RR-E-ft schrieb:
Im Urteil des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) Rn. 48 ff. wird klargestellt, dass und warum ein relativer Preisvergleich mit anderen Gasversorgungsunternehmen für die Billigkeitskontrolle einer angegriffenen Tarifpreiserhöhung nicht genügt.
Zum Glück hat der BGH diese Einsicht gehabt. Auch wir hatten in Gelnhausen mit dem Argument zu tun gehabt, daß der örtliche Versorger im Vergleich zu anderen gar nicht so schlecht dastehen würde.
Demgegenüber steht jedoch das Argument, daß der Vergleich nicht dadurch besser wird, indem Preise, die allesamt nicht einer Billigkeitsüberprüfung unterzogen wurden, miteinander verglichen würden. Diese Preise können alle unbillig überhöht sein oder nicht. Gäbe es einen einzigen angemessenen Preis in den Gaspreistabellen, sähen die vielen Vergleiche anders aus.
Aber: Es ist ja gar nicht Aufgabe der Kartellämter, die Gaspreise nach deren Billigkeit zu untersuchen, sondern einzig allein zur Aufdeckung eines Marktmißbrauchs. Insgesamt mißbrauchen jedoch die Versorger den nicht vorhandenen Markt unterschiedlich stark.
Gruß
C. Kettner