Energiepreis-Protest > GGEW AG
Kündigung nach § 315 BGB
mikaba:
Hallo zusammen und Guten Abend,
meine Kündigung nach § 315 BGB wurde vom Stromanbieter GGEW nur zum Teil akzeptiert - d.h. Kündigung akzeptiert, aber erst zum 31.05.2009!
Die Preise dieses Anbieters wurden zum 01.10.2008 erhöht - davon hat man mich aber nicht schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Bei einer Internet-Recherche (Verivox) ist mir dies allerdings Anfang Oktober aufgefallen.
Daraufhin habe ich schriftlich (per Einschreiben) wegen § 315 BGB gekündigt.
Auf mails oder schriftlicher Post reagieren die nicht - außer, die meiner Kündigung.
Zwischenzeitlich habe ich Post von denen erhalten, um den Schlussbestand diesen Jahres - bei denen zum 30.11.2008 - einzutragen und wieder zurück zu senden.
Soll man nun die Zahlung ab Dezember 2008 einstellen oder wie kann man das sonst diplomatisch lösen?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
mfg,
mikaba
DieAdmin:
@Mikaba,
bedeuten die 3 k\'s, das der Thread gelöscht werden soll?
mikaba:
Hallo,
nein nicht löschen.
Ist ein Fehler von mir - sorry.
War ein Test und wusste nicht genau, wie ich eine Nachricht absenden kann.
Gruß,
mikaba
RR-E-ft:
@mikaba
§ 315 BGB hat kein Kündigungsrecht zum Gegenstand.
Hinsichtlich der langen Vertragsbindung kann es sich wohl nur um einen Sondervertrag handeln.
Die Grundversorgung kann monatlich gekündigt werden. Bei Sonderverträgen spielt § 315 BGB regelmäßig keine Rolle, sondern vielmehr die Fragen, ob eine Preisänderungsklausel wirksam vereinbart wurde und ob eine solche ggf. der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.
Wird eine dieser Fragen verneint, ist der die Preiserhöhung regelmäßig unzulässig und unwirksam, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07).
Wenn man selbst nicht kündigt, muss man also bis zur Kündigung zu den vereinbarten Preisen weiterbeliefert werden.
Wenn man nur die Zahlungen einstellt, weil man meint, den Vertrag durch Kündigung bereits wirksam beendet zu haben, wird man sich die Frage stellen müssen, woher man Energie beziehen will, nachdem ein vertraglicher Anspruch auf Lieferung nach Vertragsbeendigung nicht mehr besteht, so dass grundsätzlich sofort die Energielieferung eingestellt werden könnte.
mikaba:
Hallo und Guten Abend noch einmal,
danke für die ausführliche Antwort.
Habe nun folgende Überlegung angestellt:
- mir ist es im Grunde egal, wer mich mit Strom beliefert,
- möchte zwar nicht, das die GGEW mein Geld weiter bekommen, aber ok,
- werde den Vertrag bis 31.05.2009 erfüllen, aber unter Preisbestimmungen
vor der Preiserhöhung - also vor dem 01.10.2008,
- die Differenz werde ich dann bei der abschließenden Berechnung zum
31.05.2009 abziehen,
- die Kosten für (Porto, Einschreiben u.s.w., evtl. noch weitere
Aufwendungen), werde ich der Abschlussrechnung abziehen
Kann man sich mit meiner Überlegung anfreunden oder mache ich da einen Fehler?
Bitte um eine Antwort - Danke.
mfg,
mikaba
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