Nach Erhalt der Jahresabrechnung habe ich der GASAG einen Brief geschrieben (Standardbrief-Widerspruch, den es auf der Seite des Energieverbraucher-Bundes gibt), in dem ich mich weigere, die letzten beiden Gaspreiserhöhungen (1.1.2008 und 1.9.2008) zu bezahlen. Ich habe mich bereiterklärt, die Rechnung auf der Basis des alten kW/h-Preises vom Vorjahr zu begleichen. Hier die Antwort der GASAG. Meine Frage und Bitte: Wie kann ich nun weiter vorgehen? Insbesondere die fett-markierten Stellen werfen Fragen auf.
Ihren Widerspruch vom 12.11.2008 haben wir zur Kenntnis genommen.
Wir haben unsere Preisänderungen stets den gesetzlichen Regelungen entsprechend bereits
sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich angekündigt. Unabhängig davon, dass wir unsere
Preisgestaltung nach wie vor für rechtmäßig halten, müssen wir Ihren Widerspruch daher als verspätet
zurückweisen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Berechtigung unserer Forderung nicht davon abhängig
gemacht werden kann, dass wir jeden einzelnen Kunden individuell von ihrer Billigkeit unter
Offenlegung sämtlicher Kalkulationsgrundlagen überzeugen. Die Kalkulationsgrundlagen sind außerordentlich
komplex; ihre Überprüfung ist Aufgabe der Landeskartellbehörde oder der Gerichte.
Das Berliner Kammergericht hat die GASAG am 12.02.2008 in einem Beschluss aufgefordert, die
Preiskalkulation offen zu legen. Das Verfahren ist nicht beendet. Die GASAG wird der richterlichen
Anordnung selbstverständlich nachkommen. Eine Offenlegung sämtlicher Daten erfolgt allerdings
nur vor Gericht, nicht in der Öffentlichkeit, da dies einen Wettbewerbsnachteil bedeuten würde.
Das sogenannte Sammelklageurteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 bzw. das Urteil
des Kammergerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 ist bis heute nicht rechtskräftig. Uns liegt allerdings
aus einem anderen Verfahren ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 2007 vor, wonach
die zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 vorgenommenen streitgegenständlichen Preiserhöhungen
wirksam waren. Dieses Urteil (AZ 48 S 100/06) ist rechtskräftig.
Sie haben selbstverständlich das Recht, die Angemessenheit unserer Preise gerichtlich überprüfen
zu lassen. Nach § 17 der GasGVV sind Sie jedoch verpflichtet, die Forderung des Gasversorgers zunächst auszugleichen, um Ihre Ansprüche dann ggf. in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen. Der Einwand einer unbilligen Preisgestaltung berechtigt Sie jedoch nicht zur Kürzung von Abschlags- und Rechnungsbeträgen (LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005, 20O 450/04).
In diesem
Zusammenhang möchten wir Sie bitten, Ihre geplante Vorgehensweise noch einmal zu überdenken.
Bitte beachten Sie, dass unsere Ansprüche auf die vollständige Bezahlung bei einer eigenmächtigen
Kürzung Ihrer Abschläge bestehen bleiben und spätestens mit Ihrer Jahresrechnung
fällig werden.
Damit besteht nach wie vor für Sie kein Anspruch auf Neuberechnung zu alten Preisen bzw. Rückzahlung
von Differenzbeträgen.
Wir weisen darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 (AZ VIII ZR 36/06) im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 anerkannt hat, dass ein Gasversorgungsunternehmen sind berechtigten Interessen wahrnimmt, wenn es lediglich erhöhte Kosten der eigenen Gasbeschaffung an seine Kunden weitergibt. Dies ist bei der GASAG der Fall.