Energiepreis-Protest > Stadtwerke Schweinfurt
Termin AG Schweinfurt 22.12.08
Rob:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Hat denn der /die Beklagte nicht im Termin die Unzuständigkeit des Gerichtes gerügt und schriftlich zu Protokoll gegeben ?
Das zumindest hätte die \"übermotivierte\" Richtern zur Kenntnis des Gerichtes nehmen müssen !
Oder reichte der Verweisungsantrag ?
--- Ende Zitat ---
Die Richterin sagte ja selbst, sie habe den Verweisungantrag zur Kenntnis genommen und abgelehnt. Aber offentsichtlich \"nur so\" abgelehnt. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob es dazu eines \"Beschlusses\" o.ä. bedarf.
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Man muss vielfach den Endruck gewinnen, dass die sog. gütliche Einigung der für das Gericht einfachste und nahezu aufwandslose Weg der eigenen Tätigkeit ist.
--- Ende Zitat ---
Mal ganz ehrlich: Alle Anwesenden, und ich denke der Klägerseite kann es auch nicht entgangen sein, sind der Meinung, die Richterin hatte vor, das Verfahren, bevor es in Arbeit ausartet und ernst wird, über die Formalien (die sicherliche eingehalten werden müssen) abzubiegen.
Mich, der sich nie mit Gerichten beschäftigen musste, macht diese Vorgehensweise nachdenklich, da sie sich nicht nur auf die Gasprozesse, sondern auch auf Bereiche des alltäglichen Lebens bezieht und somit jeden treffen kann... .
Schöne Feiertage,
der Rob
userD0010:
Rob:
Natürlich ist es für die sog. Rechtsprechung der einfachste und mit dem wenigsten Arbeitsaufwand verbundene Weg, eine gütliche Einigung vorzuschlagen. Dazu genügt der -in diesem Falle- Richterin ein schnelles Durchblättern der Akte, um zu diesem \"weisen\" Entschluß zu gelangen.
Dies ist leider heute vielfach gängige Praxis, hat aber auch damit zu tun, dass wegen jedem \"Furz\" die Gerichte bemüht werden, dass sogar ein die Grundstücksgrenze überragendes Gemüse vor Gericht diskutiert werden müssen.
Allerdings gibt es in diesem besonderen Falle auch den Grundsatz, dass sich eine Richterin am Amtsgericht darüber im Klaren sein sollte, dass Vorgänge wie dieser nicht vor einem Amtsgericht zu verhandeln sind, da es nicht zuständig ist.
Und wenn ein Amtsgericht nicht zuständig ist, gilt dies ebenso für die dort tätige Richterin.
Da rügt man dann die Nichtzuständigkeit dieses Amtsgerichtes und wenn die Dame das nur \"zur Kenntnis nimmt\", gibt es immer noch Mittel und Wege, sich mit dem Direktor des Amtsgerichts schriftlich über diese Frage ins Benehmen zu setzen und die Verweisung an das zuständige Landgericht einzufordern.
Rob:
Hallo,
nach meinem Kenntnisstand führt die Beschwerde zur Nichttanerkennung der Zuständigkeit nur über eine Beschwerde ans Verfassungsgericht. Ich kann mich irren als juristischer Laie... .
Nicht zu vergessen, die Geschichte spielt in Bayern, und wie man so hört, gehen so manche Uhren hier noch anders.
Gruß,
Rob
Black:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Rob:
Natürlich ist es für die sog. Rechtsprechung der einfachste und mit dem wenigsten Arbeitsaufwand verbundene Weg, eine gütliche Einigung vorzuschlagen. Dazu genügt der -in diesem Falle- Richterin ein schnelles Durchblättern der Akte, um zu diesem \"weisen\" Entschluß zu gelangen.
--- Ende Zitat ---
Die Sog. Güteverhandlung zu Beginn des Prozesses ist gesetzlich vorgeschriebener Prozessbestandteil. § 278 Abs. 2 ZPO und beruht damit nicht auf einem \"weisen Entschluss\" der Richterin, wie hier unterstellt wird.
userD0010:
Black:
Wenn Sie den Bericht des Rob zu dem sog. Termin vor dem AG Schweinfurt gelesen hätten, wäre Ihr Verweis auf
Die Sog. Güteverhandlung zu Beginn des Prozesses ist gesetzlich vorgeschriebener Prozessbestandteil. § 278 Abs. 2 ZPO und beruht damit nicht auf einem \"weisen Entschluss\" der Richterin, wie hier unterstellt wird.
sicherlich unterblieben.
Wenn Sie den Bericht des Rob gelesen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass unklar war, ob ein Gütetermin oder eine Hauptverhandlung anstand und dass zur Sache überhaupt nichts dargelegt wurde.
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