Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Vertragsdefinitionen / -anpassungen

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userD0010:
dattelner:
Mir ist bei der Datenangabe zu meinem Ebf. an den EVU vom 18.Okt.2007 im Bezug auf meinen Hinweis auf § 1 Abs. 1, Satz 4 des GasGVV ein Fehler unterlaufen. Muss heißen   ..... gilt nur für nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossene Versorgungsverträge.

Übrigens ist die laufende Neutaufe des Erdgases zur Optimierung der EVU-Bedingungen, sowohl finanziell als auch vertraglich, für mich kein sog. \"\"alter Hut\"\".
Da wird auf das EVU garantiert Erklärungsbedarf zukommen, denn die wohl bisher geübte Praxis nach GUTSHERRENART sollte auch in einem Rechtsstreit dem zuständigen Richter zu Fragen verhelfen, zumal zu hoffen bzw. zu befürchten ist, dass er diesen Vorgang auch in seinen eigenen vier Wänden mit seinen eigenen Rechnungen prüfen wird.
Ob auch er wohl dann ein Unbehagen verspüren wird ?

Evivo war nach meiner Erinnerung auch bei mir einmal ein Erdgas-Produkt.
Müsste dazu aber noch weiter in die Tiefen meiner Akten gehen.

verkehrsschau:
Hat eigentlich jemand in diesem Forum Kenntnis darüber, wie viele Zahlungsverweigerer es im Bereich der RWE Westfalen-Weser-Ems gibt und ob es schon in irgendeinem Fall zur Klage durch RWE gekommen ist? Ich kürze seit März 2006 auf dem damaligen Preisniveau und habe außer den wohl allseits bekannten nichts sagenden Schreiben noch nichts ernsthaftes von RWE gehört.

RuRo:
@t.herbeck


--- Zitat ---Original von h.terbeck
Übrigens ist die laufende Neutaufe des Erdgases zur Optimierung der EVU-Bedingungen, sowohl finanziell als auch vertraglich, für mich kein sog. \"\"alter Hut\"\".
--- Ende Zitat ---

Meine Meinung (selbst erarbeitet):

Vertragliche Ansprüche gehen den gesetzlichen Ansprüchen vor.

Unterstellt, dass ihr Versorger auch der Grundversorger ist, kann er einen Grundversorgungsvertrag nicht kündigen. Demnach müssen Sie einen Sondervertrag haben. Demnach müssten dem Vertrag gültige AGB\'s beigegeben worden sein, die auch die Kündigung regeln. AGB\'s die lediglich auf die AVBGasV oder GasGVV verweisen, taugen dazu nicht.

Besteht jetzt überhaupt ein Kündigungsrecht? - Im BGB werden Sie zur Kündigung nämlich nichts finden.

Nutzt Ihr Versorger ggf. seine marktbeherrschende Stellung aus, um Sie in einen schlechteren Vertrag zu bringen?

Wie die Tarife in 2008 oder 2009 benannt werdem, ob Plisch, Plusch, Plumm oder wie auch immer, ist für ein bestehendes Sondervertragsverhältnis aus dem Jahr xy doch völlig egal.

Enscheidend ist, dass bei fehlender oder intransparenter Preisanpassungsklausel schon gar kein Preiserhöhungs- oder -absenkungsrecht besteht und der seinerzeit vereinbarte Preis gilt.

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