Rob:
Natürlich ist es für die sog. Rechtsprechung der einfachste und mit dem wenigsten Arbeitsaufwand verbundene Weg, eine gütliche Einigung vorzuschlagen. Dazu genügt der -in diesem Falle- Richterin ein schnelles Durchblättern der Akte, um zu diesem \"weisen\" Entschluß zu gelangen.
Dies ist leider heute vielfach gängige Praxis, hat aber auch damit zu tun, dass wegen jedem \"Furz\" die Gerichte bemüht werden, dass sogar ein die Grundstücksgrenze überragendes Gemüse vor Gericht diskutiert werden müssen.
Allerdings gibt es in diesem besonderen Falle auch den Grundsatz, dass sich eine Richterin am Amtsgericht darüber im Klaren sein sollte, dass Vorgänge wie dieser nicht vor einem Amtsgericht zu verhandeln sind, da es nicht zuständig ist.
Und wenn ein Amtsgericht nicht zuständig ist, gilt dies ebenso für die dort tätige Richterin.
Da rügt man dann die Nichtzuständigkeit dieses Amtsgerichtes und wenn die Dame das nur \"zur Kenntnis nimmt\", gibt es immer noch Mittel und Wege, sich mit dem Direktor des Amtsgerichts schriftlich über diese Frage ins Benehmen zu setzen und die Verweisung an das zuständige Landgericht einzufordern.