@Mertel Hans
Wollen Sie hier eine Zweitmeinung einholen?
Die Ausführungen der VZ sind vollkommen korrekt, was nicht überrascht. :wink:
§ 315 BGB findet auf die Preiserhöhung direkte Anwendung, da es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt.
Jedoch ist noch Folgendes zu beachten:
Fraglich ist schon, ob in dem Vertrag eine Preisanpassungsklausel überhaupt vereinbart ist und ggf. ob diese nicht AGB-rechtlich unwirksam ist.
Lesen Sie hierzu:
PreisgleitklauselDann käme es auf die Billigkeit als solcher gar nicht an.
Sie müssen sich deshalb darauf berufen, dass eine
wirksame Preisanpassungsklausel nicht besteht, Ihr Versorger deshalb schon nicht zu Preiserhöhungen berechtigt ist.
Hilfsweise wenden Sie die Unbilligkeit ein und zahlen deshalb nur den alten Preis weiter.
Gegen einen Mahnbescheid legen Sie einfach Widerspruch ein- die leichteste Übung.
Es liegt an Ihrem Versorger, ob er sich dann getraut, zu klagen.
Anders hat er sowieso keine Chance.
Ihr Versorger kann den Vertrag auch nicht einfach kündigen, da er im Bereich der Schwachlastregelung eine marktbeherrschende Stellung inne hat und deshalb dem kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbot unterliegt. Eine marktbeherrschende Stellung wird bei einem örtlichen Versorger schon bei einem Marktanteil von 30 Prozent vermutet.
Ihr Versorger ist wohl beim Heizstrom sogar Monopolist, da es keine weiteren Anbieter in diesem Marktsegment vor Ort gibt.
Hierzu haben Sie ja auch die Mitteilung des BKartA.
Allein Ihr Versorger kann als netzbetreiber wissen, ob noch andere Wettbewerber für sog. Schwachlastregelungen sein Netz nutzen.
Fragen Sie ihn also, ob er Wettbewerber in diesem Bereich hat.
Nennt er keine, ist er der Monopolist.
Zudem beherrschen Stadtwerke, die Spartenversorger sind,
gleichzeitig den regionalen Erdgasmarkt und auch den Fernwärmemarkt.
Lesen Sie hierzu die entsprechenden Beiträge über den Wettbewerb auf dem Wärmemarkt.
Sie haben also jederzeit wegen des gesetzlichen Diskrimnierungsverbots Anspruch auf die Heizstromversorgung gegen Ihren Versorger.
Eine Kündigung, um § 315 BGB zu umgehen erwiese sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil Sie wegen des Diskrimnierungsverbots jederzeit Anspruch auf die Versorgung haben.
Wenn Sie also jederzeit einen entsprechenden Anspruch haben, kann Ihr Versorger Ihnen den Vertrag, auf den Sie einen Anspruch haben, gar nicht kündigen.
Vgl. auch hier:
Urteil: Kündigung von Stromsonderverträgen E.ON HanseIm Falle einer Sperrandrohung wissen Sie auch schon, was zu tun ist.
Weil die Preiserhöhung bei Ihnen so drastisch ausgefallen ist, sollten Sie vielleicht noch einmal mit der VZ besprechen, ob diese nicht eine Sammelklage einer genügend großen Anzahl von Verbrauchern in KL auf Feststellung unterstützen kann, dass die Preiserhöhung unbillig war.
Sie brauchen hierzu eine ordentliche Anzahl an Mitstreitern, um als Eingangsinstanz beim Landgericht zu landen, so wie bei den Gaspreiserhöhungen in Hamburg und Bremen.
Insgesamt sinkt dabei auch das Kostenrisiko für alle.
Sie müssen jedoch die Leute in KL zusammen trommeln.
Den Inhalt Ihrer Gespräche mit der VZ veröffentlichen Sie aber bitte
nicht hier im Forum.
Denken Sie bitte daran, dass auch Ihr Versorger und die entsprechenden Branchenverbände hier mitlesen.
Nicht jede Überlegung ist deshalb für das hiesige Forum geeignet.
Vielleicht ändern Sie unter diesem Gesichtspunkt auch noch einmal Ihren Beitrag ab.
Für die Abstimmung der angeschlossenen Verbraucherverbände gibt es andere Kanäle.
Sie können mich auch über pn und E-Mail erreichen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt