Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 02/08 - marktbeherrschende Stellung ggü. Gaskunden, kein Wärmemarkt
tangocharly:
Heute Verhandlungstermin beim Kartellsenat \"Stadtwerke Uelzen GmbH\".
Die Fragen : Marktabgrenzung , Wärmemarkt , Gaspreise, etc. stehen auf dem Prüfstand.
(Kommt jetzt der Große Senat in\'s Spiel ?)
RR-E-ft:
@tangocharly
Die Stadtwerke Uelzen haben bereits im Vorfeld angekündigt, ihre Gaspreise um 30 Prozent zu senken.
Selbstredend haben sie die Absenkung anders begründet und sich als Vorreiter dargestellt.
Die Vorinstanz OLG Celle hatte die Abgrenzung auf einen weiten Angebotsmarkt mit Wärmeenergie mit der Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 13.06.2007 , Az. VIII ZR 36/06 Rn. 34 begründet.
Die sachliche Marktabgrenzung im Hinblick auf § 19 GWB hatte der Kartellsenat m. E. bereits in der Entscheidung vom 29.04.2008, Az. KZR 2/07 entschieden und dabei wiederholt zutreffend festgestellt, dass ein einheitlicher Angebotsmarkt für Wärmeenergie nicht besteht.
Dass kein einheitlicher Angebotsmarkt für Wärmeenergie bestehen kann, wird allein daraus ersichtlich, dass die Gaspreise den Heizölpreisen erst mit zeitlicher Verzögerung von sechs bis neun Monaten folgen. Auf einem einheitlichen Markt müssten sich die Preise jederzeit entsprechen, was einen Gaspreisanstieg in Zeiten sinkender Heizölpreise denknotwendig ausschließt.
Jede andere Betrachtungsweise liefe zudem der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich § 29 GWB n. F. entgegen, wie sich leicht aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu diesem Gesetz entnehmen lässt. Der Gaswirtschaft geht es darum, diese gesetzliche Regelung dadurch auszuhebeln, dass sie eine marktbeherrschende Stellung der Gasversorger auf einem weiter abzugrenzenden \"Wärmemarkt\" in Abrede stellt.
Der 8. Zivilsenat des BGH ist (nun) der Meinung, auf die sachliche Marktabgrenzung im kartellrechtlichen Sinne komme es bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht an, weil diese auch dann beschränkt sei, wenn das Gasversorgungsunternehmen eine Monopolstellung inne hat, vgl. Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07.
Letzteres steht m. E. im Widerspruch u.a. zur Entscheidung vom 28.03.2007, Az. VIII ZR 144/06 und vom 04.03.2008, Az. KZR 29/06, aber auch zur Entscheidung vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 36/06 Rn. 34 f..
Im Urteil vom 13.06.2007 hieß es freilich noch, der Gaspreis unterliege dann insgesamt einer Billigkeitskontrolle, wenn der Gasversorger eine Monopolstellung hat.
Es muss zudem zwangsläufig zu einem absoluten Wertungswiderspruch führen, wenn eine nach der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats der Billigkeit entsprechende Erhöhung zu einem kartellrechtswidrig überhöhten Preis führt, der seinerseits unbestritten niemals der Billigkeit entsprechen kann....
RR-E-ft:
Die Entscheidung des Kartellsenats des BGH ist nicht anders ausgefallen als zu erwarten stand.
Pressemitteilung des BGH
--- Zitat ---Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Er hat – in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung – den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich angesehen. Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne.
--- Ende Zitat ---
Ähnlich hatte der Kartellsenat des BGH im Beschluss vom 25.09.2007, Az. KZR 33/06 entschieden, in welchem es um die Monopolstellung von Stadtwerken als Fernwärmelieferant ging. Siehste hier.
Nach alldem fragt man sich natürlich, wie der 8. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 die Auffassung vertreten kann, eine staatliche Preiskontrolle von Gastarifpreisen sei selbst bei einer Monopolstellung des Gasversorgers ausgeschlossen, weil sie angeblich der Intention des Gesetzgebers widerspräche.
Die Gaspreise monopolistischer Gasanbieter unterliegen der staatlichen Kontrolle, etwa auch im Rahmen der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle, gerade weil die Gasversorgungsunternehmen auf dem sachlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung inne haben. Über Entscheidungen der staatlichen Kartellbehörden entscheiden im Rechtsmittelverfahren staatliche Gerichte und folglich auch darüber, ob kartellrechtswidrig überhöhte Gastarifpreise abgesenkt werden müssen.
RR-E-ft:
Fast nicht mehr zu topende Public Relations- Fabrikation
BDEW zu Missbrauchsverfahren
Landeskartellbehörde Niedersachsen zur Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich
tangocharly:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---MyCity „Mit der Entscheidung ist eine zwischen den Senaten des BGH strittige Grundsatzfrage für alle 770 Erdgasversorger geklärt\", kommentiert der Kartellrechtsexperte Prof. Dr. Siegried Klaue das Urteil, \"Der BGH hat so den Weg geebnet, die Stadtwerke Uelzen GmbH von den ungerechtfertigten Vorwürfen der missbräuchlichen Preisgestaltung zu befreien.\"
--- Ende Zitat ---
...... ist mir da etwas entgangen (außer dem Umstand, dass die Stadtwerke Preise um ca. 30% reduzieren wollten) ?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln