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Autor Thema: Mahnung erhalten  (Gelesen 8491 mal)

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Offline bjo

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Mahnung erhalten
« am: 16. Dezember 2008, 18:46:24 »
Hallo,

hab heute die Mahnung erhalten!

RWE: will >2000 EUR bei nur >= 500 EUR Aussenstände laut Rechnung
02/2008

werde wiedersprechen!

Offline Tom Laschek

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Mahnung erhalten
« Antwort #1 am: 16. Dezember 2008, 19:32:27 »
Hast du eine Mahnung oder einen Mahnbescheid bekommen?

Bei mir ist heute ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen angekommen.

Offline marten

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Mahnung erhalten
« Antwort #2 am: 16. Dezember 2008, 19:38:12 »
Hallo Mitstreiter!

Ich habe heute einen gerichtlichen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen erhalten.
Werde morgen den Widerspruch zurücksenden.

gruss

marten

Offline bjo

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Mahnung erhalten
« Antwort #3 am: 16. Dezember 2008, 22:45:19 »
Zitat
Original von Tom Laschek
Hast du eine Mahnung oder einen Mahnbescheid bekommen?

Bei mir ist heute ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen angekommen.

Mahnbescheid!

Offline marten

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Mahnung erhalten
« Antwort #4 am: 16. Dezember 2008, 23:26:13 »
Auf dem gerichtlichen Mahnbescheid steht, das bei Widerspruch das streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht meines Wohnortes durchgeführt werden soll.

Für  Streitigkeiten aus dem EnWG sind aber unabhängig vom Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig.

Wenn das Amtsgericht nicht seine Nichtzuständigkeit erklärt, sollte dieses durch den eigenen Anwalt mit Verweis auf § 102 EnWG geschehen.

Haben nur zwei Mitstreiter einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten?

gruss

marten

Offline Franky_at_home

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Mahnung erhalten
« Antwort #5 am: 17. Dezember 2008, 07:56:05 »
Hallo zusammen,

auch ich habe einen Mahnbescheid bekommen. Die Deckungszusage  meiner Rechtsschutszvers ist schon unterwegs. Werde gleich mal mit einem RA telefonieren, ob die Zusage der Vers. auch nachgereicht werden kann. So wie ich das einschätzte sind diese 14 Tage mit dem ganzen Weihnachtstrubel ganz schön knapp.

Vielleicht kann mir jemand folgende Fragen beantworten:
a) Worauf bezieht sich die Frist von 14 Tagen. Werktage oder normale Woche?
bzw. wie spielen da die Feiertage mit rein?

b) ganz unten kann man ausfüllen, ob man durch einen Anwalt vertreten werden möchte. Kann das nachträglich noch geregelt werden, wenn ich den Bescheid selber ausfülle?

c) Was habt ihr genau angekreuzt?
Ich würde dem ganzen vollständig widersprechen.

Viele Grüsse
  Frank

Offline marten

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Mahnung erhalten
« Antwort #6 am: 17. Dezember 2008, 08:52:00 »
@franky at home

zu a: Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung des   Mahnbescheides. Wenn dieser 14. Tag nach Zugang des Mahnbescheides auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Widerspruchsfrist mit dem folgenden Werktag.
Solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, kann noch widersprochen werden.

zu b: Ob man von einen Anwalt vertreten werden möchte gilt nur für das gerichtlichen Mahnverfahren.

zu c: Ich habe der gesamten Forderung widersprochen.

gruss

marten

Offline Franky_at_home

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Mahnung erhalten
« Antwort #7 am: 17. Dezember 2008, 09:07:38 »
@maarten
Ja, danke für die Info. Ich habe morgen nachmittag einen Termin bei einem RA der beim BdEv gelistet ist. Dem werde ich das ganze Sache übergeben.

Viele Grüsse
  Frank

Offline userD0010

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Mahnung erhalten
« Antwort #8 am: 17. Dezember 2008, 09:29:38 »
marten:
auch in meinem Umfeld haben zwei Mitstreiter einen MB erhalten. Beide werden dem Anspruch insgesamt widersprechen und darauf warten, ob bei dem Verweis an die angebl. zuständigen Amtsgerichte von dort der Fall überhaupt angenommen wird. Wegen der eigentlichen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht auf der Basis der §§ 102 + 108 EnWG kann es durchaus sein, dass vom Amtsgericht das Verfahren zurückgewiesen wird.
Ansonsten sollte man die Unzuständigkeit des Amtsgerichtes schriftlich und im Termin rügen und zu Protokoll geben.
Wie dann bei Nichtzuständigkeit des jew. Amtsgerichtes die zuständige Kammer für Handelssachen mit der Flut von Verweisungen umgeht, bleibt abzuwarten.

Offline Pölator

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Mahnung erhalten
« Antwort #9 am: 17. Dezember 2008, 10:13:08 »
@all

Verlasst Euch nicht darauf, dass das AG seine Unzuständigkeit erkennt! Es gibt genug Fälle, in denen die Sache trotz Zuständigkeitsrüge durch RAs beim Amtgericht bleibt.

Versucht, Beschlüsse und Verweisungen zu sammeln, um dem Amtsrichter die Entscheidungsfindung zu erleichtern.
Werdet beim BdEV vorstellig, sie sollen Euch dabei helfen. Aber nicht enttäuscht sein, ich habe, trotz Prozesskostendeckungszusage durch den Fond keine Antwort erhalten... .

Pölator

P.S. bin kein Kunde bei RWE

Offline userD0010

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Mahnung erhalten
« Antwort #10 am: 17. Dezember 2008, 13:06:56 »
pölator:

Es ist schon richtig und zwingend erforderlich, dass einer Rüge der Unzuständigkeit des Amtsgerichtes reichlich Nachweise/Entscheidungen beizufügen sind, um den zuständigen Richter (hoffentlich) zu überzeugen.
Leider muss man vielfach erfahren, dass derartige Rügen erst recht den Widerstand eines Richters hervorrufen, denn \"wer darf es schon wagen, an der Kompetenz eines Richters zu zweifeln ? \".
Also der Rüge unbedingt möglichst viele Entscheidungen/Hinweise beifügen und nach vorheriger schriftlicher Überstellung der Rüge diese nochmals im Termin zu Protokoll geben mit Verweis auf den Schriftsatz.
Und zum Trost:  Vor dem Amtsgericht kann  jeder Betroffene mit entsprechendem Rüstzeug selbst auftreten.
Und was bedeutet in solchen Fällen schon ein Urteil des entsprechenden Richters?
Den dazugehörigen Ein-/Widerspruch kann man ja bereits direkt nach Verhandlungstermin im AG zu Protokoll geben.
Und mit diesem Rüstzeug wird sich dann auch ein Anwalt leichter tun.

 

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