@naddel33
Es ist keinem Versorger verboten, seine Kalkulation offen zu legen. Wenn Stadtwerke dies möchten, steht es ihnen frei. Immer dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist, muss die Billigkeit nachgewiesen werden, auf Bestreiten insbesondere ein Nachweis zur zwischenzeitlichen Kostenentwicklung hinsichtlich aller preisbildenden Faktoren geführt werden.
Oftmals besteht jedoch schon im konkreten Vertragsverhältnis kein einseitiges Preisbestimmungsrecht, so dass keine Billigkeitskontrolle erfolgen darf, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07).