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Autor Thema: Zeugenbeweis  (Gelesen 14296 mal)

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Offline enerveto

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Zeugenbeweis
« Antwort #15 am: 07. Dezember 2008, 11:33:28 »
Zitat
BGH – Mitteilung der Pressestelle Nr. 211/2008, 19.11.2008
„… Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers rechtsfehlerhaft überspannt hat.
…Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten. …“
Zitat
>>Service/Verein >>energiepreis-runter >>News >BGH entscheidet – Protest geht weiter, 20.11.2008
„… Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Das Tatgericht (das Landgericht) kann aber durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält. …“
Zitat
>>Energiepreis-Protest >>Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest >BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 – Erdgas-Tarifkunde, 20.11.2008 Dr. Aribert Peters, Unkel
Stellungnahme von Leonora Holling, Rechtsanwältin „…Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der bisherige Vortrag angeblicher Bezugskostensteigerungen für ihn nach dem Vortrag des Versorgers nicht überzeugend ist, bleibt der Weg zu einem Sachverständigengutachten ausdrücklich eröffnet. …“
Zitat
Verbraucherzentrale Hamburg
(19.11.2008 ) BGH zur Kontrolle der Billigkeit von Gaspreisen: Kein Freifahrtschein für Gasversorger - Widerstand geht weiter
 „… - Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Tatgericht (das Landgericht) durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen kann, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält. Der BGH betont, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zu berücksichtigen ist. Das könnte bedeuten, dass das Tatgericht entscheidet, die Öffentlichkeit von diesem Teil der mündlichen Verhandlung auszuschließen. …“
Zitat
>>Energiepreis-Protest >>Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest >BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 – Erdgas-Tarifkunde, 19.11.2008
@RR-E-ft, RA Thomas Fricke, Jena „Änderung der Rechtsprechung im Widerspruch zu anderen BGH- Senaten … Der Versorger kann sich aller nach der ZPO zulässigen Beweismittel bedienen, so dass der Zeugenbeweis nicht ausgeschlossen ist. Nichts Neues. …“
Zitat
>wie vor< 24.11.2008
@RR-E-ft, RA Thomas Fricke, Jena „…Ggf. aufzeigen, warum ein etwaig nachgewiesener Anstieg der Bezugskosten als überzogen angesehen wird (Entwicklung der Erdgasimportpreise (= Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze)/ Großhandelspreise für Erdgas anhand amtlicher Feststellungen des BAFA und der BNetzA oder Börsennotierungen der EEX etc. , Senkung der Gasnetzkosten, zwischenzeitliche Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezugs- und Gasabgabepreise der Vorlieferanten...). …“

Was soll der „Zeugenbeweis“ des BGH bewirken: Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast?

Die Auseinandersetzungen mit Sondervertragskunden haben die Versorger – durch die unzulässigen Preisanpassungsklauseln – verloren. Diese Botschaft ist bei der großen Mehrheit der Sondervertragskunden anscheinend noch gar nicht angekommen, sonst könnte es für die Versorger recht teuer werden.
Nun gilt es für die Versorger noch eine letzte Bastion zu sichern: die Tarifkunden.
Dabei ist ihnen der 8. Zivilsenat des BGH auch mit dem „Zeugenbeweis“ behilflich.

Wie fragwürdig der „Zeugenbeweis“ sein kann, hat sich gezeigt in einer Berufungsverhandlung am LG Osnabrück am 30.01.2008
>(B) Prozessverlauf skizziert nach Kurznotizen

Das Amtsgericht Lingen hat auch zu diesem Thema seine unabhängige und eigenständige Rechtsfindung (siehe auch Urteilssammlung) beibehalten.

Der Rechtsanwalt eines auf Zahlung verklagten Verbrauchers hat den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 04.11.2008 zur Veröffentlichung im Internet-Forum des BdE zur Verfügung gestellt.
>Amtsgericht Lingen beauftragt unabhängigen Sachverständigen

Die Lingener Tagespost hat am 12.11.2008 in einer Pressenotiz berichtet:
„Amtsgericht: Unabhängige Prüfer zulassen“

Der Beschluss des Amtsgerichts Lingen liegt dem Bund der Energieverbraucher vor, ist aber in Urteilssammlung nicht enthalten.

Zitat
Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
Lingen, 04.11.2008
Beweis- und Hinweisbeschluss
„In dem Rechtsstreit Energieversorgung Emsbüren GmbH gegen -.-.

I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
Hat die Klägerin mit den Gaspreiserhöhungen lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben? Sind die Kostensteigungen nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen worden?
durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen, um dessen Benennung die Wirtschaftsprüferkammer NRW, Tersteegenstraße 14,40474 Düsseldorf-Golzheim, gebeten werden soll.

II. Der Sachverständige wird erst beauftragt, wenn die klagende Partei einen  Kostenvorschuss von 2.500,- EUR eingezahlt hat. Die Anforderung eines etwa erforderlichen weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten. Zur Einzahlung wird eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Nach Fristablauf kann die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen werden.

III. Dem Interesse der Klägerin an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird wie folgt Rechnung getragen:
Der Sachverständige fordert die für das Gutachten benötigten Geschäftsunterlagen unmittelbar von der Klägerin an. Er setzt das Gericht hiervon in Kenntnis. Die Klägerin stellt ihm die Unterlagen vollständig zur Verfügung.
Der Sachverständige übersendet das fertige Gutachten zunächst nur an das Gericht und an die Klägerin. Die Klägerin legt gegenüber dem Gericht dar, an welchen Teilen des Gutachtens aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Auf dieser Grundlage trifft das Gericht die weiteren Entscheidungen, auf welche Weise die Geheimhaltung sichergestellt wird.

IV. Das Gericht weist auf folgendes hin.

1. Die Klage ist schlüssig. Dabei kann für die Entscheidung der Hauptsache nach dahinstehen, ob die Rechnung der Klägerin prüffähig ist. Etwaige Mängel sind durch die Klageschrift behoben.

2. Streitentscheidend ist damit allein die unter I. aufgeworfene Frage. Nach Auffassung des Gerichtes bleibt es auch bei Vorlage eines Testates dabei, dass die Klägerin für die Billigkeit der Erhöhung darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kunde die Grundlagen des Testates und die einzelnen Berechnungsmethoden nicht kennt und diese ihm auch nicht im Einzelnen mitgeteilt werden müssen, kann er nicht substantiiert bestreiten.

3. Die streitentscheidende Frage ist auch nicht durch Vernehmung der beauftragten Wirtschaftsprüfer zu klären. Es stellt eine Sachverständigenfrage dar, ob nur die Bezugskosten weitergegeben werden. Es kommt nicht auf die Wahrnehmung der Zeugen an. Zur Klärung der Frage ist auch keine Prüfung der Glaubhaftigkeit geboten. Selbst wenn die Zeugen glaubhaft aussagen, dass nach ihren Berechnungen lediglich die Bezugskostensteigerungen weitergegeben worden sind, schließt dies nicht aus, dass sich die Zeugen verrechnet bzw. eine falsche Berechnungsmethode gewählt haben.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Hardt, Richter am Amtsgericht“

Offline Black

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Zeugenbeweis
« Antwort #16 am: 08. Dezember 2008, 11:45:56 »
Zitat
Original von enerveto
Nun gilt es für die Versorger noch eine letzte Bastion zu sichern: die Tarifkunden.
Dabei ist ihnen der 8. Zivilsenat des BGH auch mit dem „Zeugenbeweis“ behilflich.

(...)

Das Amtsgericht Lingen hat auch zu diesem Thema seine unabhängige und eigenständige Rechtsfindung (siehe auch Urteilssammlung) beibehalten.

(...)

Zitat
Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
Lingen, 04.11.2008
Beweis- und Hinweisbeschluss
„In dem Rechtsstreit Energieversorgung Emsbüren GmbH gegen -.-.
(...)

Der Beweisbeschluss ist vom 04.11. 2008. Wie kann das AG Lingen seine \"unabhängige Rechtsfindung beibehalten\"  haben, wenn das BGH Urteil zur Zulässigkeit des Zeugenbeweises vom 19.11.2008 stammt?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline u.h.

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Zeugenbeweis
« Antwort #17 am: 08. Dezember 2008, 12:21:23 »
IMHO die wichtigste Feststellung überhaupt: Zeugen können die Wahrheit sagen, sich aber trotzdem irren!!!

Zitat
Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
3. Die streitentscheidende Frage ist auch nicht durch Vernehmung der beauftragten Wirtschaftsprüfer zu klären. Es stellt eine Sachverständigenfrage dar, ob nur die Bezugskosten weitergegeben werden. Es kommt nicht auf die Wahrnehmung der Zeugen an. Zur Klärung der Frage ist auch keine Prüfung der Glaubhaftigkeit geboten. Selbst wenn die Zeugen glaubhaft aussagen, dass nach ihren Berechnungen lediglich die Bezugskostensteigerungen weitergegeben worden sind, schließt dies nicht aus, dass sich die Zeugen verrechnet bzw. eine falsche Berechnungsmethode gewählt haben.
Damit dürfte der \"einfache\" Zeugenbeweis wohl hinfällig sein...

Offline Black

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Zeugenbeweis
« Antwort #18 am: 08. Dezember 2008, 12:53:50 »
Zitat
Original von u.h.
Damit dürfte der \"einfache\" Zeugenbeweis wohl hinfällig sein...

Wenn der BGH auf einen Beschluss des AG Lingen hin - der vor dem letzten BGH Urteil erlassen wurde - noch einmal seine Rechtsauffassung ändert - dann schon ;)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline egn

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Zeugenbeweis
« Antwort #19 am: 08. Dezember 2008, 13:35:07 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von u.h.
Damit dürfte der \"einfache\" Zeugenbeweis wohl hinfällig sein...

Wenn der BGH auf einen Beschluss des AG Lingen hin - der vor dem letzten BGH Urteil erlassen wurde - noch einmal seine Rechtsauffassung ändert - dann schon ;)

Ich sehe nicht dass der BGH eine andere Rechtsauffassung hätte:

Zitat
Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen, und es deshalb der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte, für das die Beklagten weitere Geschäftsunterlagen vorlegen müsste, ...

Der BGH schränkt den Tatrichter in dieser Hinsicht in seiner Entscheidungsfreiheit, dem Zeugenbeweis zu glauben oder nicht, nicht ein. Er legt nur fest dass das Geheimhaltungsinteresse des Gasversorgers bei der Wahrheitsfindung berücksichtigt werden muss.

Offline enerveto

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Zeugenbeweis
« Antwort #20 am: 08. Dezember 2008, 23:07:07 »
Zitat
@BLACK
Der Beweisbeschluss ist vom 04.11. 2008. Wie kann das AG Lingen seine \"unabhängige Rechtsfindung beibehalten\" haben, wenn das BGH Urteil zur Zulässigkeit des Zeugenbeweises vom 19.11.2008 stammt?

Zitat
Wie fragwürdig der „Zeugenbeweis“ sein kann, hat sich gezeigt in einer Berufungsverhandlung am LG Osnabrück am 30.01.2008
>(B) Prozessverlauf skizziert nach Kurznotizen
>LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06

Das Amtsgericht Lingen hat auch zu diesem Thema seine unabhängige und eigenständige Rechtsfindung (siehe auch Urteilssammlung) beibehalten.

>Urteil Amtsgericht Lingen vom 6. Februar 2008 - Az: 12 C 468/07 (X)

Eben:
Beibehalten auch nach der fragwürdigen Berufungsverhandlung am LG Osnabrück am 30.01.2008 mit Urteil am 20.02.2008 – 2 S 636/06, zum Urteil des AG Lingen vom  13.11.2006 – 12 C 423/06 (X).

Offline Black

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Zeugenbeweis
« Antwort #21 am: 09. Dezember 2008, 11:12:44 »
Zitat
Original von enerveto
Eben:
Beibehalten auch nach der fragwürdigen Berufungsverhandlung am LG Osnabrück am 30.01.2008 mit Urteil am 20.02.2008 – 2 S 636/06, zum Urteil des AG Lingen vom  13.11.2006 – 12 C 423/06 (X).

Ich dachte Sie beziehen das \"Beibehalten\" auf den BGH.

Aber ist nicht das LG Osnabrück die Berufungsinstanz des AG Lingen und hat mitlerweile schon zwei Entscheidungen des AG Lingen (in denen das AG Lingen auch seine Meinung \"beibehalten\" hat) wieder aufgehoben? Hat nicht vor dem LG Osnabrück das EVU jedesmal dann doch gewonnen? Oder sind diese Urteile nicht bekannt?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Zeugenbeweis
« Antwort #22 am: 09. Dezember 2008, 15:16:20 »
Zitat
Original von Black
Hat nicht vor dem LG Osnabrück das EVU jedesmal dann doch gewonnen? Oder sind diese Urteile nicht bekannt?

@Black

Das LG Osnabrück hat als Berufungsgericht Urteile des Amtsgerichts Lingen zu Lasten der klagenden Verbraucher aufgehoben (siehe Gerichtsurteile im Forum). Es hat aber auch schon eine Berufung der Stadtwerke durch Beschluss zurückgewiesen, so dass ein Urteil des Amtsgerichts zu Lasten der Stadtwerke rechtskräftig wurde.

Ganz offensichtlich ist es nicht so, dass das EVU dann in der Berufung jedesmal obsiegt hätte.

Offline enerveto

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Zeugenbeweis
« Antwort #23 am: 10. Dezember 2008, 18:14:33 »
Zitat
@BLACK
Aber ist nicht das LG Osnabrück die Berufungsinstanz des AG Lingen und hat mitlerweile schon zwei Entscheidungen des AG Lingen (in denen das AG Lingen auch seine Meinung \"beibehalten\" hat) wieder aufgehoben? Hat nicht vor dem LG Osnabrück das EVU jedesmal dann doch gewonnen? Oder sind diese Urteile nicht bekannt?
Zitat
@RR-E-ft
Zu @Black Das LG Osnabrück hat als Berufungsgericht Urteile des Amtsgerichts Lingen zu Lasten der klagenden Verbraucher aufgehoben (siehe Gerichtsurteile im Forum). Es hat aber auch schon eine Berufung der Stadtwerke durch Beschluss zurückgewiesen, so dass ein Urteil des Amtsgerichts zu Lasten der Stadtwerke rechtskräftig wurde. Ganz offensichtlich ist es nicht so, dass das EVU dann in der Berufung jedesmal obsiegt hätte.

Bekannt sind folgende Verfahren:

AG Lingen Urteil vom 13.11.2006 – 12 C 423/06 (X), Kläger Verbraucher, Gaspreis § 315 BGB,
mit Berufung LG Osnabrück Urteil vom 20.02.2008 – 2 S 636/06;

AG Lingen Urteil vom 19.09.2007 – 12 C 993/06 (X), Kläger Verbraucher, Versorgungssperre,
mit Berufung LG Osnabrück Urteil vom 06.03.2008 – 5 S 503/07;

AG Lingen Urteil vom 04.10.2007 – 12 C 925/06 (XI), Kläger Versorger, Zahlung Gaspreis,
mit Berufung LG Osnabrück Verhandlung am 19.11.2008 – 2 S 326/08;

AG Lingen Urteil vom 06.02.2008 – 12 C 468/07 (X), Kläger Verbraucher, Gaspreis § 315 BGB,
mit Berufung LG Osnabrück Verhandlung sollte Ende Oktober 2008 stattfinden – Az. ?

Welche weiteren Urteile – außer AG Lingen 13.11.2006 - hat das LG Osnabrück denn bisher zu Lasten der Verbraucher aufgehoben?

Offline Black

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« Antwort #24 am: 11. Dezember 2008, 10:39:13 »
Das Urteil des AG Lingen vom 13.11.2006 – 12 C 423/06 (X) wurde mit Urteil des LG Osnabrück vom 20.02.2008 zu Gunsten des EVU aufgehoben.

Das Urteil des AG Lingen vom 06.02.2008 12 C 468/07 (X) wurde mit Urteil des LG Osnabrück vom19.11.2008 zu Gunsten des EVU aufgehoben.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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« Antwort #25 am: 12. Dezember 2008, 12:19:38 »
@ Black

.... und wie lautet das Aktenzeichen der II. Instanz (12 C 488/07)?

..... und was ist mit dem Verfahren 12 C 468/07 (X) ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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« Antwort #26 am: 12. Dezember 2008, 15:50:59 »
@ tangocharly

Aktenzeichen wurden korrigiert statt 488/07 muss es 468/07 heißen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline enerveto

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« Antwort #27 am: 15. Dezember 2008, 22:28:18 »
@Black
Zitat
Das Urteil des AG Lingen vom 06.02.2008 12 C 468/07 (X) wurde mit Urteil des LG Osnabrück vom19.11.2008 zu Gunsten des EVU aufgehoben.

... und wie lautet nun hierzu das Aktenzeichen der 2. Instanz LG Osnabrück?

Offline enerveto

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« Antwort #28 am: 18. Dezember 2008, 23:19:01 »
AG Lingen Urteil vom 06.02.2008 – 12 C 468/07 (X), Kläger Verbraucher, Gaspreis § 315 BGB,
mit Berufung LG Osnabrück Urteil vom 19.11.2008 – 2 S 67/08.
Vorsitzender Richter  wie Urteil vom 20.02.2008.
Verbraucher-/Klägeranwalt wie Urteil vom 20.02.2008.

Dieses Verfahren hatte vermutlich „das gleiche Strickmuster“ wie AG Lingen 13.11.06 – 12 C 423/06 (X) / LG Osnabrück 20.02.08 – 2 S 636/06.
In beiden Verfahren handelt es sich um Verbraucher / Kunden als Einzelkläger.
Der Versorger EWE Oldenburg hatte auch derartige Verfahren.

Der Kläger war schon in der mündlichen Verhandlung am AG Lingen zu 12 C 423/06 am 23.10.2006 - (aber zumindest namentlich benannt und aus Lingen) -  nicht anwesend, wie dann auch später in der Berufungsverhandlung am 30.01.2008 als „unsichtbares Wesen“.

Zum Verfahren AG Lingen Urteil  06.02.2008 – 12 C 468/07 (X) / LG Osnabrück 20.02.08 – 2 S 636/06 ist noch anzumerken:
Erdgaslieferant der Stadtwerke Lingen GmbH ist die Erdgas Münster GmbH.
Gesellschafter der Erdgas Münster GmbH sind:
Zitat
Aus \"Elektronischer Bundesanzeiger\":
Erdgas Münster GmbH, Münster Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 - Anhang zum 31. Dezember 2007,
1. Allgemeines Gesellschafter der Erdgas Münster GmbH (Erdgas Münster) sind:
BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Hannover
ExxonMobil Gas Marketing Deutschland GmbH, Hannover
Gaz de France Produktion Exploration Deutschland GmbH, Lingen
RWE Dea AG, Hamburg
Wintershall Holding AG, Celle

Welchen Eindruck macht es, wenn  bestätigen werden muss, dass der Kläger (Verbraucher/Kunde) in diesem Verfahren Mitarbeiter der Firma Gaz de France Produktion Exploration Deutschland GmbH, Lingen, ist?!

„Ein Schelm, der sich Böses dabei denkt.“

Offline Black

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« Antwort #29 am: 19. Dezember 2008, 10:50:09 »
Zitat
Original von enerveto
Welchen Eindruck macht es, wenn  bestätigen werden muss, dass der Kläger (Verbraucher/Kunde) in diesem Verfahren Mitarbeiter der Firma Gaz de France Produktion Exploration Deutschland GmbH, Lingen, ist?!

„Ein Schelm, der sich Böses dabei denkt.“

Ich verstehe Ihren Gedanken nicht ganz. Wie meinen Sie das? WER soll Mitarbeiter von Gaz de France sein?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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