Original von RuRo
Bei entsprechender Rechtswegerschöpfung wird die Revision damit beim Kartellrechtssenat des BGH anhängig, oder irre ich?
Damit wird der VIII. Senat des BGH in Zukunft aussen vor bleiben.
Eine interessante Frage!
Ist das wirklich so?
Spielt es dabei eine Rolle ob man Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde ist?
Im Moment war ich als Verbraucher doch etwas erschüttert über die Entscheidung des Ballsenats dem Landgericht Duisburg nicht zu gestatten
den Gesamtpreis und die Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit nicht durch Überlassung der gesamten relevanten Kalkulationsunterliegen überprüfen zu lassen.
Wenn man die Pressemitteilung des BGH genau liest, bleibt aber doch noch Handlungsspielraum für das Landgericht Duisburg, an dem das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Ich verstehe die Pressemitteilung so, das das Landgericht abwägen kann, wenn der Sachvortrag und die Zeugenaussagen des Versorgers nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen um den Beweis anzutreten das nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben worden sind, trotzdem weitere Geschäftsunterlagen anfordern kann.
Nur das Gericht darf nicht von vornerein sagen,es müssen alle Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden.
Bei der Anforderung weiterer Geschäftsunterlagen muss zwischen Geheimhaltungsinteresse des Versorgers und des effektiven Rechtschutzes abgewogen werden.
Zitat Pressemitteilung BGH
\"Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen, und es deshalb der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte, für das die Beklagten weitere Geschäftsunterlagen vorlegen müsste, hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden kann, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkret begründeter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen. \"
gruss
marten