Energiepreis-Protest > E wie Einfach

MeinCentTarif AGB Änderung!

(1/3) > >>

Hr.Rossi:
Hallo,
ich habe vor einem Jahr den MeinCentTarif Gas abgeschlossen mit dem Preismodell das immer 2 Cent pro Kubikmeter Gas günstiger ist als die Grundversorgung des regionalen Anbieters.
Nun ist die einjährige Preisbindung vorbei und der Preis wird angepasst. Soweit so gut.
Aber \"E wie einfach\" hat zum 1.1.2009 auch die AGB geändert, sodas der Preis nur noch 1 Cent unter dem Grundpreis des Versorgers liegt.

Kann ich dieser AGB Änderung bzw Vertragsänderung widersprechen?
Bleibt der ehemalige Tarif erhalten?

Gruss Hr.Rossi

Touri:
mir wurde keine Vertragsänderung bekannt gegeben, daher verlängert sich der bestehende Vertrag um 1 Jahr. Wie war das bei Ihnen?

nomos:

--- Zitat ---Original von Touri
mir wurde keine Vertragsänderung bekannt gegeben, daher verlängert sich der bestehende Vertrag um 1 Jahr. Wie war das bei Ihnen?
--- Ende Zitat ---
Da würde ich nochmal nachsehen! E wie einfach schreibt die Kunden ca. zwei Monate vorher an.  Die Verträge werden verlängert, aber der Arbeitspreis liegt beim Mein-Cent-Tarif nur für Neukunden weiter um 0,24 Cent pro Kilowattstunde unter dem des örtlichen Grundtarifs. Allerdings leisten die jetzt Vorauskasse für 12 Monate! Bei Altkunden mit Vertragsverlägerung sind das nur noch 0,12 Cent bei monatlicher Abschlagszahlung-. Wer unter diesen Bedingungen nicht verlängern möchte muss das E wie Einfach mitteilen.  

siehe hier:
Vergleich EVI mit e-wie-einfach
[/list]

RR-E-ft:
Es kommt darauf an, ob im ursprünglichen Formularvertrag eine Änderungsklausel hinsichtlich der Änderung der AGB und der Preise enthalten war und ob diese Klauseln selbst jeweils einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.

OLG Frankfurt v. 08.02.2007


--- Zitat ---Preisänderungsvorbehalte, die nicht nach § 309 Nr. 1 BGB unzulässig sind, sind an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen (vgl. BGH NJW 2003, 507, 508; 1980, 2518, 2519; BGHZ 82, 21, 23). Für ihre Wirksamkeit kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH NJW 2003, 507, 509; 746, 747; 1980, 2518, 2519). Die Klausel muss die Voraussetzungen und den Umfang zukünftiger Preiserhöhungen so bestimmt regeln, dass der Vertragspartner des Verwenders ihre Berechtigung überprüfen und feststellen kann, ob der Verwender unzulässigerweise das im ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten zu verändern versucht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717). Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH a. a. O.). All dies gilt nicht nur für Verträge, die auf einen punktuellen Leistungsaustausch wie etwa den käuflichen Erwerb eines Flugtickets oder eines Kraftfahrzeugs abzielen, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse i. S. d. § 309 Nr. 1 BGB (vgl. etwa BGH a. a. O.: Entscheidung zu einem Gas-Sukzessivlieferungsvertrag; zur Einstufung derartiger Verträge als Dauerschuldverhältnis Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 1 Rn. 10).
--- Ende Zitat ---



Sollten entsprechende Klauseln fehlen oder unwirksam sein, so sind auch entsprechende Änderungen der AGB und der Preise unwirksam (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Fehlen entsprechende Klauseln oder sind sie unwirksam, läuft der Vertrag bis zur ordentlichen Kündigung unverändert weiter.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es kommt darauf an, ....
--- Ende Zitat ---
Hier die eventuell relevanten Klauseln:


--- Zitat ---3. Vertragsänderungen und ordentliche Kündigung des Vertrages durch E WIE EINFACH

    Dieser Vertrag kann vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8 von E WIE EINFACH erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr angepasst oder gekündigt werden.

    Die Kündigung hat mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit in Textform zu erfolgen. Erfolgt keine Kündigung zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr. Vertragsänderungen, ausgenommen Preisänderungen nach Ziff. 8, werden von E WIE EINFACH mit einer Frist von 6 Wochen vor Laufzeitende in Textform mitgeteilt.

    Macht der Kunde von seinem ordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die mitgeteilten Vertragsänderungen als vereinbart. Die E WIE EINFACH wird den Kunden hierauf besonders hinweisen.

    Teilt E WIE EINFACH bis Laufzeitende keine Vertragsänderungen mit, so ist E WIE EINFACH ein weiteres Jahr an die Vertragsbedingungen gebunden.


8. Preismodell und Preisanpassung

       1. Der zu zahlende Preis ist immer um 0,24 ct/kwh günstiger als der Allgemeine Preis des örtlichen Grundversorgers. Dies gilt sowohl im Fall der Senkung des Arbeitspreises als auch einer Erhöhung des Arbeitspreises des örtlichen Grundversorgers. Der im Vertrag vereinbarte Arbeitspreis gilt für die Laufzeit von einem Jahr als maximaler Arbeitspreis.
       2. Senkungen des Arbeitspreises des Allgemeinen Preises des örtlichen Grundversorgers werden mit Wirksamkeit zum ersten Kalendertag des auf die Senkung folgenden Monats an den Kunden weitergegeben. Erhöhungen erfolgen mit einer Verzögerung von einem Monat.
       3. Der Grundpreis entspricht immer dem Grundpreis des örtlichen Grundversorgers. Für Senkungen und Erhöhungen gilt Abs. (2) entsprechend.
       4. Für etwaige Erhöhungen des nach Abs. (1) zu zahlenden Preises gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend, auf die in der Bestellung (Ziff. 6) Bezug genommen wird. Dies bedeutet, dass eine Preiserhöhung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Außerdem bleibt das Kündigungsrecht des Kunden gemäß Ziff. 5 dieser Allgemeinen Gaslieferbedingungen im Fall einer Preiserhöhung – unabhängig von der Laufzeit nach Abs. (1) – unberührt. Auf dieses Kündigungsrecht wird im Fall einer Preiserhöhung jeweils besonders schriftlich hingewiesen sowie darauf, dass nach Verstreichen dieser Kündigungsfrist der erhöhte Preis für die weitere Laufzeit des Vertrages als vereinbart gilt.
       5. Die im Vertrag vereinbarten gültigen Preise (Grundpreis/Arbeitspreis) sind auf Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Preises des örtlichen Grundversorgers berechnet. Ändert sich dieser Allgemeine Preis bis zum Zeitpunkt des Lieferbeginns, dann kann sich der Vertragspreis gemäß Abs. (1) bis (3) entsprechend ändern.
       6. Die jeweils vereinbarten Preise sind Brutto-Preise. Sie beinhalten Netznutzungsentgelte, Energiesteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %

14. Schlussbestimmungen

    Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von der E WIE EINFACH mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages, sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textformklausel. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen, solange diese nicht vertraglich in Textform fixiert ist.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen sind, welche dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.


16. Grundversorgungsverordnung

    Ergänzend zu den vorgenannten Ziffern 1. - 14. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gaslieferung (AGB) gelten die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung Gas (GasGVV) vom 26.10.2006, soweit sie den Regelungen dieses Vertrages einschließlich Ziffer 1. -.14. der AGB nicht widersprechen. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

    Die Grundversorgungsverordnung für Gas können Sie sich als PDF herunterladen. Zum Ansehen des Dokumentes benötigen Sie einen Adobe Reader.

Stand: 15.03.2007
--- Ende Zitat ---

Was sagt dem Juristen z.B. dieser Passus: \"Dieser Vertrag kann vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8 von E WIE EINFACH erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr angepasst oder gekündigt werden.\"

Ist dieser Passus damit vor einer Anpassung ausgeschlossen oder wie darf man das rechtlich interpretieren?

PS: Die Teilnahme hier steht leider nicht im Verhältnis zum Wert der Frage:

BDEW- Tagung Preisänderungsklauseln 19.02.2009 Bonn      ;)

[/list]

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln