@§ 315 BGB
Der BGH hat doch gar nicht gegen die Verfassung und auch nicht gegen das BVerfG entschieden.
Der BGH hat gerade gesagt, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfolgen muss. Weiter hat er gesagt, dass man eine mögliche Verletzung der nach Art. 12 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht von vornherein mit der vom LG Duisburg im Urteil vom 10.05.07 gegebenen Begründung ausschließen kann.
Er hat aber nicht gesagt, dass alle EVU gem. Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger sind und deshalb in durch Art. 12 GG geschützten Betriebs - und Geschäftsgheimnissen betroffen sein können. Wenn das EVU überhaupt einen entsprechenden Grundrechtsschutz genießt, muss es substantiiert darlegen, die Offenbarung welcher Daten warum eine Verletzung von Art. 12 GG darstellen könnten. Dann ist dem durch besondere prozessuale Anordnbungen, etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.
Zum Zeugenbeweis gelangt man - wie bei allen gleichberechtigt nebeneinanders stehenden Beweismitteln - in der sog. Beweisstation, erst dann, wenn zunächst von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die maßgeblichen Tatsachen substantiiert vorgetragen wurden und diese vom Prozessgegner im notwendigen Maß bestritten wurden.
Bei der Zeugenvernehmung könnten Tatsachen zur Sprache kommen, die im Einzelfall etwaig den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Zeugenvernehmung rechtfertigen könnten. Fraglich ob diese Tatsachen nicht schon zuvor zum notwendig substantiierten Tatsachenvortrag gehörten, die erst nach ihrer Darlegung und dem darauf erfolgten Bestreiten des Prozessgegners beweisbedürftig werden.
In einigen Verfahren sind jetzt (teilweise nach der Vernehmung der von EVU benannten Zeugen) die Einholung gerichtliche Sachverständigengutachten angeordnet worden, wobei die bestellten Sachverständigen für die Beantwortung der maßgeblichen Fragen die Gasbezugsrechnungen für die maßgeblichen Zeiträume und die Kostenträgerrechnungen der Gassparte benötigen....
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten nebst Gutachtenbasis muss wegen Art. 103 GG dem Gericht und den Prozessparteien uneingeschränkt zugänglich sein. Die Daten dürfen wegen Art. 103 GG nicht nur einer Prozesspartei, dem Gericht und dem Sachverständigen bekannt sein.
Die Problematik einer möglichen Verletzung des Art. 12 GG betrifft also nicht erst die sog. Beweisstation, sondern schon die notwendig substantiierten Darlegungen, die überhaupt erst nach ihrem Bestreiten beweisbedürftig werden.