Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Besserer Widerspruchs-Musterbrief ?  (Gelesen 2122 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline BerndA

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 210
  • Karma: +0/-0
Besserer Widerspruchs-Musterbrief ?
« am: 26. November 2008, 12:37:53 »
Hallo, liebe Mitstreiter in Sachen Energiepreise,

die Verbraucherzentrale NRW hat einen neuen Musterwiderspruch auf seine Homepage veröffentlicht, den ich hier mal zu Diskussion stellen möchte. Ist dieser Musterwiderpruch nach dem Urteil des BGH vom 19.11.2008 nicht besser geeignet, als unser Musterwiderspruch ?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben angekündigt, dass Sie die Preise für den Gasbezug erhöhen werden.

(Alternativ, sofern Sie erst gegen die Jahresendabrechnung Widerspruch einlegen: „Sie haben in der Jahresendabrechnung die überhöhten Preise aufgrund der im maßgebenden Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen zugrunde gelegt.“)

Damit bin ich nicht einverstanden.

Bitte teilen Sie mir mit, auf welche Rechtsgrundlage Sie sich stützen. Da ich mit Gas heize und daher nach meiner Auffassung Sonderkunde bin und es insoweit keine gesetzliche Grundlage für Preiserhöhungen gibt, ist eine vertragliche Preisanpassungsklausel erforderlich. Sofern Sie eine solche Klausel verwenden, halte ich diese für unwirksam. Insoweit verweise ich auf das Urteil des BGH vom 29.04.2008.

Zudem halte ich die beabsichtigte Gaspreiserhöhung sowie die bisherigen überhöhten Preise auch für unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit. Bisher haben Sie mir die Preiserhöhung nicht nachvollziehbar begründet.

Ich fordere Sie daher auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis werden Ihre Forderungen nicht fällig.

Die Preiserhöhung zahle ich vorläufig nicht. Bis zur Erbringung des Nachweises leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Hauptforderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise. Eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist damit ausgeschlossen. Auch die bisherigen Preise bzw. Preiserhöhungen halte ich für unbillig und behalte mir vor, diese gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.

Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung berechtigt Sie nur zum Einzug von Abschlagszahlungen auf der Grundlage der bisherigen Preise, soweit ich nicht auch diese schon beanstandet habe. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt.

Bitte bestätigen Sie mir kurzfristig schriftlich den Zugang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)


Bernd A
Regionalvertretung Münsterland

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz