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Bundeskartellamt will deutsche Gasversorger zu Preissenkungen zwingen

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reblaus:
@tangocharly

Mit dieser Verpflichtungszusage können Sie vor Gericht konkret nichts anfangen. Allenfalls können Sie einen Amtsrichter, der sich Mühe gibt, davon überzeugen, dass an dieser Preiserhöhung etwas faul sein könnte, und man die Beweise des Versorgers sehr genau darauf prüfen muss, ob sie die behaupteten Bezugskostensteigerungen tatsächlich nachweisen oder nur vortäuschen.

Auch nachdem der BGH entschieden hat, dass das Bestreiten mit Nichtwissen ausreichend ist, bleibt Ihnen konkret nichts anderes übrig, als den Versorgervortrag über betriebswirtschaftliche Kennzahlen bei jeder Zahl nachzurechnen und zu widerlegen. Sie müssen die veröffentlichten Jahresabschlüsse beim Handelsregister anfordern und dem Gericht anhand dieser Zahlen darlegen, wie ein Beweis über die Bezugskostensteigerungen zu erbringen ist. Dann müssen Sie darauf bestehen, dass der Versorger seine Sparten GuV vorlegt, und sich auf § 10 Abs. 5 EnWG berufen. Selbst diesen Zahlen dürfen Sie nicht trauen, da der Versorger die entscheidende Position des § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB zusammenfassen kann aber nicht muss. Er kann daher in einem Jahr die Gesamtbezugskosten separat ausweisen und im Folgejahr diese Position mit den Aufwendungen für bezogene Leistungen summiert ausweisen. In diesem Fall müssen Sie auf der Vorlage des Anhangs zur GuV bestehen, dort sind diese Positionen dann separat auszuweisen.

Wenn Sie sich diese Möglichkeiten nicht verinnerlichen, haben Sie schon keine Ahnung was Sie den Bilanzbuchhalter, der als Zeuge benannt wurde, überhaupt fragen sollen. Dann wird es tatsächlich ausreichen, dass dieser behauptet, man habe alles richtig gemacht.

Wie Sie dann auch noch einen unwilligen und unfähigen Amtsrichter zur Arbeit zwingen sollen, dafür habe ich auch kein Rezept.

tangocharly:

--- Zitat ---Original von reblaus
@tangocharly

[...]
Auch nachdem der BGH entschieden hat, dass das Bestreiten mit Nichtwissen ausreichend ist, bleibt Ihnen konkret nichts anderes übrig, als den Versorgervortrag über betriebswirtschaftliche Kennzahlen bei jeder Zahl nachzurechnen und zu widerlegen. Sie müssen die veröffentlichten Jahresabschlüsse beim Handelsregister anfordern und dem Gericht anhand dieser Zahlen darlegen, wie ein Beweis über die Bezugskostensteigerungen zu erbringen ist. Dann müssen Sie darauf bestehen, dass der Versorger seine Sparten GuV vorlegt, und sich auf § 10 Abs. 5 EnWG berufen. Selbst diesen Zahlen dürfen Sie nicht trauen, da der Versorger die entscheidende Position des § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB zusammenfassen kann aber nicht muss. Er kann daher in einem Jahr die Gesamtbezugskosten separat ausweisen und im Folgejahr diese Position mit den Aufwendungen für bezogene Leistungen summiert ausweisen. In diesem Fall müssen Sie auf der Vorlage des Anhangs zur GuV bestehen, dort sind diese Positionen dann separat auszuweisen. [...]
--- Ende Zitat ---

...... und muß ich das wirklich oder muß das der Amts- oder Landrichter ?

Und selbst, weil ich das gerade nicht muß, wird sich auch der Amts- oder Landrichter damit nicht befassen (iudex non calculat), sondern der gerichtlich bestellte Gutachter (das weiß auch der VIII. Senat, versteckt sich aber ständig hinter seinen \"grundsätzlich nicht\"- Postulaten.

Man gibt Steine, statt Brot - könnte man auch sagen.

reblaus:
@tangocharly
Sie müssen den Richter aber dazu bringen, dass er ein Gutachten einholt. Wenn ihm das ganze Geschwafel des Bilanzbuchhalters irgendwie schlüssig vorkommt, wird er das vielleicht nicht machen. Deshalb sollten Sie offenlegen, dass der Bilanzbuchhalter schwafelt und nicht aussagt.

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