@Black
Natürlich ist es grob falsch, wenn Gerichte nicht zunächst prüfen, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht, welches nun einmal Voraussetzung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist.
Aber es ist nun einmal gängige Praxis. Schließlich meinen viele Gerichte, der BGH habe ja eine Schablone gestanzt, die man auf die zur Entscheidung anstehenden Fälle anwenden könne.
Ich habe es selbst erlebt, dass ein Vorsitzender Richter am Landgericht in der mündlichen Verhandlung nicht so recht weiterwusste, als ich ihm erklärt hatte, dass doch zunächst die Rechtsfrage zu klären sei, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Darauf war der gute Mann einfach nicht vorbereitet, weil es nun einmal nicht ins Schema passte. Schließlich streiten allüberall Gaskunden über die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen und leider viel zu selten darüber, ob solche überhaupt dem Grunde nach zulässig sind, ein Preisbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt besteht.