Die Berliner GASAG haben auf die von mir erhobene Einwendung der Unbilligkeit nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB diesen Einwand mit in der Sache nicht einschlägigen Urteilen zu entkräften gesucht. So beruft man sich dort auf zwei Urteile der Landgerichte Köln und Bremen (wer nachlesen mag: Bremen RdE 2004, S. 304; Köln RdE 2004, S. 306), die angeblich die Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB bei festgesetzten Gaspreisen vertreten und statt dessen auf die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 4 GWB abgestellt worden sei.
Die genannten Urteile sind stützen selbstverständlich den Standpunkt des Versorgers NICHT, weil sie nicht das Rechtsverhältnis des Endabnehmers zum Versorger betrafen, sondern die Frage der Durchleiteentgelte. Wenn es um die Preiserhöhung geht, betrachtet die GASAG ihre Kunden demnach anscheinend als Wettbewerber.
Die Urteile sind aus dem Verfahren in Heilbronn bestens bekannt und werden vom Amtsgericht ausdrücklich erwähnt (als irrelevant !).
Daneben wurde ein Urteil des LG Berlin (9 O 253/03) vorgelegt, in dem es um die vergleichbare Konstellation der Wasserpreise und den Einwand der Unbilligkeit gegen diese geht. Auch dieses Urteil ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig, weil die GASAG im Gegensatz zu den im genannten Verfahren betroffenen Wasserbetrieben kein öffentlich- rechtlich organisiertes Versorgungsunternehmen ist. Daneben liegt - anders als im Fall des LG Berlin - keine Genehmigung der Preise nach § 4 TeilPrivG vor. Auf meine Nachfrage bzgl. einer Genehmigung kam bezeichnenderweise bis heute keine Antwort ...
Hier wird versucht, im Fahrwasser einiger Entscheidungen gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand zu segeln.