Energiepreis-Protest > N-Ergie
N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt
RR-E-ft:
@Black
Natürlich ist es grob falsch, wenn Gerichte nicht zunächst prüfen, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht, welches nun einmal Voraussetzung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist.
Aber es ist nun einmal gängige Praxis. Schließlich meinen viele Gerichte, der BGH habe ja eine Schablone gestanzt, die man auf die zur Entscheidung anstehenden Fälle anwenden könne.
Ich habe es selbst erlebt, dass ein Vorsitzender Richter am Landgericht in der mündlichen Verhandlung nicht so recht weiterwusste, als ich ihm erklärt hatte, dass doch zunächst die Rechtsfrage zu klären sei, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Darauf war der gute Mann einfach nicht vorbereitet, weil es nun einmal nicht ins Schema passte. Schließlich streiten allüberall Gaskunden über die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen und leider viel zu selten darüber, ob solche überhaupt dem Grunde nach zulässig sind, ein Preisbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt besteht.
RuRo:
@Black
Welche Erfahrungen haben Sie denn so bei den Landgerichten, wo doch die tatrichterliche Entscheidung zählt, gesammelt?
Ich könnte mir vorstellen, dass, sollten Sie bei einer Verhandlung jemals anwesend sein, innnerlich frohlocken, wenn der Richter die BGH-Schablone des VIII. Senats zieht und das Vertragsverhältnis nicht auf den Prüfstand stellt.
Die wärmenden Strahlen der BGH-Sonne erreichen auf seltsame Weise die entlegendsten Winkel der Republik - im Namen des Volkes.
RR-E-ft:
@RuRo
Die Kollegen, die für die Versorger tätig sind, legten am Anfang größten Wert auf die Prüfung, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht. Manchmal brauchten diese Kollegen über 50 Seiten um vorzutragen, weshalb eine gerichtliche Billigkeitskontrolle beim konkret zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht greift. Sie zeigten sich oftmals seltsam überrascht, ja fast betroffen, wenn die Verbraucheranwälte ihren Standpunkt uneingeschränkt bestätigten, dass für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle im konkreten Fall gar kein Platz sei.
Aus allzu bekannten Gründen sind die Versorgeranwälte jedoch zwischenzeitlich schnell von ihrer ursprünglichen Argumentation abgekommen.
Nun sind es zumeist die Verbraucheranwälte, die darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle überhaupt vorliegen müssen.
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