Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verfahrenskosten

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W. Schöll:
Diese Antwort gilt wohl für Tarifkunden.
Wie sieht es aber mit Sondervertragskunden aus. da wird ja zuerst entschieden, ob die Preisanpassungsklausel rechtens ist und wenn das zutrifft muss doch die Billigkeit überpfrüft werden

RR-E-ft:
@W. Schöll

Wenn es zutrifft, dass eine Preisänderungsklausel, die allein auf die Billigkeits abstellt, in Bezug auf § 307 BGB zu wenig konkret und begrenzt ist (so BGH, Urt. v. 13.07.2004, Az. KZR 10/03 unter II.6), dann kann sich denknotwendig bei einer AGB- Klausel nicht erst noch die Frage der Billigkeit stellen.

Die Klausel ist regelmäßig nur dann nicht unangemessen benachteigend, wenn man die Berechtigung einer vorgenommenen Preisänderung anhand der Klausel selbst prüfen kann, ohne erst eine gerichtliche Billigkeitskontrolle vornehmen zu müssen (so auch OLG Frankfurt/ Main, Urt. v. 13.12.2007.)

Wie die Gaspreisurteile OLG Oldenburg v. 05.09.2008, Kammergericht Berlin v. 28.10.2008, LG Hannover v. 28.10.2008 und OLG Bremen v. 16.11.2007 zeigen, erfolgt nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel mit ebenjener Begründung keine Billigkeitskontrolle mehr, vgl. auch BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07.

Muss also erst eine gerichtliche Billigkeitskontrolle stattfinden, um die Berechtigung zu prüfen, ist die Klausel gem. § 307 BGB regelmäßig unwirksam.

Putzig ist deshalb jene Anmerkung zum BGH- Urteil vom 29.04.2008


--- Zitat ---Auf der anderen Seite räumt der BGH ein, dass mit dem Preiserhöhungsanspruch ein vertragliches Erhöhungsrecht gemäß § 315 BGB vereinbart worden ist, will dieses Recht aber an § 307 Abs. 1 BGB messen. Damit verkennt der Bundesgerichtshof den Unterschied zwischen der Vereinbarung einer Preisänderungsklausel und der Vereinbarung eines Preisänderungsrechts gemäß § 315 BGB. Die Vereinbarung eines Preisänderungsrechts gemäß § 315 BGB ist aber nur an § 315 BGB selbst zu messen. Der Bundesgerichtshof hätte darlegen müssen, inwiefern eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist,
--- Ende Zitat ---

Einfach köstlich. ;)

W. Schöll:
Für mich noch mal zum Verständnis:
Meine Frage war: Wann entstehen welche Verfahrenskosten?

Wenn der Versorger den Verbraucher verklagt entstehen bis zur 1. Instanz folgende Kosten:
Gebühr für Mahnung und Mahnbescheid (wenn der Versorger diese Schritte unternimmt), Kosten für den Rechtsanwalt des Verbrauchers, Gerichtskosten und Gebühr für den Gegenanwalt.

Für Tarifkunden heißt dies:
Voraussetzung, es  ist Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt worden, und der Nachweis gefordert wurde, dass die Preisgestaltung billig war.
Das Gericht in der 1. Instanz stellt fest, dass der Preis gerechtfertigt ist. Wenn dann der Verbraucher die Entscheidung des Gerichts anerkennt und bezahlt, entstehen für den Verbraucher nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.

Für Sondervertragskunden heißt dies:
Voraussetzung, es ist Widerspruch nach § 307 BGB eingelegt worden (eventuell auch noch nach § 315 BGB).
Das Gericht in der ersten Instanz stellt fest, dass die Preisänderungsklausel nicht unangemessen benachteiligend ist. Wenn der Verbraucher dieses Urteil anerkennt und bezahlt, hat er nur die Kosten seines Anwaltes zu bezahlen.

Ist diese Darstellung korrekt?

Black:

--- Zitat ---Original von W. Schöll
Für Tarifkunden heißt dies:
Voraussetzung, es  ist Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt worden, und der Nachweis gefordert wurde, dass die Preisgestaltung billig war.
Das Gericht in der 1. Instanz stellt fest, dass der Preis gerechtfertigt ist. Wenn dann der Verbraucher die Entscheidung des Gerichts anerkennt und bezahlt, entstehen für den Verbraucher nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
--- Ende Zitat ---

Nein, wer verliert zahlt alles:

- beide Anwälte
- Gerichtskosten
- Gutachterkosten sofern entstanden
- ev. Kosten für Zeugen

W. Schöll:
Was gilt jetzt, die Aussage von RR-E-ft vom 12.12. oder die Aussage von Black?
Wenn ich einen Billigkeitsnachweis gefordert habe und die Bereitschaft erklärt habe, wenn dieser Nachweis vorliegt, zu bezahlen, dann dürfte ich nach RR-E-ft keine Gerichtskosten und auch nicht die Kosten des Gegenanwalts zu tragen haben.

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