Energiepreis-Protest > N-Ergie

N-Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt

(1/2) > >>

RR-E-ft:
N- Ergie fühlt sich durch OLG Nürnberg bestätigt

Nicht ausgeschlossen, dass die klagenden Verbraucher tatsächlich Sondervertragskunden waren und ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB diesen gegenüber überhaupt nicht bestand.

Möglicherweise waren die klagenden Verbraucher also mit für ihre konkrete Vertragssituation  unzutreffenden Vortrag und untunlichen Anträgen vor Gericht gezogen, wenn ihre Belieferung nicht als Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG erfolgte.

userD0013:
@ RA Fricke

Ich fürchte, dass Ihre Vermutungen unter \"nicht ausgeschlossen...\" und \"möglicherweise...\" sehr wohl zutreffen. Meine Auffassung zu \"untunlichen Anträgen\" habe ich schon einmal hier zum Ausdruck gebracht. Das hilft aber jetzt alles nix und soll auch nicht heißen \"ich habs doch gleich gewußt\".
Mal abwarten, was in der schriftlichen Urteilsbegründung steht. Dass die N-Ergie-Darstellung so aussieht, war doch zu erwarten.
Im übrigen: Was RAin Ahrens in der Energiedepesche 4/2008 unter \"Juristische Diaspora: Die Untiefen der bayerischen Justiz\" schreibt, ist 100-prozentig richtig. Nur der abgebildete Lederhosena..., also die Kehrseite, paßt nicht so ganz zu Franken.

Gruß an alle Verweigerer
hby

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Möglicherweise waren die klagenden Verbraucher also mit für ihre konkrete Vertragssituation  unzutreffenden Vortrag und untunlichen Anträgen vor Gericht gezogen, wenn ihre Belieferung nicht als Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG erfolgte.
--- Ende Zitat ---

Die rechtliche Bewertung der Verträge (GV/SKV) hätte aber von Amts wegen durch das Gericht erfolgen müssen, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.

RR-E-ft:
@Black

Die Praxis sieht leider anders aus.

Die Kläger, ob Sondervertragskunden oder nicht, rufen die Gerichte wegen einer Billigkeitskontrolle an.

Wenn Kunde und Versorger in ihrem Vortrag darin übereinstimmen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht, nur der Umfang und das Ergebnis der Billigkeitskontrolle streitig sind, nimmt das Gericht eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB vor.

Das Gericht prüft von sich aus keine Rechtsfragen, die von keiner der Parteien aufgeworfen werden, also auch nicht, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis besteht, wenn die Verfahrensbeteiligten über diese Frage überhaupt nicht streiten.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Gericht prüft von sich aus keine Rechtsfragen, die von keiner der Parteien aufgeworfen werden, also auch nicht, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis besteht, wenn die Verfahrensbeteiligten über diese Frage überhaupt nicht streiten.
--- Ende Zitat ---

Tja..formal aber falsch, da es ja nur unstreitigen TATSACHENvortrag nicht prüfen darf..jaja die Praxis.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln