Der Bayerische Rundfunk - Studio Augsburg hat mitgeteilt, dass der Vorsitzende Dr. Brand diesem gegenüber telefonisch angeben habe, dass der auf den 13.01.2008 bestimmte Verkündungstermin in dem Verfahren LG Augsburg Az. 2 HK O 1154/08 um zwei Wochen verschoben würde.
Den Prozessbevollmächtigten der Erdgas Schwaben wie auch der beklagten Kunden liegt seitens des Gerichts eine entsprechende Mitteilung noch nicht vor.
Es wäre indes untunlich, zu dem Verkündungstermin, zu welchem wohl nur die Verschiebung der Verkündung einer Entscheidung verkündet werden wird, ggf. extra nach Augsburg anzureisen.
Die Prozessbevollmächtigten der Streitparteien werden jedenfalls nicht anreisen.
In dem Verfahren geht es darum, ob die beklagten Kunden Tarifkunden sind, ob geänderte Tarifpreise von EGS überhaupt öffentlich bekannt gegeben worden waren, ob ggf. Änderungen Allgemeiner Tarifpreise - sollten die anderen Voraussetzungen überhaupt vorliegen - ggf. der Billigkeit entsprachen.
EGS hatte streitgegenständliche Gaslieferungen an die Beklagten zu sog. Sonderpreisen abgerechnet.
OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 und Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008 vertreten hierzu die Auffassung, dass angebotene Sonderpreise und Sondertarife keine Allgemeinen Tarife im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG 1998 waren, sondern Sonderverträge und dass in solchen Sonderverträgen kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV besteht, auch nicht wenn die Vorschriften der AVBGasV etwaig als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezogen worden seien.