Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?

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RuRo:
@Hoschi Jones

Prüfen Sie Ihre Vertragsgeschichte mit Erdgas Schwaben. Wer hat wann, was, wie ge- und unterschrieben. Gibt es AGB\'s oder nur einen Verweis auf AVBGasV, jetzt GasGVV?

Haushaltskunden in der Grundversorgung, nur diese unterliegen dem Regelungsgehalt der GasGVV (natürlich neben den Ersatzversorgten), fallen unter die direkte Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.

Für Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung, eben (Norm-)Sondervertragskunden, gelten andere Spielregeln, nach denen wohl auch Sie mitspielen.

Da dürfen Sie sich schon noch ein wenig abmühen, um Licht in Ihr vertragliches Dunkel zu bekommen.  ;)

Krüml:
Hallo RuRo

zu den Preisgruppen bei EGS folgendes von mir:

Wir waren mit unserem Verbrauch in der Gruppe Vario. Bis 30.09.2007.
Dann wurde der Vertrag gekündigt.

\"leider dürfen wir Sie von Gesetzes wegen nur noch für eine begrenzte Übergangszeit innerhalb Ihrer gewohnten Preisgruppe Vario mit Erdgas beliefern. Wir bedauern dies sehr.
Deshalb kündigen wir den bestehenden Erdgasliefervertrag zum 30.09.2007.
Selbstverständlich versorgen wir Sie aber gerne zu den Konditionen unseres neuen Sondervertrages SV 0 weiter.\"

Wir haben dann bei einem Anwalt nachgefragt, dieser sagte uns dann, daß  diese Kündigung nicht rechtens ist, da unser Vertrag schon seit ca. 1983 besteht.

Wir haben diese Kündigung und den neuen Sondervertrag nicht angenommen.

Seitdem wird abgerechnet nach JK-CO Best Grundversorgung.

Auf den früheren Abrechnungen stand Sonderpreise Vario 1

Gruß Krüml

RuRo:

--- Zitat ---Original von Krüml
Wir waren mit unserem Verbrauch in der Gruppe Vario. Bis 30.09.2007.
Dann wurde der Vertrag gekündigt.
--- Ende Zitat ---

Rechtliche Grundlage für die Kündigung?


--- Zitat ---Wir haben diese Kündigung ... nicht angenommen.

--- Ende Zitat ---

Kündigung ist ein einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Allerdings auch nur dann, wenn ein Recht zur Kündigung besteht.

Wenn Kündigungsklausel nicht wirksam einbezogen wurde, könnte die Kündigung unter die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung fallen da EGS wohl der festgestellte Grundversorger ist.

Hoschi Jones:
Hallo RuRo

wir haben gem. Abrechnung vom letzten Jahr vom 25.08.2006-30.04.2007 einen Tarif JK CL-CO Best und seit dem den  JK CL-CO Best Grundversorgung.
Also gehe ich davon aus, daß der Widerspruch gem. §315 zu Recht ist.
Wir haben bis jetzt auch keinen Widerspruch seitens EGS wegen §315 gehört, sondern \"nur\" gegen die Offenlegung der Preise mit Verweis auf die Unterlagen des Wirtschaftsprüfers im Internet.
Beim sonstigen Schriftverkehr mit der EGS geht es nur um neue Angebote zur Gaslieferung und zur Rechnung.

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