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Autor Thema: BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07  (Gelesen 68816 mal)

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Offline AKW NEE

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #60 am: 20. November 2008, 11:41:40 »
@ Black

Wenn Sie sich in dieser Weise Mut machen müssen, nur zu! Es klingt in meinen Ohren wie das pfeifen im Walde.

Sie werden sehen, in der Masse der Zahlungsverweigerungen sind Sie keinen Schritt weiter.

Offline AKW NEE

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #61 am: 24. November 2008, 18:07:48 »
@ Black

Haben Sie den ganzen Beitrag gelesen, wohl kaum.

Die Einleitung für den letzten Teil lautet:

Zitat
Weitere Anhaltspunkte für den Unterschied zwischen Tarif- oder Sondervertragskunde sind:

dann folgt eine Aufzählung.

Bevor Sie andere belehren und in Frage stellen, sollten Sie über Ihre Art der Kommentierung nachdenken.

Offline Netznutzer

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #62 am: 20. November 2008, 23:40:35 »
Wie kommt es, dass die Gas-und Stromversorger seit 2005 Milliardengewinne nach Steuer machen?

1. weil sie diese auch schon vor 2005 gemacht haben.
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?sTab=analysis&cmpId=370,1&navbarindex=403b5c37f6766b032a&sCat=STK&sPageType=standard&sSym=RWE.ETR

2. Weil es auch welche gibt, die Verluste gemacht haben
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?sTab=analysis&cmpId=59,1&sCat=STK&sPageType=standard&sSym=EBK.ETR

3. Weil jedes andere Unternehmen z.B. im Dax oder Stox auch Milliardengewinne macht (Ausnahmen aus dem Chipbereich mal vernachlässigt)

4. Weil auch Sie durch ein Investment in diese Versorger proftieren können bzw. hätten profitieren können.
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?hist=30y&sSym=RWE.ETR&C_Underlying=RWE.ETR&C_basis=C_Underlying&DEBUG=0&cmpId=370,1&dsc=abs&iJcfcode=823&ind0=VOLUME&navbarindex=403b5c37f6766b032a&overview_hist=1d&sCat=STK&sIsin=DE0007037129&sPageType=standard&sTab=chart&sWkn=703712&type=CONNECTLINE
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?hist=30y&sSym=EOAN.ETR&DEBUG=0&cmpId=464,1&dsc=abs&iJcfcode=684&ind0=VOLUME&navbarindex=403b5c37f6766b032a&overview_hist=1d&sCat=STK&sIsin=DE000ENAG999&sPageType=standard&sTab=chart&sWkn=ENAG99&type=CONNECTLINE

5. Weil diese Firmen anscheinend das Geld nicht so verbrennen wie z.B.
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?sTab=chart&hist=5y&sCat=STK&sSym=S2R.FSE
oder
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?sTab=chart&hist=5y&sCat=STK&sSym=SB1.ETR
oder
http://isht.comdirect.de/html/detail/main.html?sTab=chart&hist=5y&sCat=STK&sSym=E2B.ETR

die trotz direkter und indirekter Subventionen Verluste ohne Ende produzieren.

Wenn Sie Ihre Frage mal in der Tiefe analysiert wissen wollen, lesen Sie doch mal einen Geschäftsbericht von E.ON oder RWE vollständig, und nicht nur oberflächlich, wie 98 % der meisten Jammerer. Sie weden feststellen, dass Strom und Gas zwar Gewinne beisteuern, aber eben nur zum Teil. Fragen Sie doch mal Porsche, woher der Gewinn dieses Jahres zum Großteil stammen wird. Aus rückläufigem PKW Geschäft, oder evtl auch aus Optionsgeschäften.

Gruß

NN

Offline Heizer

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #63 am: 19. November 2008, 20:13:58 »
Fakt ist jedenfalls, sollten die Pressemitteilungen das Urteil inhaltlich richtig wiedergeben, ist die gewinnoptimierende Abzockerei der Energieversorger weiter legalisiert.

Wenn bei steigenden Preisen auch die Gewinne drastisch steigen, ist doch völlig klar, wer das bezahlt hat - ganz legal natürlich.

Von der Politik ist garantiert kein Handeln im Sinne der Verbraucher zu erwarten, vielleicht ein paar wohlklingende Sonntagsreden vor den Wahlen.

Offline jroettges

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #64 am: 20. November 2008, 15:24:24 »
Das neue Urteil enthält in Bezug auf Tarifkunden und §315 BGB doch Klarstellungen, die der Versorgungswirtschaft bestimmt nicht schmecken weil sie es den Tatsachengerichten ermöglichen, den Herren stärker als bisher auf den Zahn zu fühlen.

Diese Gerichte sind nun in der Lage und aufgefordert, den aufgezeigten Spielraum für \"gerechte\" Urteile zu nutzen, in denen die Belange der Verbraucher ebenso wie die der Versorger sorgsam abgewogen sind. Die Zeit der Triumpfe der Versorger bei unterbelichteten Amtsgerichten ist damit hoffentlich vorbei.

In Bezug auf Sonderverträge bestätigt das Urteil die Linie des OLG Oldenburg, dass Preissockel als vereinbart gelten, wenn ihnen nicht widersprochen worden ist. Wenn der BGH dies auch in der Revision des Oldenburger Urteils bestätigt, zeigt sich wohl doch eine Auswirkung auf die Lage in Sonderverträgen.

Selbst wenn alle Sondervertragskunden die eingeklagten oder einbehaltenen Beträge wegen fehlender Vertragstransparenz behalten dürfen, bleibt die Frage nach der \"Billigkeit\" der erfolgten Anpassungen bestehen.

Es könnte also durchaus sein, dass der BGH den Tatsachengerichten für Verfahren zu Sonderverträgen genau diese Prüfung auferlegt und ihnen einen Anhalt gibt, wo die ausgleichende Linie liegen könnte.

Alle die nicht geklagt oder gekürzt haben , werden vermutlich ohnehin in die Röhre schauen.

Die Lehre daraus: Hin zu den örtlichen Gruppen, der letzten Jahresrechnung widersprechen und so den Druck auf die Versorger erhöhen.

Außerdem Druck auf die Politiker aller Ebenen ausüben, den gesetzlichen Schutz für Energiekunden endlich auf europäische Standards zu bringen.

§41 EnWG wartet immer noch auf seine Ausgestaltung in einer Verordnung!

Gemeinsam sind wir stark!

Offline jroettges

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #65 am: 20. November 2008, 16:32:56 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von jroettges
Das neue Urteil enthält in Bezug auf Tarifkunden und §315 BGB doch Klarstellungen, die der Versorgungswirtschaft bestimmt nicht schmecken weil sie es den Tatsachengerichten ermöglichen, den Herren stärker als bisher auf den Zahn zu fühlen.

Ist das so?

Das wird sich erweisen müssen.
Ihre Reaktion ist aber eigentlich schon ein Indiz dafür.

Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #66 am: 19. November 2008, 14:00:28 »
Es bleibt festzustellen, dass Urteil betrifft die Belieferung von Tarifkunden jetzt Haushaltskunden in der Grundversorgung.

Inhaltlich geht es nicht um Sondervertragskunden oder Norm-Sondervertragskunden.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #67 am: 19. November 2008, 14:37:46 »
@smokie

Das bedeutet genau, dass sich jeder Energie-Rebell bei Zeiten darüber Gedanken machen sollte, empfohlenermaßen mit kundigem Rechtsbeistand, nach welchem Vertragswerk er/sie wohl mit Energie versorgt wird.

Die weitaus meisten Kunden der Energieversorger sind eben keine Haushaltskunden in der Grundversorgung. Aus der Tarifgeschichte waren diese Kunden immer schon solche mit einem Geringstverbrauch (5.000 bis 8.000 kWh). Ich kenne niemanden der diese Werte mit einer Gasheizung unterschreitet. Die Versorger haben die Krux auch längst erkannt und auf ihre Weise auf die Situation reagiert. Da werden schon mal ehemalige Sonderpreis-Tarife flugs in die Grundversorgungstarife integriert  :rolleyes:

Es ist überaus ratsam in einem evtl. Klageverfahren den Versorgungsvertrag auf den Prüfstand zu stellen, sprich: dem Status des Tarifkunden entgegenzutreten.

Preisanpassungen im Rahmen von Sonderverträgen sind nur zulässig, wenn Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden und diese der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten (vgl. BGH-Urteil vom 29.04.08), ansonsten verbleibt es beim erstmalig vereinbarten Preis.

Das heutige Urteil jagt  deshalb nicht wirklich Angst ein.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #68 am: 19. November 2008, 16:56:37 »
Das war wohl der Werdegang zur heutigen Entscheidung

AG Dinslaken - Urteil vom 13. Juli 2006 - 31 C 295/05

LG Duisburg - Urteil vom 10. Mai 2007 - 5 S 76/06

Hat beim LG Duisburg die Zivil- oder Handelskammer entschieden?

Ich vermute mal eine Zivilkammer, sonst könnte die Revision ja nicht beim VIII. Senat gelandet sein?!

Aber die Welt dreht sich weiter. Im Jahr 2008 wissen wir, dass die Streitigkeiten über die Preisgestaltung zwischen Verbraucher und Versorger erstinstanzlich bei den Handelskammern der Landgerichte anzusiedeln sind.

Bei entsprechender Rechtswegerschöpfung wird die Revision damit beim Kartellrechtssenat des BGH anhängig, oder irre ich?

Damit wird der VIII. Senat des BGH in Zukunft aussen vor bleiben.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #69 am: 19. November 2008, 17:12:59 »
@Black

Das OLG Koblenz schon (Beschluss vom 09.02.07) War aber auch nach 2006.

Ich vertraue auf die deutsche Gerichtsbarkeit.

@ben100
Solange eine Urteil nicht rechtskräftig, der Rechtsweg nicht erschöpft  ist, ist eben gar nichts entschieden.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #70 am: 19. November 2008, 19:54:14 »
Zitat
Original von marten

Eine interessante Frage!
Ist das wirklich so?
Spielt es dabei eine Rolle ob man Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde ist?

@marten
Da haben Sie mich missverstanden - es spielt keine Rolle.
Auch bei Grundversorgungsverträgen handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten auf Grundlage des EnWG (siehe § 102 EnWG)

http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__102.html

Nur wird oder wurde das schon mal übersehen.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #71 am: 20. November 2008, 09:39:49 »
Mal ehrlich, was soll diese, in meinen Augen bewusst inszenierte Diskussion, und damit erzeugte Niedergeschlagen- und Unsicherheit!?

Schon der Eingangspost erwähnt mit keinem Wort, dass das gestrige Urteil die Versorgung eines Tarifkunden betrifft. Das muß sich der Forumsnutzer schon selber erarbeiten – geschickt eingefädelt.  ;)

Nach dem BGH-Urteil vom 13.06.06 drehte sich die Welt auch weiter; vielleicht haben damals einige ihren Preiswiderstand aufgegeben, ihr gutes Recht. Andere haben sich ermutigt gefühlt und gedacht, jetzt erst recht – gute Entscheidung.

Am 29.04.08 hat der Kartellsenat des BGH deutliche Worte zu Sonderverträgen gesprochen. Das OLG Oldenburg hat eine sehr detaillierte Urteilsbegründung zum Status des Sondervertragskunden am 05.09.08 verfaßt.

Jetzt kommt wieder eine Entscheidung des VIII. Senats die viel Spielraum für Interpretationen läßt. Das kann für einen überzeugten und informierten Widersprüchler nicht die Parole sein: \"Widerstand aufgeben - Heim gehen - Chips essen - Schlimm sagen\". Im Gegenteil, es geht weiter. Ein Gerichtsurteil ist nur für die betroffenen Parteien bindend.

Was erwartet man sich von einer Berufung oder Revision, wenn die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund des nicht ausreichend geführten Sachvortrags eine ungewollte Richtung nimmt.

Nach meiner Überzeugung werden die Weichen bereits in der ersten Instanz gestellt. Egal ob als klagender oder beklagter Verbraucher, scheint es mehr denn je geboten, sich sorgfältig vorzubereiten.

Es hat gerade erst angefangen.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #72 am: 20. November 2008, 12:43:36 »
Zitat
Original von Black
Man sollte vielleicht auch mal festhalten, dass im Bereich der Grundversorgung seitens der widersprechenden Kunden doch bislang ein Erfolg einzig auf zwei Tatsachen gründen konnte ...

Es sollte zudem festgehalten werden, dass es weit weniger Tarifkunden gibt als man denkt.

Es sollte zudem beachtet werden, dass es oberste Pflicht in einem gerichtlichen Verfahren ist, dem Status des Tarifkunden mit Argumenten entgegen zu treten. Dazu kann auf die Begründung des OLG Oldenburg vom 05.09.08 zur Abgrenzung Tarifkunde - (Norm-)Sondervertragskunde zurück gegriffen werden.

Es ist nur allzu verständlich, dass die Notation \"Sondervertragskunde\" nicht besonders zur wohl angestimmten Musik paßt.
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Offline RuRo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #73 am: 20. November 2008, 16:20:37 »
Zitat
Original von Opa Ete
... Die Sondervertragskunden sind es die den EVUs sorgen machen, die verklagen sie nämlich nicht, weil die meisten EVUs keine oder ungültige Klauseln in ihren Verträgen haben.

Mit Teil 1 Ihrer Aussage liegen Sie falsch.

Die Versorger verklagen auch die Sondervertragskunden, spielen dabei aber mit verdeckten Karten. Ich trau\' mich wetten, Sie werden in keiner vom Versorger veranlassten Klageschrift die Formulierung \"Haushaltskunde in der Grundversorgung\" finden.

Dies zu konkretisieren bleibt der Klageerwiderung überlassen  ;)
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Offline ESG-Rebell

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #74 am: 19. November 2008, 11:25:44 »
@Black
Ihrer Auffassung zufolge darf der Versorger also Bezugskostensteigerungen in beliebiger Höhe vorbehaltlos hinnehmen und auf seine Kunden abwälzen. Dies soll insbesondere wohl auch gelten, wenn sowohl der Versorger als auch sein Vorlieferant Unternehmen desselben Energiekonzerns sind (Bspw. EnBW Gas GmbH und GVS).

Ferner soll der Versorger insbesondere auch nicht verpflichtet sein, sich gegen kartellrechts- und wettbewerbswidriges Verhalten seines Vorlieferanten zu wehren und sich um preiswertere Vorlieferanten zu bemühen.

Ferner soll der Versorger wohl auch keinerlei Verpflichtung haben, sinkende Kosten an den Kunden weiterzugeben - insbesondere wenn dadurch der bisherige Sockelpreis unterschritten werden würde.

Wäre es da für einen Versorger nicht äußerst töricht, jemals seine Preise zu senken? Er könnte die sich bildende Differenz doch als Zusatzgewinn realisieren und müsste anschliessende Erhöhungen zudem wieder begründen?

@sweet sue
Black ist ein Versorger-Anwalt.

Gruss,
ESG-Rebell.

 

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