Energiepreis-Protest > Stadtwerke Tübingen
Fragwürdige Berechnung der Abschlagszahlungen
SteGro:
Hallo zusammen,
als Strom-Neukunde der SW Tue habe ich eine Benachrichtigung über die zukünftige Höhe der monatl. Abschlagszahlungen erhalten.
Da diese ca. 20% höher lagen als die von mir berechneten,
habe ich nachgefragt wie Abschläge zustande kommen.
Als Antwort erhielt ich:
Verbrauch * Preis/kWh + Grundpreis / 11 * 1,1 = X
Ich hatte eigentlich mit:
Verbrauch * Preis/kWh + Grundpreis / 12 = X
gerechnet!!!
Hat der Versorger ein Recht auf die von IHM berechneten Abschläge?
Kann ich die Einzugsermächtigung auf die von MIR berechnete Höhe der Abschlagszahlungen begrenzen??
Danke schon mal im voraus,
SteGro
kamaraba:
@SteGro
M. E. hat Ihr Versorger recht. 11 x Abschlagszahlung. Die 12. ist die Endabrechnung.
berghaus:
@ SteGro
Mein Gasversorger (RWE) erhebt seit Jahren mit der Nachzahlung bzw. der Erstattung eines Guthabens zum Ende des Abrechnungsmonats den 1. Abschlag und dann 11 weitere Abschläge.
Der von ihm berechnete Abschlag lag aber immer um 5 – 20 % über dem Abschlag nach der Formel:
Verbrauch * letzter Preis/kwh + Grundpreis / 12 Monate.
Wie er tatsächlich rechnet, weiß ich jedoch nicht
Wenn aber tatsächlich nur 11 Abschläge erhoben werden und eine Preissteigerung von 10% erwartet (und zugelassen) wird, wird die Berechnung wohl richtig sein.
berghaus
superhaase:
Die Abschlagsberechnung Verbrauch / 11 ist m.E. nicht richtig.
Ich würde widersprechen und eine Berechnung Verbrauch / 12 verlangen.
Normalerweise soll der Versorger mit den 11 Abschlägen und der einen Jahresrechnung auf den Gesamtverbrauch kommen, so dass man monatlich immer den gleichen Betrag zahlt.
Im Gesetz steht, dass der Versorger berechtigt ist, angemessene monatliche Abschläge zu verlangen.
In 11 Monatsabschlägen schon den Gesamtverbrauch einzukassieren und dann mit der Jahresrechnung auf Null zu kommen, oder gar auf eine Rückzahlung, ist m.E. nicht rechtens, denn das kommt einem zinslosen Kredit für den Versorger gleich. Darauf hat er keinen Anspruch.
Wo bei Ihnen dann noch der zusätzliche Faktor 1,1 herkommt sollte vom Versorger begründet werden können. Bei einer entsprechenden, bereits angekündigten Preiserhöhung kann dies in Ordnung sein (sofern man mit der Preiserhöhung einverstanden ist ;)).
Allerdings berechnen manche Stadtwerke solche \"Zuschläge\" auf die Abschlagszahlungen ohne Grund und nur, um sich zinslose Kredite von den Verbrauchern zu holen.
Das muss man sich nicht gefallen lassen.
ciao,
sh
nomos:
--- Zitat ---Original von kamaraba
@SteGro
M. E. hat Ihr Versorger recht. 11 x Abschlagszahlung. Die 12. ist die Endabrechnung.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich auch so:
Beispiel einer guten Erklärung:
Der neue Abschlagsbetrag wird so kalkuliert, dass es bei Ihrer Jahresabrechnung nicht zu Nachforderungen kommt. Ihr Abschlagsbetrag berechnet sich aus den bisher ermittelten Jahresverbrauchsdaten nach folgender Formel:
(Jahresmenge in kWh x Erdgaspreis pro kWh) + Grundpreis pro Monat in Euro / 12 Monate = monatlicher Abschlagsbetrag)
Bei einer unterjährigen Anmeldungen wird bis zum Ende des Abrechnungsjahres der zu erwartende Verbrauch anteilsmäßig nach einer statistischen Monatsgewichtung ermittelt und in der Abschlagsberechnung berücksichtigt.
----------
Gezahlt wird dann 11 mal der Abschlag und dann der Abrechnungsbetrag, der im idealen Fall der Höhe des Abschlags entspricht. Also im Idealfall 12 mal monatlich die gleiche Summe.
Auch die SWE TÜ dürften so rechnen.
Regelung der SWE TÜ:
Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen
12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
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