren, kann deshalb die Einrede der Verjährung erhoben werden.
Insbesondere berechtigte Zahlungsansprüche, die vor dem 31.12.2005 fällig waren, sind verjährt, wenn der Ablauf der Verjährung nicht ausnahmsweise - etwa durch gerichtliche Geltendmachung - gehemmt wurde.
Es können auch heute noch erfolgreich Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, z.B. aus dem Jahre 1913 eingeklagt werden, wenn sich der Beklagte nicht im Gerichtsverfahren auf die bereits eingetretene Verjährung beruft.
@nomos
Welche Rolle eine Verjährungseinrede im Fall einer zitierten, hier nicht bekannten Entscheidung des OLG Stuttgart gespielt haben könnte/ sollte, ist nicht ersichtlich.
Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.