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Autor Thema: Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch  (Gelesen 7655 mal)

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Offline typhoon

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Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch
« am: 13. Dezember 2008, 10:03:35 »
Hallo, da es doch sehr mühsam ist, sich als Nicht-Jurist mit allen Urteilen und deren Interpretation auseinanderzusetzen habe ich hier einige Fragen, die ich gerne beantwortet haben möchte:
1.) Habe ich es richtig verstanden, dass nach den neuesten Urteilen die Versorger nicht dazu verpflichtet werden können, Ihre Kalkulationen im Gesamten offenzulegen? Das steht m.E. im Widerspruch zu dem Standard-Schreiben aus dem Jahr 2007, das genau dies fordert!
2.) Widerspreche ich weiterhin grundsätzlich dem Gesamtpreis aufgrund der Unbilligkeit oder nur noch dem Gas-Verrechnunspreis (KWh)?
3.) Wenn die Gasunternehmer kartellrechtlich aufgefordert werden Rückerstattungen zu leisten und dies im Idealfall auch tun, was bedeutet das dann für die laufenden Einspruchverfahren? Muss ich dann zahlen, oder gibt es weiterhin eine rechtiche Grundlage für den Einspruch und wenn ja welche?
4.) Wie sind die Gasversorger denn untereinander varbandelt?
5.) Wo finde ich denn die Übersicht der zur Untersuchung anstehenden Versorger und wie erfahre ich die Ergebnisse der Verfahren?
6.) Mein Versorger, die Rheinhessische fordert bis 28.12.08 ca. 960,- € Nachzahlung, davon sind 233,- € aus den Vorjahren. Ich muss hier schnellstmöglich reagieren (Widerspruch und Festlegug der Abschläge für 2009), deshalb bitte ich um eine zügige Rückmeldung und Hilfestellung.

p.s.: Wie verhält es sich eigentlich mit der Prozesskostenbeihilfe, habe ich es richtig verstanden, dass ich dafür als Mitglied einen Zusatzbeitrag aufwenden muss, oder bin ich als Mitglied automatisch auch Beihilfeberechtigt?

Offline DieAdmin

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Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2008, 10:21:46 »
Zitat
Original von typhoon
...

p.s.: Wie verhält es sich eigentlich mit der Prozesskostenbeihilfe, habe ich es richtig verstanden, dass ich dafür als Mitglied einen Zusatzbeitrag aufwenden muss, oder bin ich als Mitglied automatisch auch Beihilfeberechtigt?

Wenn Sie hier den Prozesskostenfond des :bdev: meinen:

Für Vereinsmitglieder gibt es den Prozesskostenfond. Da muss man zusätzlich eingezahlt haben.
Aber dieser ist nicht als Rechtschutzversicherung zu sehen. Bitte genau dort lesen.

Vielleicht werden Ihre ersten Fragen schon in den jüngsten Threads in den Grundsatzfragen geklärt.
(Ich hab den Thread in den Bereich Ihres Versorgers verschoben)

Offline typhoon

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Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2008, 14:39:45 »
Hallo, da es doch sehr mühsam ist, sich als Nicht-Jurist mit allen Urteilen und deren Interpretation auseinanderzusetzen habe ich hier einige Fragen, die ich gerne beantwortet haben möchte:
1.) Habe ich es richtig verstanden, dass nach den neuesten Urteilen die Versorger nicht dazu verpflichtet werden können, Ihre Kalkulationen im Gesamten offenzulegen? Das steht m.E. im Widerspruch zu dem Standard-Schreiben aus dem Jahr 2007, das genau dies fordert!
2.) Widerspreche ich weiterhin grundsätzlich dem Gesamtpreis aufgrund der Unbilligkeit oder nur noch dem Gas-Verrechnunspreis (KWh)?
3.) Wenn die Gasunternehmer kartellrechtlich aufgefordert werden Rückerstattungen zu leisten und dies im Idealfall auch tun, was bedeutet das dann für die laufenden Einspruchverfahren? Muss ich dann zahlen, oder gibt es weiterhin eine rechtiche Grundlage für den Einspruch und wenn ja welche?
4.) Wie sind die Gasversorger denn untereinander varbandelt?
5.) Wo finde ich denn die Übersicht der zur Untersuchung anstehenden Versorger und wie erfahre ich die Ergebnisse der Verfahren?

Offline typhoon

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Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2008, 15:08:52 »
Habe mit Interesse die Foreneinträge zum BGH-Urteil studiert.
Mir stellt sich nun eine ganz konkrete Frage:
Ist die Argumentation, die Offenlegung der Kalkulation zu fordern, in dem Muster-Widerspruchschreiben damit hinfällig?
Was bleibt dann noch, außer dem Hinweis auf die Unbilligkeit?
Auf welcher rechtlichen Grundlage kann ich weiterhin ruhigen Gewissens den Forderungen meines Versorgers widersprechen, oder ist nun ein Einlenken angesagt?
Ganz konkret liegt bei mir zum Jahresende eine Rechnung in Höhe von 960,- € auf dem Tisch, auf die ich irgendwie reagieren muss...!
Was ist mit den Kartellverfahren? Wenn hier ein Versorger rückerstattet, ist dann dadurch nicht das Einspruchverfahren hinfällig, oder auf was berufe ich mich dann - das die Rückerstattung nicht den wahren Kosten entspricht, wie soll ich das jemals überprüfen?
Auch ich bin verwirrt am Ende :(((

Offline bjo

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Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2008, 17:35:08 »
Zitat
Original von typhoon
Habe mit Interesse die Foreneinträge zum BGH-Urteil studiert.
Mir stellt sich nun eine ganz konkrete Frage:
Ist die Argumentation, die Offenlegung der Kalkulation zu fordern, in dem Muster-Widerspruchschreiben damit hinfällig?Auch ich bin verwirrt am Ende :(((

ne es bleibt alles beim alten!
schließlich müssen die Versorger ihre Preise auf verlangen
- dem Richter
- einem vom Gereicht bestimmten unparteischen Gutachter vorlegen!

Was sich geändert ist, du bekommst die Daten nciht zu sehen!

Offline DieAdmin

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Gaspreise letzte Urteile Relevanz für Widerspruch
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2008, 18:10:25 »
@typhoon,

haben Sie den Bereich gelesen, ob überhaupt für Ihr Vertragsverhältnis das Urteil relevant ist?
Stichwort \"Sondervertragskunde\" oder \"Tarifkunde\"

Ganz oben hingepinnt in \"Grundsatzfragen\" Nicht einschüchtern lassen

Und bitte nicht mehrere themengleiche Threads aufmachen. Ich habe die anderen Beiträge hier drangehängt.

 

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