Energiepreis-Protest > enviaM
Sonderkündigung erst ab 15% Erhöhung möglich?
foerster:
Hallo @all,
vielen Dank für Ihre Antworten.
Ich habe jetzt die AGB meines Tarifs bei enviaM (online) gefunden. Da steht zu Punkt 8. dasselbe wie in meinen 1. Beitrag. Hier die kompl. AGB`s: link (Punkt 8 gleich oben rechts)
EnviaM hat mir lt. meinen Unterlagen am 16. Mai 2007 neue Konditionen (Erhöhung der Preise) mitgeteilt. Im gleichen Schreiben teilen Sie mit, das es \"Neue Allgemeine Richtlinien zur Stromlieferung ab 01.07.2007\" gebe, ein entsprechendes Exemplar liege bei. Ich fand nichts in meinen Unterlagen, möchte aber nicht ausschliessen, das ich es eventl. weggeworfen habe. Ich gehe jetzt mal davon aus, das es die AGB`s von obigen Link waren.
Ist es dann aber so, das ich diese anerkannt habe, indem ich nichts unternommen habe? Quasi die Erhöhung stillschweigend hingenommen habe? Wie ist da die Rechtslage?
Interessant ist aber auch der Punkt 13 der AGB´s, nur ist hier die Frage ob ein neuer Tarif auch neue \"Allgemeine Regelungen\" enthält, EnviaM schweigt sich dazu noch aus. Im aktuellen Schreiben (zur aktuellen Erhöhung, bzw. Tarifänderung/wechsel von \"business\" auf \"businessstrom\") steht am Ende: \"Die ergänzenden Bedingungen zur StromGVV - Ziffer 4 - haben sich geändert. ...\"
\"StromGVV\" und \"Allgemeine Regelungen\" sind aber bestimmt verschiedene Sachen, oder?
Weiterhin vielen Dank für Ihre Ausführungen
foerster
jofri46:
@foerster
Die StromGVV ist eine Verordnung (mit Gesetzeskraft) der Bundesregierung; die Allgemeinen Regelungen zur Stromlieferung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers - sie ergänzen die StromGVV.
Ein neuer Tarif stellt m. E. keine Änderung i. S. von Ziff. 13 der AGB dar. Es liegt lediglich ein Fall vor, in dem Ziff. 8 \"Preisanpassung\" der AGB angewandt wird. Allerdings soll sich, wie Sie schreiben, Ziff. 4 (= Ablesung?) der AGB geändert haben. Dies könnte zu einer Vertragskündigung unter den Voraussetzungen berechtigen, wie sie in Ziff. 13 genannt sind (Ankündigungsfrist von 6 Wochen, Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit seitens enviaM; dann Ihrerseits Kündigung mit 4-wöchiger Frist zum Änderungszeitpunkt). Haben Sie die Kündigungsmöglichkeit (nach Hinweis der enviaM) mit 4-wöchiger Frist versäumt, so liegt darin m. E. eine Anerkennung der neuen AGB.
Dass in der bloßen Mitteilung einschl. Zusendung der neuen AGB eine Anerkennung der Preiserhöhung liegt, würde ich so nicht ohne weiteres sehen, es sei denn, Sie haben auf die Preiserhöhung schon schon vorbehalt- und widerspruchslos gezahlt. Zugang der Mitteilung über die Erhöhung und der neuen AGB können sie ja auch zunächst bestreiten.
Der Preiserhöhung würde ich widersprechen. Begründung: Es gibt hierfür keine wirksame Vertragsgrundlage. Sollte sich enviaM auf die Klausel gem. Ziff. 8 der AGB berufen, deren Wirksamkeit bestreiten, weil sie den Kunden gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Zugleich die Erhöhung zum Anlass nehmen, den Vertrag außerordentlich vorzeitig zu kündigen und hilfsweise die ordentliche Kündigung aussprechen zum nächstmöglichen Zeitpunkt (s. hierzu Ziff. 2. \"Vertragslaufzeit\" der AGB).
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