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Autor Thema: Prozeßkosten  (Gelesen 12146 mal)

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Offline Joe_D

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Prozeßkosten
« am: 19. Dezember 2008, 22:39:23 »
Ich wurde von meinem Gasversorger verklagt, bin Tarifkunde Grundversorgung.
Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und auch nicht Mitglied des BDE
bin (z.B. wegen des Prozeßhilfefonds) stellen sich mir folgende Frage:

Macht es finanziell überhaupt Sinn für einen Streitwert von einigen hundert Euro das Risiko von einigen tausend Euro Kosten bei mehreren Instanzen (Gerichtskosten, Gegenanwalt, etc. pp.) in Kauf zu nehmen?

Was ist der kostengünstigste Weg? Eine Anerkennung müsste ja nun schon nicht mehr möglich sein, oder?

Gruß

   Joe_D

Offline RR-E-ft

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Prozeßkosten
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2008, 22:50:35 »
@Joe_D

Wenn man  eine anwaltliche Beratung im konkreten Fall wünscht, dann wende man sich an einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Um sich allein über das Prozesskostenrisko zu informieren, muss man nicht unbedingt zu einem Anwalt. Man kann dazu jeden Anwalt befragen. Die Frage, ob man dieses Risiko, welches man anhand von sog. Kostenrechnern im Internet anhand der Höhe der streitigen Haupforderung selbst ermitteln kann, eingehen möchte, muss man sowieso selbst treffen. Diese Entscheidung sollte man eigentlich schon getroffen haben, als man sich dazu entschied, es ggf. auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Dieser Zeitpunkt scheint in concreto bereits ein paar Tage zurück zu liegen.

Den Prozesskostenfond des Vereins gibt es auch schon einige Zeit. Niemand muss sich daran beteiligen. Man kann auch abwarten, um sich solche Fragen erst zu stellen, wenn eine Klageschrift bereits zugestellt wurde vom Gericht die Frist für die Verteidigungsanzeige und eine Klageerwiderung gesetzt wurde.

Offline Joe_D

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Prozeßkosten
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2008, 23:33:54 »
Ich suche keinen Anwalt nur wegen des Prozeßkostenrisikos. Aber ich überlege ernsthaft (und nach anwaltlichem Erstgespräch) ob die ganze Sache überhaupt noch Sinn macht (Kosten <-> Nutzen).

Zitat
Den Prozesskostenfond des Vereins gibt es auch schon einige Zeit. Niemand muss sich daran beteiligen. Man kann auch abwarten, um sich solche Fragen erst zu stellen, wenn eine Klageschrift bereits zugestellt wurde

Jahrelang wurde hier verkündet, das das Klagerisiko gering wäre und das Grundsatzurteile Klarheit schaffen sollen. Sämtliche Korrespondenz der EVU wären doch nur Drohbriefe und Einschüchterungen.

Ständig war zu lesen: \"Wurde noch niemand verklagt\", etc. pp.

Besser wäre hier jedem der Widerspruch einlegte unbedingt ans Herz zu legen eine Rechtsschutzversicherung die Vertragsrecht abdeckt obligatorisch (!) abzuschliessen.

Selbst bei den häufig gestellten Fragen wird man beruhigt:
Zitat
In den bisherigen Verfahren ist es den Versorgern jedoch höchst selten gelungen, Gerichte von der Billigkeit ihrer Preisforderung zu überzeugen

Und ja, in dieser Hinsicht war ich naiv und habe mich auf diese \"Beteuerungen\" verlassen ;(

Mein Problem besteht nun darin, das viele Anwälte anscheinend eine Honorarvereinbarung möchten, auf denen man immer sitzen bleibt - egal wie\'s ausgeht.

Und pro Instanz (AG->LG->OLG? / BGH?) wird es nur teurer im Falle das man verliert. Das ist doch überhaupt nur etwas für Rechtschutzversicherungs-Inhaber, oder?

Gruß

   Joe_D

Offline RR-E-ft

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Prozeßkosten
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2008, 23:52:08 »
@Joe_D

Am Ende waren immer andere schuld, dass man sich nicht beizeiten gekümmert hat.

Es gibt bekanntlich mittlerweile höchstrichterliche  Grundsatzurteile vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) für Tarifkunden  einerseits und für Sondervertragskunden die höchstrichterlichen Grundsatzurteile vom 29.04.2008 (KZR 2/07) und vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) andererseits. Über alle Entscheiungen wurde zeitnah im Forum berichtet.

In der Entscheidung vom 13.06.2007 hielt der BGH die Billigkeit einer angegriffenen Tarifpreiserhöhung für zutreffend gerichtlich festgestellt, am 19.11.2008 verwies er eine Sache zur Neuverhandlung an das LG Duisburg zurück, wo nun geklärt werden muss, ob die vorgenommenen Erhöhungen gegenüber einem Tarifkunden der Billigkeit entsprachen.

In den Entscheidungen vom 29.04.2008 und vom 17.12.2008 wurde die Unwirksamkeit von einseitigen Gaspreiserhöhungen gegenüber Sondervertragskunden festgestellt.

Hier im Forum wurde immer darauf hingewiesen, dass der BGH über die konkret zur Entscheidung anstehenden  Fälle und darüber befindet, was grundsätzlich die Anwendung des § 315 BGB und ggf. die Darlegungs- und Beweislast betrifft.

Offline Joe_D

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Prozeßkosten
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2008, 00:00:25 »
Zitat
m Ende waren immer andere schuld

Natürlich nicht. Ich sagte, ja ich war naiv.

Ich kann daher nur jedem raten, der eine letztmalige Aufforderung mit Klageandrohung erhält zu zahlen sofern man keine Rechtsschutzversicherung hat oder der Prozeßkostenfond einspringen kann.

Gruß

   Joe_D

Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 20. Dezember 2008, 00:09:07 »
Zitat
Ich kann daher nur jedem raten, der eine letztmalige Aufforderung mit Klageandrohung erhält zu zahlen sofern man keine Rechtsschutzversicherung hat oder der Prozeßkostenfond einspringen kann.

@Joe_D

Möglicherweise kein guter Rat, gerade wenn der Versorger im konkreten Vertragsverhältnis schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB hat, man von Anfang an widersprochen und Zahlungen gekürzt hatte, alle vorgenommenen Preisänderungen unwirksam waren und man deshalb zu weitergehenden Zahlungen auch nicht verpflichtet ist.

Erst recht sollte man nicht zahlen, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO geprüft zu haben mit der Folge, dass der klagende Versorger die Prozesskosten trotz Anerkenntnisses zu tragen hat.  

Es kommt eben darauf an, seinen konkreten Fall möglichst früh anwaltlich prüfen und ggf. begleiten zu lassen.

Auch sollte sich jeder frühzeitig Gedanken machen, ob es nicht sinnvoll sein kann, sich am Prozesskostenfond des Vereins zu beteiligen oder einen sog. \"Energieschutzbrief\" als Vereinsmitglied in Anspruch zu nehmen.

Offline jofri46

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« Antwort #6 am: 20. Dezember 2008, 00:35:35 »
@Joe_D

Ihre Frage, ob bei einem geringen Streitwert ein gerichtliches Streitverfahren überhaupt Sinn macht, halte ich schon für berechtigt.

Selbst wenn man das Prozessrisiko gering einschätzen sollte: \"Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand\". Und wenn ich die bisherigen höchst- und obergerichtlichen Urteile richtig deute, ist das Prozessrisiko für einen Tarifkunden doch um einiges höher einzuschätzen als für einen Sondervertragskunden.

Verständlich, wenn der Anwalt bei geringem Streitwert eine Honorarvereinbarung haben möchte. Sein Aufwand in einem Klageverfahren ist unabhängig vom Streitwert gleich hoch (so sollte es zumindest sein),  seine gesetzlichen Gebühren aber sind vom Streitwert abhängig.

Gibt es eine Alternative für diejenigen, die das Kostenrisiko scheuen, keine Rechtsschutzversicherung haben und sich auch nicht aus Prinzip streiten wollen? M. E. ja: Den Versorger wechseln!

Offline Black

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Prozeßkosten
« Antwort #7 am: 22. Dezember 2008, 10:42:57 »
Zitat
Original von Joe_D
Jahrelang wurde hier verkündet, das das Klagerisiko gering wäre und das Grundsatzurteile Klarheit schaffen sollen. Sämtliche Korrespondenz der EVU wären doch nur Drohbriefe und Einschüchterungen.

Ständig war zu lesen: \"Wurde noch niemand verklagt\", etc. pp.

Jetzt scheint man sich hier auf die Sondervertragskunden zu konzentrieren und die normalen Tarifkunden still und heimlich abgeschrieben zu haben...
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 22. Dezember 2008, 16:00:26 »
@Black

Zu solchen Spekulationen gibt es keinerlei Veranlassung.

Alle Kunden hat man abschreiben lassen: die veröffentlichten Musterbriefe.

Offline jroettges

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« Antwort #9 am: 22. Dezember 2008, 16:28:33 »
@Black

Zitat
Jetzt scheint man sich hier auf die Sondervertragskunden zu konzentrieren und die normalen Tarifkunden still und heimlich abgeschrieben zu haben...

Ist da nicht der Wunsch Vater des Gedankens?

Jeder weiß, dass auch für die Sonderverträge irgendwann die Frage der Billigkeit wieder in den Focus kommen wird.

Zunächst ist aber zu klären, wie der gegebene rechtliche Rahmen für Verträge nach §41 EnWG, also außerhalb  der Grund- und Ersatzversorgung, zu interpretieren ist.

Der Verordnungsgeber hat es bisher versäumt, hierzu eine Verordnung zu erlassen.

Die Versorger haben versucht, diesen Freiraum  mit windigen Konstruktionen zu ihren Gunsten auszufüllen, sich selbst ein einseitiges Recht zur Preisbestimmung einzuräumen und die gebotene Transparenz unter allen Umständen zu vermeiden.

Da scheinen die Gerichte aber nicht mitmachen zu wollen.

Warten wir doch einfach ab, wie die Sache ausgeht.

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #10 am: 28. Dezember 2008, 19:02:09 »
@all

Ich denke, dass die durch Joe_D geäußerte Kritik und Bemerkungen zwar hinsichtlich der Überlegungen Kosten/Nutzen/Risiko nachvollziehbar, aber nichtsdestotrotz äußerst unfair sind.
Seine Anmeldung erfolgte 2005.
Er hatte mehr als genug Zeit sich zu informieren, eine eigene Meinung zu bilden und seinen Weg der Entscheidung zu wählen!

Denken ist nämlich jedem erlaubt, bleibt aber auch vielen erspart!

Wir alle habe im Laufe der Zeit eine Entwicklung gemacht, unsere Kenntnisse erweitert, die Strategie geändert/angepasst.....
Besser gesagt: wir hätten sie jedenfalls machen können, sollen, müssen!
Aufgrund von Informationen. Publikationen. Rechtsprechung. Presse.
Und der Diskussionen, Informationen und Unterstützung hier im Forum - und auf der homepage des BdEV- in Verbindung mit unserem Verstand, Mut und unter Abschätzung der Konsequenzen.
Und auch und vor allem unter Zugrundelegung einiger Prinzipien!

Ich habe meine eigene Strategie damals, Anfang 2006, zu einem Zeitpunkt gewählt, und diesen Weg seither konsequent verfolgt, zu dem das Thema \"Sondervertragskunden\" überhaupt noch kein Thema war.
Weder hier im Forum, geschweige denn vor Gericht.
Aufgrund meiner hier gewonnenen Einschätzungen/Informationen durch unzählige Diskussionen, meines Verstandes und meiner persönlichen Risikoeinschätzung. Trotz vieler Zweifel aufgund mangelnder Unterstützung oder Informationen im Forum.
Und immer in dem Bewusstsein für meine Prinzipien und Überzeugungen auch vor den Kadi gehen zu wollen, wenn es so sein soll!
Und trotz \"felsenfester\" Überzeugung ist mir eines bewusst: Ein Restrisiko eines verlorenen Prozesses bleibt immer. Allen.
Na und?

Ich habe übrigens noch einige ungeklärte Fragen und meine Rechtschutzversicherung hat eine Deckungszusage bereits abgelehnt.
Und ich lerne immer noch.
Und habe Spass.

Offline RuRo

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« Antwort #11 am: 28. Dezember 2008, 21:26:26 »
@Kampfzwerg

Gut gesprochen, äh geschrieben. Jeder ist für sich selbst verantwortlich.

Im Kreis unserer Beklagten befindet sich ein Verbraucher mit einem Aussenstand von knapp 120 Euro. Ihm geht es ums Prinzip und hat mit seinen knapp 80 Jahren, nach seiner Meinung, auch nichts mehr zu verlieren. Im Gegenteil er hat sogar etwas gewonnen - offene Ohren, Unterstützung und Beistand - das lob\' ich mir.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Joe_D

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« Antwort #12 am: 29. Dezember 2008, 00:29:43 »
@kampfzwerg

Es ist ja schön, wenn Sie streitsüchtig sind, ich bin und war es nicht.

Ich hoffte auf grundsätzliche Entscheidungen, z.B. vom BGH die für Gasversorger und Kunden eine solide Grundlage geschaffen hätten. Heraus kam aber nur ein Kleinkrieg zwischen Kunden und Anbieter und Entscheidungen mal hüh und mal hott.

Bei meinem Netzbetreiber wurde die Schlacht wohl schon entschieden:

EVF gewinnt Gerichtsprozess in Ulm - Rechnungen sind zu begleichen

Und was nützte das nun diesem Gasrebell? Nun muss er zahlen und die Billigkeit des Gaspreises wurde IMHO trotz allem nicht geprüft. § 315 BGB ist für mich ein zahnloser Tiger, wenn der Einspruch zu keiner Überprüfung führt. Wie soll man das nun auch anderst sehen?

Gruß

  Joe_D

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 29. Dezember 2008, 01:54:01 »
@Joe_D

Es gab doch mittlerweile vier Grundsatzentscheidungen des BGH, nämlich am 13.06.2007 (VIII ZR 36/06), am 29.04.2008 (KZR 2/07), am 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) und am 17.12.2008 (VIII ZR 274/06).

Über diese wurde hier im Forum zeitnah umfangreich berichtet und diskutiert.

Was es für den eigenen Fall bedeutet, muss man ggf. mit einem Rechtsanwalt besprechen. Eine anstehende gerichtliche Klärung in eigener Sache sollte sich nicht im Hoffen erschöpfen. Warum wer wo einen gerichtlichen Vergleich welchen Inhalts abgeschlossen hat, müssen wir an dieser Stelle nicht diskutieren.

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #14 am: 29. Dezember 2008, 14:16:57 »
Zitat
Original von Joe_D
@kampfzwerg

Es ist ja schön, wenn Sie streitsüchtig sind, ich bin und war es nicht.

Ich hoffte auf grundsätzliche Entscheidungen,  

@Joe_D

Sie sind immer noch unfair.

Oder wollen Sie die diesbezüglich bereits getroffenen Entscheidungen nicht zur Kenntnis nehmen?
Das wäre natürlich ebenfalls Ihre ur-eigene Entscheidung.
Sie sollten dann allerdings nicht versuchen, andere mit unsachlichen und vor allem unrichtigen Bemerkungen zu beeinflussen.
Wenn Sie Ihre Überzeugungen und Prinzipien vom Abschluss einer RS-Versicherung abhängig machen, dann konterkarieren sie damit die Bedeutung und den Wert dieser Worte. Und geben einen, wahrscheinlich eher ungewollten, Einblick in Ihr \"Wertesystem\".
Wenn Sie nicht bereit sind dafür geradezustehen, dann sind sie dieser Namen auch nicht wert. Ganz einfach. Und das hat nicht einmal peripher etwas mit \"Streitsucht\" zu tun. Sondern mit Charakter.


Zitat
Besser wäre hier jedem der Widerspruch einlegte unbedingt ans Herz zu legen eine Rechtsschutzversicherung die Vertragsrecht abdeckt obligatorisch (!) abzuschliessen.
Damit ist man schlecht beraten, da gerade bei RS-Vers. so genannte Wartefristen gibt. Aus gutem Grund. Entweder man hatte also die RS-V. bereits einige Monate VOR Einlegung des Widerspruchs, oder.....

Zitat
Ich kann daher nur jedem raten, der eine letztmalige Aufforderung mit Klageandrohung erhält zu zahlen sofern man keine Rechtsschutzversicherung hat oder der Prozeßkostenfond einspringen kann.
Wie ein Politiker. Die machen auch Politik nach Kassenlage. So lange, bis keiner mehr wählen geht. Und dann?
Bekommen wir genau das, was wir verdienen

 

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