@tangocharly
Die Stadtwerke Uelzen haben bereits im Vorfeld angekündigt,
ihre Gaspreise um 30 Prozent zu senken.Selbstredend haben sie die Absenkung anders begründet und sich als Vorreiter dargestellt.
Die Vorinstanz OLG Celle hatte die Abgrenzung auf einen weiten Angebotsmarkt mit Wärmeenergie mit der Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 13.06.2007 , Az. VIII ZR 36/06 Rn. 34 begründet.
Die sachliche Marktabgrenzung im Hinblick auf § 19 GWB hatte der Kartellsenat m. E. bereits in der Entscheidung vom 29.04.2008, Az. KZR 2/07 entschieden und dabei wiederholt zutreffend festgestellt, dass ein einheitlicher Angebotsmarkt für Wärmeenergie nicht besteht.
Dass kein einheitlicher Angebotsmarkt für Wärmeenergie bestehen kann, wird allein daraus ersichtlich, dass die Gaspreise den Heizölpreisen erst mit zeitlicher Verzögerung von sechs bis neun Monaten folgen. Auf einem einheitlichen Markt müssten sich die Preise jederzeit entsprechen, was einen Gaspreisanstieg in Zeiten sinkender Heizölpreise denknotwendig ausschließt.
Jede andere Betrachtungsweise liefe zudem der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich § 29 GWB n. F. entgegen, wie sich leicht aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu diesem Gesetz entnehmen lässt. Der Gaswirtschaft geht es darum, diese gesetzliche Regelung dadurch auszuhebeln, dass sie eine marktbeherrschende Stellung der Gasversorger auf einem weiter abzugrenzenden \"Wärmemarkt\" in Abrede stellt.
Der 8. Zivilsenat des BGH ist (nun) der Meinung, auf die sachliche Marktabgrenzung im kartellrechtlichen Sinne komme es bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht an, weil diese auch dann beschränkt sei, wenn das Gasversorgungsunternehmen eine Monopolstellung inne hat, vgl. Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07.
Letzteres steht m. E. im Widerspruch u.a. zur Entscheidung vom 28.03.2007, Az. VIII ZR 144/06 und vom 04.03.2008, Az. KZR 29/06, aber auch zur Entscheidung vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 36/06 Rn. 34 f..
Im Urteil vom 13.06.2007 hieß es freilich noch, der Gaspreis unterliege dann insgesamt einer Billigkeitskontrolle, wenn der Gasversorger eine Monopolstellung hat.
Es muss zudem zwangsläufig zu einem absoluten Wertungswiderspruch führen, wenn eine nach der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats der Billigkeit entsprechende Erhöhung zu einem kartellrechtswidrig überhöhten Preis führt, der seinerseits unbestritten niemals der Billigkeit entsprechen kann....