Energiepreis-Protest > E wie Einfach

MeinCentTarif AGB Änderung!

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RR-E-ft:
Möglicherweise besagt der Passus, dass sich der Verwender des Formularvertrages erstmals nach einem Jahr (und danach stündlich oder täglich?) eine uneingeschränkte einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen und Preise vorbehalten möchte.

Der interessierte Nichtjurist möge in diesem Zusammenhang ggf. die Ausführungen in genannten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.07 unter B II konzentriert lesen und sich um ein entsprechendes Verständnis der selben bemühen.


--- Zitat ---PS: Die Teilnahme hier steht leider nicht im Verhältnis zum Wert der Frage:

BDEW- Tagung Preisänderungsklauseln 19.02.2009 Bonn
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise sieht das z. B. die Regionalgas Euskirchen anders.

nomos:
@RR-E-ft, Besten Dank für den Hinweis. Den sollte man auch E-wie Einfach zukommen lassen. ;)

Für die Betroffenen und interessierten Juristen und Nichtjuristen hier der Link: OLG-Urteil

Als interessierter Nichtjurist hätte ich den Passus nicht so ausgelegt.   Die AGB gelten für beide Partner und ich sehe den Vorbehalt darin, dass die Bedingungen in Artikel 8 der AGB gerade nicht geändert werden sollen. Preisänderungen ergeben sich grundsätzlich nur aufgrund von  Änderungen des Referenzpreises.  Der Abschlag darauf ist fix.
Für die Regionalgas Euskirchen macht die Teilnahme an der genannten Tagung sicher Sinn. Ob sie sich rechnet ist eine andere Frage ;) .

RR-E-ft:
Der Nichtjurist und dessen Auslegungen...


--- Zitat ---Vertragsänderungen, ausgenommen Preisänderungen nach Ziff. 8,
--- Ende Zitat ---


... spricht wohl dafür, dass nicht nur Preise geändert werden können, sondern auch andere Vertragsbedingungen wohl einschließlich  Punkt 8 selbst.

Schon weil der Umfang des Änderungsvorbehalts  nicht klar verständlich ist, kann ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegen.

Wenn sich der Verwender erstmals nach Ablauf eines Jahres die unbeschränkte Anpassung der Vertragsbedingungen vorbehält, dann kann dies u.U. auch bedeuten, dass eine neue Vertragsbedingung möglicherweise lauten könne, dass sich die Preise zukünftig beliebig nach der Entwicklung der Preise von irgendetwas richten....

Ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt führt dazu, dass nichts fix ist, noch nicht einmal der Lieferort, wenn die Möglichkeit besteht, die Vertragsbedingungen zukünftig derart einseitig umzugestalten, dass das Gas künftig (nur mit vom Lieferanten zu mietenden Flaschen) werktäglich in der Zeit von 8.00 bis 9.30 Uhr vom Hamburger Hafen abzuholen sei.

Ein rechtlich anerkanntes Interesse an einem uneingeschrängten Änderungsvorbehalt besteht nicht.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...

Ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt führt dazu, dass nichts fix ist, noch nicht einmal der Lieferort, wenn die Möglichkeit besteht, die Vertragsbedingungen zukünftig derart einseitig umzugestalten, dass das Gas künftig (nur mit vom Lieferanten zu mietenden Flaschen) werktäglich in der Zeit von 8.00 bis 9.30 Uhr vom Hamburger Hafen abzuholen sei.

Ein rechtlich anerkanntes Interesse an einem uneingeschrängten Änderungsvorbehalt besteht nicht.
--- Ende Zitat ---
\"Der zu zahlende Preis ist immer um 0,24 ct/kwh günstiger als der Allgemeine Preis des örtlichen Grundversorgers.\"

Immer bedeutet dann, bis zur nächsten Änderung (möglicherweise stündlich, täglich)? Und im Hamburger Hafen wird eventuell kein Gas sondern Kieler Sprotten geliefert.  :D

... und das mit den §§ 305 - 310 BGB? Kann ich als Nichtjurist nur schwer glauben.  8o  Immerhin, kündigen darf man dann noch oder nicht!?  ;)[/list]

RR-E-ft:
Meine Absicht bestand darin, generell abstrakt darzustellen, was ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt ist.

Der zugegebenermaßen überzeichneten Beispiele habe ich mich lediglich zur Veranschaulichung bedient.

Ein uneingeschränkter Änderungsvorbehalt ist seinerseits gem. § 307 BGB unwirksam. Ebenso unwirksam sind Bestimmungen, aus denen sich der Umfang und der Inhalt des in einem Formularvertrags (= AGB) vorbehaltenen Änderungsrechts nicht eindeutig ergibt.

Das ist das Entscheidende.

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