Hallo,
da ich neu bin im Forum und bis jetzt \"nur\" gelesen habe, komme ich nun dazu, auch mal zu fragen.
Wir sind ein Unternehmen und beziehen unser Gas von Erdgas Schwaben.
Wir haben unter Berufung auf §315 den Preis per 01.07.2005 festgesetzt und seitdem auch jeder Erhöhung widersprochen und den Gaspreis bei der Jahresabrechnung \"zurückgerechnet\". Ebenfalls sind unsere Abschlagszahlungen entsprechend berechnet und von der EGS auch so akzeptiert worden.
In der Heute gekommenen Jahresabrechnung, berechnet die EGS erneut einen viel zu hohen Leistungspreis und seit Oktober 2008 auch einen erhöhten Pauschaltarif.
Meine Frage ist nun:
Wie wirkt sich das am 19.11.2008 vom BGH gefällte Urteil eigentlich aus ?
Dem zufolge muß der Versorger nun nicht seine Kalkulation offenlegen. Er kann also nun auch \"stille Reserven\" und Rücklagen in selbstgefälliger Höhe einrechnen ?
Wie verträgt sich das mit dem Urteil vom 10.12.2008, nachdem die Landeskartellbehörden den Gaspreis kontrolieren dürfen ?
Da wir aufgrund zu niedriger Abschläge nachzahlen müssen, auch nach Preisstand 01.07.2005, wie sollen wir uns verhalten ?
Kann ich mich nun weiter auf Unbilligkeit berufen oder sollte ich die Gaspreiserhöhung anders begründen ?