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Sonderkündigung erst ab 15% Erhöhung möglich?

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foerster:
Hallo,

ich wollte zum 1.1.09 meinen Vertrag (enviaM business smart) wegen Preiserhöhung kündigen. Ich komme nicht aus dem Vertrag, weil die Erhöhung unter 15% liegt. (lt. envia)

Dies steht auch so, oder so ähnlich in den AGB`s der aktuellen Tarife (meinen gibts nicht mehr)
wortwörtlich (bei businessstrom kompakt):

Zitat:
8. Preisanpassung
Soweit sich die unmittelbaren Kosten für Beschaffung, Übertragung, Verteilung
und/oder Lieferung der elektrischen Energie künftig ändern, ist enviaM
jederzeit berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen
dürfen jährlich insgesamt nicht mehr als 15 % des vertraglichen Stromlieferungsentgeltes
(vor sämtlichen Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträgen
oder Sonderabgaben bzw. hoheitlich veranlasste Umlagen) betragen.
Zitatende

1. Ist das tatsächlich so, das der Anbieter diese Grenze selbst festlegen darf oder ist das irgendwie vom Gesetzgeber allgemeiner geregelt? z.Bsp. das bei jeglicher Erhöhung der vertraglichen Preise ein derartiges Sonderkündigungsrecht zum Tragen kommt?

2. Ich kann keine Informationen mehr finden, wie das in meinem Tarif (den es ja nicht mehr gibt) geregelt ist - muss ich es trotzdem akzepztieren?

Vielen Dank für Eure Mühe
foerster

RR-E-ft:
@foerster

Wenn Sie einen Sondervertrag haben, muss der Versorger nachweisen, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, was nur der Fall ist, wenn sie der Kunde vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit dieser einverstanden war.

Eine so einbezogene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Die Klausel ist unangemessen benachteiligend und unwirksam, wenn sie nur ein Recht zu Preiserhöhungen bei steigenden Kosten enthält, jedoch keine Verpflichtung zur Preissenkung bei Kostensenkungen. Zudem muss sie so transparent sein, dass man die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an der Klausel selbst überprüfen kann, was nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig erfordert, dass die Preiskalkulation bereits in der Klausel selbst offen gelgt wird. Ist die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam, teilt eine darauf gestützte Preiserhöhung dieses Schicksal (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07).

bjo:

--- Zitat ---Original von foerster
Hallo,

ich wollte zum 1.1.09 meinen Vertrag (enviaM business smart) wegen Preiserhöhung kündigen. Ich komme nicht aus dem Vertrag, weil die Erhöhung unter 15% liegt. (lt. envia)

Dies steht auch so, oder so ähnlich in den AGB`s der aktuellen Tarife (meinen gibts nicht mehr)
wortwörtlich (bei businessstrom kompakt):

Zitat:
8. Preisanpassung
Soweit sich die unmittelbaren Kosten für Beschaffung, Übertragung, Verteilung
und/oder Lieferung der elektrischen Energie künftig ändern, ist enviaM
jederzeit berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen
dürfen jährlich insgesamt nicht mehr als 15 % des vertraglichen Stromlieferungsentgeltes
(vor sämtlichen Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträgen
oder Sonderabgaben bzw. hoheitlich veranlasste Umlagen) betragen.
Zitatende

1. Ist das tatsächlich so, das der Anbieter diese Grenze selbst festlegen darf oder ist das irgendwie vom Gesetzgeber allgemeiner geregelt? z.Bsp. das bei jeglicher Erhöhung der vertraglichen Preise ein derartiges Sonderkündigungsrecht zum Tragen kommt?

2. Ich kann keine Informationen mehr finden, wie das in meinem Tarif (den es ja nicht mehr gibt) geregelt ist - muss ich es trotzdem akzepztieren?

Vielen Dank für Eure Mühe
foerster
--- Ende Zitat ---

Hallo,
mir ist nicht bekannt das man ein Sonderkündigungsrecht ausschließen kann ohne das es ausdrücklich im Vertrag steht!
= > die müssen dich ziehen lassen!

PS: aber warum?
Kürze die Rechnungen als Sondervertragskunde mit Musterschreiben!
Die oben genannte Preisanpassungsklausel ist mit Sicherheit ungültig!

Kampfzwerg:
@foerster

Meine erste Reaktion war \"na und?\"
Denn dieses selbst ernannte 15%-Limit des Versorgers spielt m.E. nicht die geringste Rolle.
Das einzige Recht, das nach meiner Erinnerung derart gesetzlich per vorgeschriebener Limits geregelt ist, ist das Mietrecht.
Selbst versicherungsrechtlich gilt ein Sonder-Kündigungsrecht zum Termin einer Erhöhung. Und die Versicherungswirtschaft hätte eine Gesetzeslücke ganz sicher als erste ausgemacht.

M.E. ist diese Klausel 8. unwirksam, die Pflichten bleiben unerwähnt (siehe RR-E-ft)
Aber ein Sonderkündigungsrecht wird eben nicht in dieser Klausel angesprochen, dazu müsste es eigentlich noch eine andere Klausel in Deinen Bedingungen geben?

\"Normalerweise\" hat man nach jeder Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht von 4 W. (z.Zt. wieder ganz aktuell bei den KFZ-Versicherungen)

Frag Deinen Versorger doch einmal explizit nach der Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Kündigung.  ;)

jofri46:
@foerster

Wurde im Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart? Wenn ja, wurde diese individuell vereinbart (hatten Sie z. B. ein Wahlrecht?) oder ist sie formularmäßig im Vertrag enthalten (z. B. in den AGB\'s)? Wie lautet dann diese Laufzeitregelung?

Abgesehen von Versicherungsverträgen kenne ich kein gesetzliches \"Sonderkündigungsrecht\" bei Preiserhöhungen.

Für andere Verträge gilt zunächst der Grundsatz, dass sie über die (wirksam) vereinbarte Laufzeit einzuhalten sind und nur ordentlich zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden können. Preiserhöhungen während dieser festen Laufzeit kann selbstverständlich widersprochen werden (würde ich dann auch nicht zahlen). Aber kann die Preiserhöhung auch zu einer vorzeitigen Kündigung berechtigen? Da habe ich meine Zweifel.

Preisanpassungsklauseln sind ja auch nicht per se unzulässig. Immerhin hat die von Ihnen zitierte Klausel eine Obergrenze, so dass damit eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 BGB schon relativiert ist. Fraglich allerdings, ob 15 % innerhalb eines Jahres nicht schon zu hoch sind, um damit eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen.

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