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Autor Thema: N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt  (Gelesen 6457 mal)

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Offline RR-E-ft

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« am: 09. Dezember 2008, 16:25:37 »
N- Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt

Nicht ausgeschlossen, dass die klagenden Verbraucher tatsächlich Sondervertragskunden waren und ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB diesen gegenüber überhaupt nicht bestand.

Möglicherweise waren die klagenden Verbraucher also mit für ihre konkrete Vertragssituation  unzutreffenden Vortrag und untunlichen Anträgen vor Gericht gezogen, wenn ihre Belieferung nicht als Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG erfolgte.

Offline userD0013

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« Antwort #1 am: 09. Dezember 2008, 18:24:55 »
@ RA Fricke

Ich fürchte, dass Ihre Vermutungen unter \"nicht ausgeschlossen...\" und \"möglicherweise...\" sehr wohl zutreffen. Meine Auffassung zu \"untunlichen Anträgen\" habe ich schon einmal hier zum Ausdruck gebracht. Das hilft aber jetzt alles nix und soll auch nicht heißen \"ich habs doch gleich gewußt\".
Mal abwarten, was in der schriftlichen Urteilsbegründung steht. Dass die N-Ergie-Darstellung so aussieht, war doch zu erwarten.
Im übrigen: Was RAin Ahrens in der Energiedepesche 4/2008 unter \"Juristische Diaspora: Die Untiefen der bayerischen Justiz\" schreibt, ist 100-prozentig richtig. Nur der abgebildete Lederhosena..., also die Kehrseite, paßt nicht so ganz zu Franken.

Gruß an alle Verweigerer
hby

Offline Black

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2008, 18:50:45 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Möglicherweise waren die klagenden Verbraucher also mit für ihre konkrete Vertragssituation  unzutreffenden Vortrag und untunlichen Anträgen vor Gericht gezogen, wenn ihre Belieferung nicht als Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG erfolgte.

Die rechtliche Bewertung der Verträge (GV/SKV) hätte aber von Amts wegen durch das Gericht erfolgen müssen, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« Antwort #3 am: 09. Dezember 2008, 19:00:17 »
@Black

Die Praxis sieht leider anders aus.

Die Kläger, ob Sondervertragskunden oder nicht, rufen die Gerichte wegen einer Billigkeitskontrolle an.

Wenn Kunde und Versorger in ihrem Vortrag darin übereinstimmen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht, nur der Umfang und das Ergebnis der Billigkeitskontrolle streitig sind, nimmt das Gericht eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB vor.

Das Gericht prüft von sich aus keine Rechtsfragen, die von keiner der Parteien aufgeworfen werden, also auch nicht, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis besteht, wenn die Verfahrensbeteiligten über diese Frage überhaupt nicht streiten.

Offline Black

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« Antwort #4 am: 09. Dezember 2008, 19:13:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Gericht prüft von sich aus keine Rechtsfragen, die von keiner der Parteien aufgeworfen werden, also auch nicht, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis besteht, wenn die Verfahrensbeteiligten über diese Frage überhaupt nicht streiten.

Tja..formal aber falsch, da es ja nur unstreitigen TATSACHENvortrag nicht prüfen darf..jaja die Praxis.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2008, 19:30:42 »
@Black

Natürlich ist es grob falsch, wenn Gerichte nicht zunächst prüfen, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht, welches nun einmal Voraussetzung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist.

Aber es ist nun einmal gängige Praxis. Schließlich meinen viele Gerichte, der BGH habe ja eine Schablone gestanzt, die man auf die zur Entscheidung anstehenden Fälle anwenden könne.

Ich habe es selbst erlebt, dass ein Vorsitzender Richter am Landgericht in der mündlichen Verhandlung nicht so recht weiterwusste, als ich ihm erklärt hatte, dass doch zunächst die Rechtsfrage zu klären sei, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Darauf war der gute Mann einfach nicht vorbereitet, weil es nun einmal nicht ins Schema passte. Schließlich streiten allüberall Gaskunden über die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen und leider viel zu selten darüber, ob solche überhaupt dem Grunde nach zulässig sind, ein Preisbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt besteht.

Offline RuRo

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« Antwort #6 am: 09. Dezember 2008, 19:44:53 »
@Black

Welche Erfahrungen haben Sie denn so bei den Landgerichten, wo doch die tatrichterliche Entscheidung zählt, gesammelt?

Ich könnte mir vorstellen, dass, sollten Sie bei einer Verhandlung jemals anwesend sein,  innnerlich frohlocken, wenn der Richter die BGH-Schablone des VIII. Senats zieht und das Vertragsverhältnis nicht auf den Prüfstand stellt.

Die wärmenden Strahlen der BGH-Sonne erreichen auf seltsame Weise die entlegendsten Winkel der Republik - im Namen des Volkes.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
« Antwort #7 am: 09. Dezember 2008, 19:50:35 »
@RuRo

Die Kollegen, die für die Versorger tätig sind, legten am Anfang größten Wert auf die Prüfung, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht. Manchmal brauchten diese Kollegen über 50 Seiten um vorzutragen, weshalb eine gerichtliche Billigkeitskontrolle beim konkret zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht greift. Sie zeigten sich oftmals seltsam  überrascht, ja fast betroffen, wenn die Verbraucheranwälte ihren Standpunkt uneingeschränkt  bestätigten, dass für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle im konkreten Fall gar kein Platz sei.

Aus allzu bekannten Gründen sind die Versorgeranwälte jedoch zwischenzeitlich schnell von ihrer ursprünglichen Argumentation  abgekommen.

Nun sind es zumeist die Verbraucheranwälte, die darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle überhaupt vorliegen müssen.

 

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